Tankgasflaschenbesitzer aufgepasst!

alles was Recht und Gesetz ist
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SL-OW

Re: Tankgasflaschenbesitzer aufgepasst!

Beitrag von SL-OW »

Moin Horst,
da hast du dir ja viel Arbeit gemacht. Jetzt wäre es toll, wenn du deine Erkenntnisse dem Herrn Ziegler vom Gasverein zukommen lassen würdest, damit er Stellung beziehen kann.
Gruß
Rolf
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horst-lehner
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Re: Tankgasflaschenbesitzer aufgepasst!

Beitrag von horst-lehner »

Ich habe hier einen entsprechenden Kommantar hinterlassen, der allerdings erst noch moderiert werden muss.

Bei Tankgasflaschen mit Außenbetankungsanschluss ist es übrigens technich nachvollziehbar, diese wie einen Einbautank zu behandeln, wenn der Füllschlauch ständig unter Druck steht und keine flaschennahe Schlauchbruchsicherung hat. Bei einem Crash könnte bei so einer Konstruktion dieser Schlauch abreißen und ungehindert Gas ausströmen.

Grüße von Horst
Zuletzt geändert von horst-lehner am 12.03.2018, 20:15, insgesamt 1-mal geändert.
SL-OW

Re: Tankgasflaschenbesitzer aufgepasst!

Beitrag von SL-OW »

Moin,
wieso sollte der Füllschlauch ständig unter Druck stehen?
Gruß
Rolf
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horst-lehner
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Re: Tankgasflaschenbesitzer aufgepasst!

Beitrag von horst-lehner »

Kommt halt drauf an, wo das Ventil ist. Wenn's an der Flasche ist, wäre das natürlich nicht der Fall. Wenn's aber am Einfüllstutzen in der Bordwand ist...
Ludo

Re: Tankgasflaschenbesitzer aufgepasst!

Beitrag von Ludo »

horst-lehner hat geschrieben:Kommt halt drauf an, wo das Ventil ist. Wenn's an der Flasche ist, wäre das natürlich nicht der Fall. Wenn's aber am Einfüllstutzen in der Bordwand ist...

Das Ventil liegt innen in der Flasche.....bleibt also dicht, selbst wenn der Füllstutzen beim Unfal "verloren" geht.

NOCHMAL Zur Definition Bändel oder 20G :

Tankgasflasche mit Bändel befestigt, entnahme über Schlauch -->> keine Befüllung erlaubt, da Schraglage beim betanken (überfüllung) möglich

Tankgasflasche mit 20G Halterung, entnahme über Rohr -->> Befüllung erlaubt
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horst-lehner
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Re: Tankgasflaschenbesitzer aufgepasst!

Beitrag von horst-lehner »

Ludo hat geschrieben:Tankgasflasche mit Bändel befestigt, entnahme über Schlauch -->> keine Befüllung erlaubt, da Schraglage beim betanken (überfüllung) möglich
Wenn das der einzige Grund ist, müsste doch nur einer eine Tankflasche herstellen, die auch bei Schräglage nicht überfüllt werden kann.
Ludo

Re: Tankgasflaschenbesitzer aufgepasst!

Beitrag von Ludo »

Ja, wäre sogar relativ einfach zu machen, jetzt ist der Niveaubegrenzer wie in der Toilette ausgeführt, müßte ein "umlaufender Schwimmring" her, der immer den höchsten Punkt in der Flasche erfasst.

-->> hiermit und heute von mir am 11.4.2018 erfunden ;)

Das Ganze hat nur ein Problem : der Ring muß durch die kleine Öffnung am Tank :cool:
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schienbein
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Re: Tankgasflaschenbesitzer aufgepasst!

Beitrag von schienbein »

Ludo hat geschrieben: -->> hiermit und heute von mir am 11.4.2018 erfunden ;)
:roll: ... ich sag's ja :lol: ... Ludo , du warst schon immer der Zeit vorraus :!: ... :lol:
Fröhliche Grüße schienbein
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Sigi
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Re: Tankgasflaschenbesitzer aufgepasst!

Beitrag von Sigi »

horst-lehner hat geschrieben:...
Einschlägig ist daher als Mindestanforderung aktuell die Verordnung 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen. Die legt für die Fahrzeugklasse M1 (zu der auch unsere Wohnmobile gehören) fest, dass u. a. folgendes zu prüfen ist:
6.1.3. Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen)

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, im Fall von LPG/CNG/LNG-Systemen mittels Leckagedetektor.
...
f) LPG/CNG/LNG- oder Wasserstoffsystem nicht vorschriftsgemäß, Teil des Systems defekt.
Das ist genau unsere so genannte Gasprüfung -- jetzt ist nur noch die Frage, was "vorschriftsgemäß" genau bedeutetet. Es wäre nicht unüblich, dass die "Zentrale Stelle" dabei auf die berühmten "anerkannten Regeln der Technik" abstellt -- das wäre bei uns in Deutschland z. B. das DVGW Arbeitsblatt G 607/EN 1949, kurz G 607.

Diese Rechtsgrundlage gilt in Deutschland seit 2017. Davor muss es eine andere gegeben haben, weil das Ganze ja schon seit ca. 2004 so gehandhabt wird.
...
Wenn es also eine Regelungslücke gegeben haben sollte, ist diese inzwischen geschlossen.
...
Grüße von Horst
Hallo Horst,
Du hast sicher Recht bezüglich der durch die EU-Richtlinie geregelten TÜV- Prüfungen, die u.a. Tanks und die Dichtigkeit von Leitungen beinhalten.

Das heißt aber nicht, dass eine separate Gasdichtigkeitsprüfung mit separatem "Prüfsiegel" durch eine andere Organisation (die meisten TÜV- Prüfer dürfen gar keine Gasprüfung durchführen) gesetzlich vorgeschrieben wäre. Und dass bei Fehlen dieser Gasprüfungsbestätigung auch kein TÜV- Stempel aufgeklebt werden darf.

Und genau darum geht es doch hier.

Gruß
Sigi
Ludo

Re: Tankgasflaschenbesitzer aufgepasst!

Beitrag von Ludo »

Sigi hat geschrieben: Das heißt aber nicht, dass eine separate Gasdichtigkeitsprüfung mit separatem "Prüfsiegel" durch eine andere Organisation (die meisten TÜV- Prüfer dürfen gar keine Gasprüfung durchführen) gesetzlich vorgeschrieben wäre. Und dass bei Fehlen dieser Gasprüfungsbestätigung auch kein TÜV- Stempel aufgeklebt werden darf.

Doch, denn so ist es in der Richtlinien der DVGW vorgesehen, und die hat "Gesetzeskraft"

und, ich möchte nicht drauf verzichten, die paar € sind mir meine Sicherheit wert.

Schlechte Reifen erkenne ich selber
nachlassende / schiefziehende Bremsen auch

undichte Gasleitungen/Ventile/Verschraubungen kann ich nicht erkennen........
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horst-lehner
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Re: Tankgasflaschenbesitzer aufgepasst!

Beitrag von horst-lehner »

Hallo Sigi,
Sigi hat geschrieben: Du hast sicher Recht bezüglich der durch die EU-Richtlinie geregelten TÜV- Prüfungen, die u.a. Tanks und die Dichtigkeit von Leitungen beinhalten.

Das heißt aber nicht, dass eine separate Gasdichtigkeitsprüfung mit separatem "Prüfsiegel" durch eine andere Organisation (die meisten TÜV- Prüfer dürfen gar keine Gasprüfung durchführen) gesetzlich vorgeschrieben wäre. Und dass bei Fehlen dieser Gasprüfungsbestätigung auch kein TÜV- Stempel aufgeklebt werden darf.

Und genau darum geht es doch hier.
Die EU-Verordnung legt den Mindest-Prüfumfang fest. Darin enthalten ist in Ziff. 6.1.3 die Vorschriftsmäßigkeit und Funktionsfähigkeit der Gasanlage. Die muss also geprüft werden, damit es eine Plakette geben kann. Wie Du auf die Idee kommst, eine Plakette könne es auch ohne diese Prüfung geben, kann ich nicht nachvollziehen.

Natürlich stünde es den Überwachungsorganisationen frei, diese Prüfung als Teil der Hauptuntersuchung durchzuführen. Da die meisten Prüfer dazu aber nicht qualifiziert sind und ihnen die Ausstattung dazu fehlt, wird sie eben separat gemacht.
Ludo hat geschrieben:Doch, denn so ist es in der Richtlinien der DVGW vorgesehen, und die hat "Gesetzeskraft"
Die hat nur sehr indirekt Gesetzeskraft, wie ich bereits oben schrieb: Als anerkannte Regeln der Technik, um die Vorschriftsmäßigkeit der Gasanlage zu definieren.

Grüße von Horst
SL-OW

Re: Tankgasflaschenbesitzer aufgepasst!

Beitrag von SL-OW »

Moin,
bei mir ging es flott. Ich habe schon heute eine Antwort vom TÜV Nord erhalten.
Da mich die Antwort nicht zufrieden stellte, habe ich jetzt noch mal nachgefragt. Bei sicheren Ergebnissen werde ich euch informieren.
Gruß
Rolf
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Re: Tankgasflaschenbesitzer aufgepasst!

Beitrag von horst-lehner »

Bisher noch keine Antwort vom TÜV SÜD -- und Herr Ziegler hat meinen Kommentar immer noch nicht moderiert.
Zuletzt geändert von horst-lehner am 13.03.2018, 15:50, insgesamt 2-mal geändert.
SL-OW

Re: Tankgasflaschenbesitzer aufgepasst!

Beitrag von SL-OW »

Ich habe auch so langsam den Eindruck, dass der Herr Ziegler 'ne Luftpumpe ist. :roll:
SL-OW

Re: Tankgasflaschenbesitzer aufgepasst!

Beitrag von SL-OW »

Hi Pepi,
dein Link auch von mir schon vor vier Tagen gepostet ist der Grund für die letzten Beiträge.
Der Herr Ziegler scheint nicht wirklich kompetent zu sein und verbreitet viel heiße Luft.
Gruß
Rolf
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