Reisemangel Doppelbett

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Johann
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Reisemangel Doppelbett

Beitrag von Johann »

Hallo zusammen,
auf der Homepage von RA Dähn habe ich unter http://www.wohnmobilrecht.de/0000009c7a ... 97a07.html eine Information zu einem bemerkenswerten Gerichtsurteil gefunden:
Reisemangel Doppelbett
Unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel

AG Mönchengladbach, Urt. v. 24.04.1991 – 5a C 106/91 –

Die Unterbringung in einem mit zwei Einzelbetten statt eines Doppelbetts ausgestatteten Ferienhotelzimmer und ein aufgrund dieses Umstands unharmonischer Intimverkehr während der Dauer des Urlaubs stellen nicht ohne Weiteres einen zur Herabsetzung des Reisepreises berechtigenden Mangel dar.
Zum Sachverhalt: Der Kläger hatte bei der Beklagten (Anm: einem Reiseunternehmen) für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kläger trug vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, dass er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein „friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis“ sei während der gesamten 14tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden. Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises .... Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten. Die Beklagte bat um Klageabweisung. Sie meinte, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.
Aus den Gründen: Das AG Mönchengladbach folgte dem Begehren der Beklagten (Anm: und wies die Klage ab)
Die Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die fest verbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.
Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten, mit der Folge, dass sich der Reisepreis nicht mindert und dass auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.
Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kläger etwas Derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.

NJW 1995, Heft 13, Seite 884

© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, Seilerweg 10
Könnte eine solche den Intimverkehr störende Situation auch beim gemieteten Reisemobil eintreten? Eher unwahrscheinlich, da die räumlichen Verhältnisse im Mobil ein „Auseinanderdriften der Einzelbetten“ kaum zulassen und der in dieser Zeit nicht benötigte Hosengürtel nicht den Zusammenhalt der Lagerstätte sicherstellen muss. Dieses Argument fand ich sehr bemerkenswert. - Nun überprüft mal rasch, ob Ihr Euer "motorisiertes Hotel auf Rädern" umkonstruieren oder gar umtauschen müsst. :lol:

Johann
Grüße aus Ladenburg als der ältesten Stadt rechts des Rheins,
Johann
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horst-lehner
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Re: Reisemangel Doppelbett

Beitrag von horst-lehner »

Anscheinend wollen ja viele Käufer gerade die Längseinzelbetten. Da werden sie ja nicht nachher drüber meckern...

Grüße von Horst
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Heiko
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Re: Reisemangel Doppelbett

Beitrag von Heiko »

Wir haben ja Einzelbetten und können uns wirklich nicht beschweren.
Hier gibt es nun sogar einige Beischlaftechniken mehr, macht euch mal Gedanken :-D
Gruß aus Bremen,
Heiko

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Ludo

Re: Reisemangel Doppelbett

Beitrag von Ludo »

Johanns Beiträge werden immer besser, bislang gings um Alkoholkonsum, jetzt schon über Beischlafpraktiken....
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belabw
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Re: Reisemangel Doppelbett

Beitrag von belabw »

und ich lach mich weg ... :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:
Viele Grüße
Manfred
mpetrus
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Re: Reisemangel Doppelbett

Beitrag von mpetrus »

Johann hat geschrieben: 22.08.2018, 12:59 Hallo zusammen,
auf der Homepage von RA Dähn habe ich unter http://www.wohnmobilrecht.de/0000009c7a ... 97a07.html eine Information zu einem bemerkenswerten Gerichtsurteil gefunden:
Reisemangel Doppelbett
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Die Unterbringung in einem mit zwei Einzelbetten statt eines Doppelbetts ausgestatteten Ferienhotelzimmer und ein aufgrund dieses Umstands unharmonischer Intimverkehr während der Dauer des Urlaubs stellen nicht ohne Weiteres einen zur Herabsetzung des Reisepreises berechtigenden Mangel dar.
Zum Sachverhalt: Der Kläger hatte bei der Beklagten (Anm: einem Reiseunternehmen) für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kläger trug vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, dass er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein „friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis“ sei während der gesamten 14tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden. Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises .... Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten. Die Beklagte bat um Klageabweisung. Sie meinte, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.
Aus den Gründen: Das AG Mönchengladbach folgte dem Begehren der Beklagten (Anm: und wies die Klage ab)
Die Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die fest verbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.
Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten, mit der Folge, dass sich der Reisepreis nicht mindert und dass auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.
Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kläger etwas Derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.

NJW 1995, Heft 13, Seite 884

© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, Seilerweg 10
Könnte eine solche den Intimverkehr störende Situation auch beim gemieteten Reisemobil eintreten? Nun überprüft mal rasch, ob Ihr Euer "motorisiertes Hotel auf Rädern" umkonstruieren oder gar umtauschen müsst. :lol:

Johann
Bestimmt in ähnlicher Form durch quietschende Federn oder ständiges schwanken und wippen des WoMo auf dem typischen Stellplatz, wo der Nachbar mit seinem WoMo in nur 1m Abstand parkt. :lol:
Grüße Michael
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