Innerdeutsches Beherbergungsverbot ?

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WOMO1994
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Innerdeutsches Beherbergungsverbot ?

Beitrag von WOMO1994 »

Hallo mein Landkreis hat es jetzt auch erwischt (obwohl es in meinem Wohnort keinen einzigen Coronafall gibt). Für uns gilt jetzt beim innerdeutschen Verreisen ein Beherbergungsverbot. In den Medien ist allerdings immer nur die Rede von Hotels und Pensionen. Aber was gilt denn für Reisen mit dem Wohnmobil ? Hierzu konnte ich nirgendwo klare Informationen finden. Hat hierzu jemand aus dem Forum konkretere Informationen ?
Viele Grüße
Heiko
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Garfield
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Re: Innerdeutsches Beherbergungsverbot ?

Beitrag von Garfield »

...das musst du in jeder einzelnen Coronaverordnung selber nachlesen, da macht ja jedes Land etwas anderes.
Viele Grüße, Peter
:mrgreen: Ein Reisemobil braucht zwei Jahre, bis es erwachsen ist. Direkt anschließend beginnen nahtlos die Alterskrankheiten. ;-)
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WolfRam
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Re: Innerdeutsches Beherbergungsverbot ?

Beitrag von WolfRam »

Meine bisherige „Recherche“ – unter Berücksichtigung des Begriffs „Beherbergungsbetrieb“ nach amtlicher Definition – lässt mich zu dem Schluss kommen, dass wir Reisemobilisten, die wir „einfache Stellplätze“ ansteuern, von den aktuellen ‚Beherbergungsverboten‘ nicht betroffen sind. - Stellplätze werden, anders als Campingplätze, nicht als ‚Beherbergungsort‘ definiert.

Ein Reisemobilstellplatz ist im Grunde nichts weiter als ein Parkplatz, beschränkt auf eine Fahrzeugklasse. Das ist m. E. vergleichbar mit den Lkw-Parkplätzen an Autobahnen und Rasthöfen, für die ebenfalls keine der Pandemie geschuldeten Verbote erlassen wurden.

Wenn wir uns auf den Stellplätzen nicht als ‚Camper‘ präsentieren, mit Stuhl und Tisch vor der Tür, und beim Gang zur Mülltonne den Sicherheitsabstand und (falls lokal eine Maskenpflicht auch im Freien besteht) andere aktuelle Vorschriften beachten, wüsste ich nicht, wer mir das Reisen durch unser Land und Übernachten auf Stellplätzen verbieten darf.

Wieder einmal liegt es auch uns, in welche behördliche Schublade wir eingeordnet werden. Leider fehlt uns die Interessenvertretung, die sich um Klarheit bemüht. Ich bin aber auch nicht dafür, durch entsprechende Fragen an lokale Behörden „schlafende Hunde“ zu wecken. Einfach fahren und parken!
Grüße aus dem Illertal
WolfRam
DraussenNurKännchen
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Re: Innerdeutsches Beherbergungsverbot ?

Beitrag von DraussenNurKännchen »

WolfRam hat geschrieben: 10.10.2020, 15:03lässt mich zu dem Schluss kommen, dass wir Reisemobilisten, die wir „einfache Stellplätze“ ansteuern, von den aktuellen ‚Beherbergungsverboten‘ nicht betroffen sind. - Stellplätze werden, anders als Campingplätze, nicht als ‚Beherbergungsort‘ definiert.
Dass ist so nicht richtig. Weitere detaillierte Infos hierzu findet man in den jeweiligen Corona Schutz Verordnungen der Länder.
Oder - viel übersichtlicher - im sehr übersichtlichen Infoangebot des Kompetenzzentrums Tourismus des Bundes: https://tourismus-wegweiser.de/

BTW: Die erfolgreiche Eindämmung der Corona-Pandemie wird nur funktionieren, wenn wir uns alle diszipliniert und solidarisch verhalten. Empfehlungen wie „Einfach fahren und parken.“ wirken da ein wenig aus der Zeit gefallen.

Cheers

Hans
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WolfRam
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Re: Innerdeutsches Beherbergungsverbot ?

Beitrag von WolfRam »

Hallo Hans,

meine Argumentation scheint nicht ganz verstanden …

In dem von Dir genannten ‚Tourismus-Wegweiser‘ geht es ums Reisen(!). Was ist Reisen, was ist Fahren? Die Definition ‚Reisen‘ ist gerade unter dem ‚Corona-Gesichtspunkt‘ verbunden mit „Übernachtung in fremden Betten“. Das Übernachten in den ‚eigenen vier Wänden‘ – wo auch immer – schafft keine zusätzlichen Risiken. Solidarität heißt für mich nicht, unreflektiert jeden unsinnigen Befehl zu befolgen

Der Regierende Bürgermeister von Berlin hat es gestern in einem Interview auf den Punkt gebracht. Werktäglich pendeln mehr als einhunderttausend Menschen zwischen Stadt und Land (Brandenburg), nach den aktuellen Vorschriften „unbehelligt“ von Verboten, während der ortsansässige Berliner, wenn er die Stadt verlässt, die „Reisevorschriften“ zu beachten hat. – Es darf gedacht werden!
In dieser Woche treffen sich die Landesfürsten unserer Republik und wollen beraten, wie sie diese und andere Ungereimtheiten ihrer bisherigen Beschlüsse lösen können.

Und wer lesen kann ist klar im Vorteil, denn ich schrieb, dass die gelten Schutzmaßnahmen (Abstand, Maske) auf jedem Stellplatz selbstverständlich zu beachten sind.
Grüße aus dem Illertal
WolfRam
mpetrus
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Re: Innerdeutsches Beherbergungsverbot ?

Beitrag von mpetrus »

Zum Thema Beherbergungsverbot:
Wer kann sich noch an die Zeit von Mitte März bis Mitte Mai erinnern?
Da waren alle Stell und Campingplätze geschlossen. (CP wurden dann ohne Sani-Bereiche teilweise geöffnet)
Man wollte keine unkontrollierte/nicht erfasste Besucher in den Städten, die sich evtl. nicht an den Hygiene Regeln halten.
Auch die netten "Campergespräche" auf den SP also nicht Einhaltung von Abstände wurde so vermieden.
Heute noch sind an vielen SP oder auch an den Touristen Plätze die öffentlichen Toiletten geschlossen.


Zum Thema Berlin:
Ich habe vollstes Verständnis dafür das die Berliner in ihrer "Insel" bleiben müssen und nicht "reisen" dürfen.
Die Idioten, die sich die ganze Zeit in Berlin nicht an die Vorschriften gehalten und Partys oder andere Sachen gemacht haben, können so die Partys und Treffen nicht in andere Landkreise verbreiten.
Anstatt zu jammern, hätte der Berline Bürgermeister besser vorher was gegen dieses Verhalten tun müssen.
Erst wegschauen und alles laissizfair laufen lassen jetzt, wo das Kind in den Brunnen gefallen ist, laut aufschreien.

Meine Tochter arbeitet im Krankenhaus.
Die hat leider ein Kontakt zu einer Patientin gehabt, wo Corona erst spät erkannt wurde.
Privat hat die Tochter 2 Wochen Quarantänepflicht gehabt.
Aber da das Gesundheitswesen Systemrelevant ist, durfte sie arbeiten gehen.
(Mit entsprechender PSA.)
Fragt die mal wie die das gefunden hatte!
Grüße Michael
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WolfRam
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Re: Innerdeutsches Beherbergungsverbot ?

Beitrag von WolfRam »

Berlin war ein Beispiel. Für München, Stuttgart, Essen usw. gelten die Ungereimtheit der aktuellen Regelung ebenso. - Wenn sich die Mehrheit vor den "Idioten" und den "Partyfreunden" schützen will und soll, dann gilt es, die "Idioten" durch drastische Strafen am Ausleben ihrer "Freiheit " zu hindern (und deren "Sümpfe" trocken zu legen) - und nicht die (anständige) Mehrheit ein- bzw. auszusperren. Wo leben wir denn?

Bevor hier die Diskussion ums eigentliche Thema zur Gänze ausfranzt, bringe ich (m)einen konkreten Fall – der auch der Anlass war, mich mit dem Beherbergungsverbot zu befassen und meine Meinung in diesem Thread zu posten:

Meine Co-Pilotin hat ein Faible für antike Stätten. Die Kultur der Kelten und Römer und das was die der Nachwelt (in Form von Ruinen und Scherben …) hinterlassen haben, findet dabei ihr besonderes Interesse. So waren wir im Laufe der Zeit in Europa an vielen (schönen) Plätzen abseits der üblichen Touristenziele, die ich wohl sonst kaum gesehen bzw. entdeckt hätte. - Vor wenigen Wochen lasen wir einen Artikel über ein Museum in der Nähe der Moselschleife, in welchem Funde aus der Zeit der Römer ausgestellt sind und nicht weit davon entfernt über eine Stätte, an der die Mosaik-Kunst der Römer zu bestaunen ist. Beides war uns bisher nicht bekannt; der Mosaik-Kunst wegen - aber nicht nur - waren wir bereits bis Sizilien unterwegs. (Jedem sein Hobby.)

Was also liegt jetzt näher, als an eine Fahrt an die Mosel zu denken?
Ist das derzeit möglich? Welche Einschränkungen, welche Risiken? Das waren meine Fragen, die ich wie in meinem ersten Post dargestellt (für mich) beantwortet habe. - Museen gehören nicht zu den ‚Hotspots‘. Seit Corona haben wir kein Restaurant mehr besucht. (Bisher gehörte das zu unserer Gewohnheit, in einem in Stellplatznähe annehmbaren Restaurant essen zu gehen.) Unter Einhaltung der ortsüblichen Vorschriften sehe ich deshalb für ein solches Vorhaben kein höheres Risiko, weder für uns noch durch unser Verhalten für andere. Punkt.
Grüße aus dem Illertal
WolfRam
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Garfield
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Re: Innerdeutsches Beherbergungsverbot ?

Beitrag von Garfield »

WolfRam hat geschrieben: 12.10.2020, 13:44...
Ist das derzeit möglich? Welche Einschränkungen, welche Risiken?
Meinst du Neumagen-Dhron, Ortsgemeinde in Rheinland-Pfalz? Wann willst du fahren?
DERZEIT (bis Mittwoch?!?) KEIN Beherbergungsverbot in RLP

Aber... Wo kommst du her? Aktuell aus einem Risikogebiet? Dann...
Quarantäneregeln - Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat eine Quarantänepflicht für alle Einreisenden aus Risikogebieten im In- und Ausland beschlossen. Danach sind Personen, die aus einer Risikoregion im Inland nach Rheinland-Pfalz einreisen verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben. Quelle (rechts oben)
...und dann kannst du noch vieles dort bei der angegebenen Quelle lesen...
Viele Grüße, Peter
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WolfRam
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Re: Innerdeutsches Beherbergungsverbot ?

Beitrag von WolfRam »

Danke Peter, für die freundliche Hilfestellung und Hinweise.
Meine Heimatadresse ist im Illertal, keine Corona-auffällige Gegend.

Das Vorhaben ist aktuell nur eine theor. Überlegung ... und muss warten.
Grüße aus dem Illertal
WolfRam
hymer111
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Re: Innerdeutsches Beherbergungsverbot ?

Beitrag von hymer111 »

Das Problem ist vielmehr, dass niemand mehr durchblickt,
Alles wird ohne überlegung über einen kamm gezogen,
Und vor allem fehlt die Logik für manche Regelungen,
Jetzt zum Beispiel die schliessung von speiselokalen ( bei bierkneipen kann ich dies ja verstehen)
Aber nicht bei den essenslokalen
Die betreiben eine aufwendige desinfizierungskampange, wo man sich nicht anstecken dürfte, im Gegensatz zu den fussgängerzonen,
Aber gut, man muss es ja nicht mehr kapieren, was abgeht.
Wir machen jetzt bis Anfang Dezember zu, dann wieder auf bis kurz vor Weihnachten, dann wieder zu bis nach dreikönig,
Und nächstes Jahr haben wir wieder 12 Monate, die wir in diesem Stil verbringen, klasse.
Irgendwann sind wir gestorben.

Und vor ein paar Tagen war im TV bei der Frau illgner ein ehemaliger whopräsident, der sagte, dass es so weiter geht und wir das infizieren der Menschen sowieso nicht aufhalten können,

Sehe ich auch so, konnten seinerzeit die schweinegrippe auch nicht aufhalten,
Oder die Grippe 2017/2018 mit 25000 tote in Deutschland,
Ich habe in dieser Zeit nichts in diesem jetzigen Stil mitbekommen,
Bin früh brav zur Arbeit bis abends, das wars.
Liebe grüsse und bleibt gesund
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KudlWackerl
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Re: Innerdeutsches Beherbergungsverbot ?

Beitrag von KudlWackerl »

hymer111 hat geschrieben: 02.11.2020, 00:41 Das Problem ist vielmehr, dass niemand mehr durchblickt,
...
Liebe grüsse und bleibt gesund
Ich habe mir für mein Bundesland die derzeit gültigen Verordnungen durchgelesen. Ist eigentlich alles sehr klar geregelt. Campingplätze, Stellplätze und Parkplätze sind für Touristen in Wohnmobilen gesperrt.

Grüße, Alf
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Heiko
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Re: Innerdeutsches Beherbergungsverbot ?

Beitrag von Heiko »

KudlWackerl hat geschrieben: 02.11.2020, 08:01
hymer111 hat geschrieben: 02.11.2020, 00:41 Das Problem ist vielmehr, dass niemand mehr durchblickt,
...
Liebe grüsse und bleibt gesund
Ich habe mir für mein Bundesland die derzeit gültigen Verordnungen durchgelesen. Ist eigentlich alles sehr klar geregelt. Campingplätze, Stellplätze und Parkplätze sind für Touristen in Wohnmobilen gesperrt.

Grüße, Alf
Und was ist mit freien Stehen auf Parkplätzen?
Gruß aus Bremen,
Heiko

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KudlWackerl
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Re: Innerdeutsches Beherbergungsverbot ?

Beitrag von KudlWackerl »

Heiko hat geschrieben: 02.11.2020, 11:19
Und was ist mit freien Stehen auf Parkplätzen?
Steht zwar genau ein Post darüber, aber für dich unterstütze ich gerne deine Faulheit: :mrgreen:

Zwölfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
(12. CoBeLVO)
Vom 30. Oktober 2020


Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 29 und § 30 Abs. 1
Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), in Verbindung mit § 1 Nr.
1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010
(GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341),
BS 2126-10, wird verordnet:

§ 8
Hotellerie, Beherbergungsbetriebe

(1) Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes, insbesondere
1. Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen,
2. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen,
3. Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien-
und Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen,
4. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen
sind geschlossen.
Sie können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen
Reiseverkehr unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen.
(2) Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 für die Kontaktdaten
sämtlicher Gäste. Die Aufbewahrungspflicht nach § 30 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes
bleibt unberührt.

(3) In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung gilt das Abstandsgebot nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 sowie innerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung die Maskenpflicht nach
§ 1 Abs. 3. Der Betreiber der Einrichtung hat durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen
von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der
Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu vermeiden.
(4) Für die gastronomischen Angebote zur Versorgung von Geschäftsreisenden in der
Einrichtung gilt § 7 Abs. 2 entsprechend. Bei der Erbringung von Dienstleistungen, dem
Angebot von Freizeitaktivitäten, Sport oder Wellnessangeboten gelten die übrigen
Bestimmungen dieser Verordnung.


Weiter:


Teil 8
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende und
gruppenbezogene Maßnahmen



§ 19
Einreise aus Risikogebieten


(1) Personen, die auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg in das Land Rheinland-Pfalz
einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in
einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich
nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete
Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig
dort abzusondern.
Satz 1 gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Bundesland
eingereist sind. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es in dem in Satz 1
genannten Zeitraum nicht gestattet, Begegnungen mit anderen Personen zu haben, die nicht
ihrem eigenen Hausstand angehören. Eine Unterkunft ist für Zwecke der Absonderung
geeignet, wenn durch eine räumliche Abgrenzung sichergestellt ist, dass kein Kontakt zu
Personen besteht, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.

(2) Personen, die nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 aus einem Risikogebiet eingereist sind,
sind verpflichtet, unverzüglich nach Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu
kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind
ferner verpflichtet, bei Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts
hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 und 2 erfassten
Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland, für welchen oder welche zum Zeitpunkt der Einreise in das
Land Rheinland-Pfalz ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-
2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für
Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat
und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
(5) Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung
für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, sind verpflichtet, sich in eine
zugewiesene Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ständig dort
abzusondern. Die nach § 47 des Asylgesetzes in einer solchen Aufnahmeeinrichtung
wohnpflichtigen Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-
Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber
unverzüglich zu informieren, sich in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben
und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 ständig abzusondern. Die Aufnahmeeinrichtung hat das
zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Die Aufnahmeeinrichtung
kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von
den Verpflichtungen der Sätze 1 und 2 zulassen.
(6) Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung
für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, haben unmittelbar nach der
Aufnahme auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der
Aufnahmeeinrichtung ein ärztliches Zeugnis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 darüber
vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in
englischer Sprache verfasst sein und sich auf eine molekularbiologische Testung auf das
Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Staat durchgeführt worden
ist, der durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite (https://www.rki.de/covid-19-
tests) veröffentlicht worden ist. Die molekularbiologische Testung darf höchstens 48 Stunden
vor der Aufnahme in die Aufnahmeeinrichtung vorgenommen worden sein. Wird ein solches
Zeugnis nicht vorgelegt, sind die genannten Personen verpflichtet, die ärztliche
Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu
dulden. Dies umfasst auch eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur
Gewinnung des Probenmaterials.
(7) Die Regelungen der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten
vom 6. August 2020 (BAnz. AT 07.08.2020 V1) und der Anordnungen des
Bundesministeriums für Gesundheit betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer
epidemischen Lage von nationaler Trageweite durch den Deutschen Bundestag vom 6.
August 2020 (BAnz. AT 07.08.2020 B5) bleiben unberührt.
H.NDS
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Re: Innerdeutsches Beherbergungsverbot ?

Beitrag von H.NDS »

Hi,
ich war zu faul alles zu lesen.
Von Parkplätzen habe ich allerdings nichts gelesen.
Ich würde die nicht unter Wohnmobilstellplätze "oder ähnliche Einrichtungen" einordnen.
Gruß, Hans
knusperknorps
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Fahrzeug: ML-T 580 auf MB, Modelljahr 2015 bis 2022
spezielles zum Fahrzeug: 4200kg, Goldschmitt Zusatzluftfedern+ Hymer Alufelgen = Achse hinten 2600 kg , Solar, Wechselrichter

Re: Innerdeutsches Beherbergungsverbot ?

Beitrag von knusperknorps »

Ob Parkplatz oder WomoStellplatz, was explizit verboten und ggf. in der Aufzählung der Verordnung nicht genannt wurde und deshalb ja irgendwie noch machbar sein müsste, dass ist doch eine völlig müssige Diskussion. Alle Verbote wurden erlassen um nicht wirklich wichtige Bewegungen, Übernachtungen etc. zu verhindern und um Kontakte die durchs Reisen entstehen, einzuschränken. Dabei geht es nach meiner Meinung nicht in erster Linie, ob man sich direkt im Hotel, Restaurant oder auf dem Womostellplatz einer erhöhten Gefahr aussetzt, sondern darum, dass wir alle einfach möglichst viel zuhause bleiben sollen.

In dieser für uns alle schwierige Situation darüber nachzudenken, wie die Auflagen der Länder zu interpretieren und mit welchem Trick ggf. umgehen können, ist genau das Problem weswegen wir in dieser Sch..... stecken. Heimliche Partys, heimliche Übernachtungen auf dem Rewe- oder Friedhofsparkplatz, was soll das? Es ist doch wohl zum Wohle aller auszuhalten, mal für ein paar Wochen den Ego zu überwinden und die Füsse still zu halten.

P.S.: Schleswig-Holstein interpretiert das "freie" Übernachten auf einem Parkplatz, zumindest in Urlaubsgebieten so, dass es nicht zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit dient, sondern eine touristische Übernachtung darstellt. Es werden entsprechende Ordnungsgelder verhängt. Die Klage eines Womofahrers dagegen, der auf einem normalen Parkplatz übernachtete weil der Womostellplatz voll war, wurde abgewiesen.
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