Wechselkennzeichen

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Johann
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Wechselkennzeichen

Beitrag von Johann »

Hallo zusammen,
wir hatten doch hier im Forum schon mal über mögliche Wechselkennzeichen diskutiert. Die Beiträge konnte ich leider nicht mehr finden. - Gerade habe ich unter http://www.reisemobil-international.de/ ... #more-1467 zu diesem Thema gelesen:
Für Pkw und Reisemobil

Mit den Wechselkennzeichen können künftig unter bestimmten Bedingungen zwei Fahrzeuge mit nur einem Kennzeichen zugelassen werden. Das beschloss der Bundesrat am 16. Dezember 2011 und folgte damit einem Dringlichkeitsantrag von Verkehrsminister Peter Ramsauer, CSU. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und Kennzeichen gleicher Abmaße an den Fahrzeugen verwendet werden können. “Mit dem Wechselkennzeichen entsprechen wir dem Wunsch der Menschen, die zum Beispiel einen PKW und ein Wohnmobil haben oder die sich einen zweiten, umweltfreundlichen Stadtwagen zulegen wollen.”, so Ramsauer.

Wechselkennzeichen können unter anderem für Kraftfahrzeuge zugeteilt werden, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1). Es gilt also zum Beispiel für zwei Pkw, oder einen Pkw und ein Wohnmobil, nicht aber für zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen, also einen Pkw und ein Motorrad. Die mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge können auch Oldtimer sein.

Die Versicherungsbranche dürfte rechtzeitig zu Einführung des Wechselkennzeichens günstigere Beitragssätze anbieten: Schließlich führen mit Wechselkennzeichen ausgestattete Fahrzeuge in der Summe nicht öfter und weiter als vorher, die Fahrten seien lediglich auf zwei Fahrzeuge verteilt. Das Bundesfinanzministerium hat sich bislang nicht zu dieser Sicht der Dinge durchgerungen, da es massive Steuerausfälle befürchtet.
Jetzt wäre es wichtig zu wissen, was das versicherungstechnisch bedeuten wird.

Gruß Johann
Grüße aus Ladenburg als der ältesten Stadt rechts des Rheins,
Johann
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Garfield
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Re: Wechselkennzeichen

Beitrag von Garfield »

Hallo Johann,
ich habe gelesen, dass es gerade nicht die Kombination PKW/WoMo gibt.
Viele Grüße, Peter
:mrgreen: Ein Reisemobil braucht zwei Jahre, bis es erwachsen ist. Direkt anschließend beginnen nahtlos die Alterskrankheiten. ;-)
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Johann
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Re: Wechselkennzeichen

Beitrag von Johann »

Doch Peter,
es muss sich - nach derzeitigem Kenntnisstand - um zwei Fahrzeuge derselben Klasse handeln. Pkws und Wohnmobile zählen zur Klasse M1. :idea: Dennoch müssen wir erst die Details abwarten. Es wird vermutlich eine Verordnung des BMVBS erforderlich sein. Vielleicht erfahre ich auf der CMT Näheres (z.B. beim CIVD).

Gruß Johann
Grüße aus Ladenburg als der ältesten Stadt rechts des Rheins,
Johann
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Scimitar
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Re: Wechselkennzeichen

Beitrag von Scimitar »

Moin,
ich halte das Wechselkennzeichen in dieser Form für eine Todgeburt. Was für einen Anreiz gibt es, wenn ich für jedes Fahrzeug den vollen Steuersatz bezahlen muss? Die Versicherung ist nicht allein ausschlaggebend, weil die muss ich auch für jedes Fahrzeug haben und nicht wie in Ö, das dort die Prämie nach dem teuersten Fahrzeug, im Unterhalt, für Steuer und Versicherung richtet.
Hier muss ich noch die seltsam ausehenden Schilder kaufen und eine Halterung dazu, dann kommt bestimmt noch eine ordentliche Summe für die Zulassung etc. etc. dazu.

Gruss
Bernd
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Garfield
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Re: Wechselkennzeichen

Beitrag von Garfield »

Ich habe mal etwas zusammen getragen, was die Unsicherheit vielleicht etwas verkleinert...

Auszüge...
http://www.kfz-wechselkennzeichen.de/verzoegerung-deutschland-2012 hat geschrieben:...So wie in den Nachbarländern Österreich und Schweiz wird es das Wechselkennzeichen in Deutschland jedoch nicht geben: ... nur für das jeweils teuerste Fahrzeug ein Versicherungsbeitrag und die Kfz-Steuer ...

... Bundesfinanzminister ... befürchtet einen zu hohen Ausfall an Steuereinnahmen durch den Verzicht auf die Kfz-Steuer – darum müssen ab 2012 auch weiterhin alle Fahrzeuge voll versteuert werden...

Ebenso ... befürchtete auch die Versicherungsbranche einen starken Einnahmeausfall ... Darum lehnte auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) das angedachte Modell ab. Allerdings soll es Rabatte auf die Versicherungsbeiträge geben....

Ramsauer ... Hauptanliegen ist es, die Fahrzeuge einfach und unbürokratisch zulassen zu können. Zusätzlich soll das Wechselkennzeichen einen Schub für das derzeit noch kränkelnde Elektroauto bringen.
Also: ein paar Prozente bei der Versicherung... Mal sehen, wie die Schadensfreiheitsrabatte verrechnet werden - insbesondere bei der Auflösung einer Autogemeinschaft...
http://www.focus.de/auto/news/fuer-zweitwagen-und-e-autos-bundesrat-beschliesst-wechselkennzeichen_aid_694755.html hat geschrieben:...Voraussetzung für die Erteilung eines Wechselkennzeichens ist, dass es sich um zwei Fahrzeuge gleicher Art handelt. Das heißt, es muss sich beispielsweise um zwei Pkw, zwei Oldtimer oder zwei Wohnmobile handeln.
Das sagt mir, dass der focus PKW und WoMo in zwei Klassen einteilt - unabhängig vom Gewicht...
http://www.handelsblatt.com/auto/ratgeber-service/das-wechselkennzeichen-kann-kommen/5976140.html hat geschrieben:... Interessant sein kann ein Wechselkennzeichen für Autobesitzer, die neben dem normalen Wagen etwa ein Wohnmobil, einen Oldtimer oder ein kleineres Stadtauto haben ... Nach Angaben der Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) ermöglicht das Kennzeichen die kurzfristige abwechselnde Nutzung von zwei privaten Kraftfahrzeugen (max. 3,5 t Gesamtmasse, auch historische) mit einem gemeinsamen Kennzeichen im Individualverkehr.
...und das Handelsblatt lässt die Kombination PKW und Wohnmobil zu - hier gibt es noch eine Gewichtsbeschränkung bis 3,5t (für Focus zählt vielleicht erst ein WoMo als solches, wenn es schwerer als 3,5t?!?)

Ich persönlich finde es immer wieder prima, wie die schreibende Zunft recherchiert und dann auch noch verständlich schreibt. Vielleicht liegt es aber an dem nicht so spektakulären Thema, in das man sich einarbeiten müsste, eh man es versteht und darüber schreiben dürfte. Also gibt es nur oberflächliches, Halbwahrheiten, eben mal schnell aus der Pressemitteilung zusammengekützt. Für mich sind jedenfalls alle Klarheiten beseitigt. :evil: JOHANN (das ist der Schrei an dich mit der Bitte um deine wie immer gute Recherche und Erklärung...)

Da ich sowieso über 3,5t bin, ist das Thema relativ uninteressant...

Schade liebe Politik - eine große Chance verpasst. Aber warum sollte man dem Bürger etwas Gutes tun... :twisted:
Viele Grüße, Peter
:mrgreen: Ein Reisemobil braucht zwei Jahre, bis es erwachsen ist. Direkt anschließend beginnen nahtlos die Alterskrankheiten. ;-)
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Johann
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Re: Wechselkennzeichen

Beitrag von Johann »

Zu Befehl, Peter,
es gibt einige in der schreibenden Zunft, die möglicherweise nicht so genau hinschauen. Oder nicht wissen, was mit Fahrzeugklassen gemeint ist. Fahrzeugklassen sind in der Richtlinie 2007/46/EG (des Europäischen Parlaments und des Rates) vom 05.09.2007 genau geregelt. In Anhang II heißt es:
  • Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen

    A. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGKLASSEN

    Fahrzeugklassen werden gemäß der folgenden Einteilung festgelegt: (In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse“ die „technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand“ gemäß Abschnitt 2.8 des Anhangs I
    zu verstehen.)

    1. Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
    Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
    Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
    Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

    Die einschlägigen Arten des Aufbaus und die Kodierungen für Fahrzeuge der Klasse M werden in Teil C Abschnitt 1 dieses Anhangs (Fahrzeuge der Klasse M1) und Abschnitt 2 (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3) für die Zwecke dieses Teils definiert.

    2. Klasse N: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
    Klasse N1: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
    Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
    Klasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

    Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der Masse des fahrbereiten Zugfahrzeugs, der maximalen Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der Ladung des Zugfahrzeugs.

    Die einschlägigen Arten des Aufbaus und die Kodierungen für Fahrzeuge der Klasse N werden in Teil C Abschnitt 3 dieses Anhangs für die Zwecke dieses Teils definiert.

    3. Klasse O: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).
    Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.
    Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.
    Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.
    Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.
    Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung des Anhängers maßgebliche Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.
    Die einschlägigen Arten des Aufbaus und die Kodierungen für Fahrzeuge der Klasse O werden in Teil C Abschnitt 4 dieses Anhangs für die Zwecke dieses Teils definiert.
Unsere Reisemobile zählen fast ausnahmslos zur Klasse M1 (genau M1SA) und damit zu selben Klasse wie Pkws. Damit ist klar, dass Wechselkennzeichen sehr wohl für Wohnmobile und Pkws in Frage kommen :!: Die Fragen zur Versicherung und Besteuerung sind bisher ungeklärt. Hierzu gibt es derzeit nur Ideen/Vorstellungen/Wünsche, aber noch keine Festlegungen, auf denen wir bauen könnten. - Ich bleibe weiter am Ball.

Gruß Johann
Grüße aus Ladenburg als der ältesten Stadt rechts des Rheins,
Johann
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Sigi
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Re: Wechselkennzeichen

Beitrag von Sigi »

...ich glaube, eines zeichnet sich schon ab: Wie so oft in unserer Interessengruppen- bestimmten Politik wird ein Projekt am Ende auf den superallerkleinsten gemeinsamen Nenner heruntergearbeitet - und das Ergebnis ist dann den Aufwand wirklich nicht mehr wert.
So wird der unbestreitbare Nachteil, dass ich nur jeweils eines der mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge benutzen kann und die übrigen so lange außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums abgestellt sein müssen, durch einen kleinen Versicherungsnachlass wohl kaum ausgeglichen / attraktiv gemacht werden können.

Ich habe übrigens, um endlich mal eine klare und kompetente Auskunft zum Thema zu bekommen, beim Bundesministerium für Verkehr (Bau und Stadtentwicklung) angefragt; Antwort: Die Detailregelungen sind noch nicht bekannt und man dankt für mein Interesse....

Gruß, Sigi
Waldbauer
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Re: Wechselkennzeichen

Beitrag von Waldbauer »

In ganz kurzer Form zum Wechselkennzeichen :
Kasperltheater.
Beinahe jeden Tag andere Aussagen, ganz konkret ist immer noch nichts. Vielleicht sollten die Knechte von Herrn Ramsauer mal die Österreicher und die Schweizer fragen, die wissen wie das geht mit dem Wechselkennzeichen.

Es fällt mir hierzu auch ein Bibelspruch ein: Der Berg kreisst und gebärt eine Maus.

Gruß aus Oberbayern
ranz
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Re: Wechselkennzeichen

Beitrag von Newbee »

Hallo liebes Forum,

Ist ein Wechselkennzeichen das gleiche, wie ein Kurzkennzeichen ?
Mein Mann und ich suchen Wege, wie wir ein wenig die Kosten senken können.

Einfach, weil wir unseren Hymer eigentlich nur im Sommer nutzen.

Und wir haben noch ein Auto.

Wäre nett!
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Re: Wechselkennzeichen

Beitrag von H.NDS »

[quote="Newbee"]Hallo liebes Forum,
Ist ein Wechselkennzeichen das gleiche, wie ein Kurzkennzeichen ? NEIN!
Einfach, weil wir unseren Hymer eigentlich nur im Sommer nutzen. Dann ist nur ein SAISONKENNZEICHEN möglich!
quote]

Gruß, Hans
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max 2
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kurzzeitkennzeichen und ........

Beitrag von max 2 »

----->>>>Achtung, meine Bilder haben ein Urheberrecht _und sollten auch nicht als Zitat benutzt werden. :idea:

Ich füttere keine Trolle :-D --- >> :-D

https://forum.hme-ev.de/viewtopic.php?f=11&t=2619
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G. O. P.
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WoMo kurzzeitig an-/abmelden

Beitrag von G. O. P. »

Newbee hat geschrieben:Hallo liebes Forum,

Ist ein Wechselkennzeichen das gleiche, wie ein Kurzkennzeichen ?
Mein Mann und ich suchen Wege, wie wir ein wenig die Kosten senken können.

Einfach, weil wir unseren Hymer eigentlich nur im Sommer nutzen.

Und wir haben noch ein Auto.

Wäre nett!

Hallo Newbee,

Statt dem Saisonkennzeichen (das meinst Du wahrscheinlich), bei welchem das Fahrzeug jährlich in einem festen Zyklus (z.B. März bis Oktober) zugelassen ist, kann man auch manuell nach Bedarf an- und abmelden.
Wenn Ihr nicht wirklich fast "jedes Wochenende" das Wohnmobil nutzt, solltet Ihr vielleicht zwischen den Zeiträumen auch abmelden.
Ob sich´s rechnet, müsst Ihr selbst nachrechnen:
Abmeldegebühr: 4,80€
Anmeldegebühr: 11,50€

Dann schaut mal, was Ihr im Jahr Steuermn und Versicherung zahlt, die Summe /360 sind dann die Tageskosten, nur damit es angemeldet ist.
Ich zahl etwa 400,- € Steuer und 600,- € Versicherung, somit kostet mich das WoMo 1000,- € im Jahr oder 2,70 € am Tag.
Rechnerisch lohnt sich also das Ab- und Anmelden, wenn das WoMo mind. 6 Tage nicht genutzt wird.

Zur weiteren Beachtung:
  1. - Während der Abmeldezeit ist das WoMo (zumindest mit unserer AXA-Versicherung) weiterhin kaskoversichert.
  • - Das Finanzamt nimmt auch bei nur einer kurzen Anmeldedauer immer mindestens eine Monatssteuer.
  • - Das WoMo darf abgemeldet nicht in öffentlichem Verkehrsraum stehen.
Gruß
Gerhard
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Re: Wechselkennzeichen

Beitrag von Michael Sorgenfrey »

Hallo Gerhard,
der nachgehende Versicherungsschutz in der Kraftfahrtversicherung greift laut AKB nur, wenn das Grundstück, auf dem das Womo steht, allseitig mit einem Zaun, einer Hecke o. ä. umrandet ist.
Leider wird dieser Punkt in den AKB sehr oft überlesen. Im Schadenfall gibt es dann kein Geld!!!
Gruß Michael
Kfz-Ruheversicherung: Was ist ein "umfriedeter Stellplatz"? Urteil OLG Karlsruhe

13.08.2013 - Der VR verweigerte dem VN die Leistungen aus der Ruheversicherung, da der Pkw auf einem nicht
verschlossenen Grundstück abgestellt war. Somit lag auch kein "erhöhtes Hindernis" für die Täter vor, um in den Pkw einzubrechen und das Navigationssystem zu stehlen.

Das OLG bestritt die Auffassung des VR. Der Grund: Die Anforderung nach den AKB setzt als Minimum voraus, dass das ruheversicherte Kfz auf einem so genannten umfriedeten Stellplatz abgestellt wird. Dies kann jedes Grundstück sein, das mit einem Zaun oder Ähnlichem umrandet ist. Ein Abschließen oder erhöhte Einbruchschutzmaßnahmen können nicht gefordert werden.
Gruß Michael
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Wenn der Tod kommt, hat der Reiche kein Geld und der Arme keine Schulden mehr. Estländisches Sprichwort
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Kurzkennzeichen

Beitrag von HymerNui »

Interessante Diskussion!

Werd ich auch mal drüber nachdenken, wenn ich mir die schon annehmbare Kostenersparnis so angucke.
Ein "Saisonkennzeichen" ist das gleiche wie ein Kurzkennzeichen auf dieser Webseite, nehme ich mal an.
Wenn der ganze Vorgang so unkompliziert ist, wie es klingt ...

"Umfriedeter Stellplatz" ist es aber wohl nicht, wenn man 3 Monate in Urlaub fährt ... Schade eigentlich ! :mrgreen:
Michael Sorgenfrey
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Re: Wechselkennzeichen

Beitrag von Michael Sorgenfrey »

Hallo HymerNui,
die Zeit der Abwesenheit ist unerheblich, ob 3 Monate oder länger, da keine Bewachung des Womos erfolgen muss. Es muss nur sichergestellt werden, das Schäden "unverzüglich" (AKB) der Versicherung gemeldet werden. Die Meldung braucht nicht durch den VN erfolgen. Ein beauftragter und eingewiesener Nachbar ist ausreichend.
Gruß Michael
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