Typschild außen am Fahrzeug

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Gerdi1
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Typschild außen am Fahrzeug

Beitrag von Gerdi1 »

Nach Lieferung meines Neufahrzeuges im letzten Jahr mußte ich Strafe bezahlen wegen parkens auf einem PKW Großparkplatzes.
Eine Politesse hatte auf dem Typschild 4,25 to gelesen und damit war ich kein PKW. Das Schild habe ich mit einem Föhn gelöst und in die Innenseite der Beifahrertür für Außenstehende somit nicht sichtbar geklebt. Das Thema ist damit erledigt. Ist das verboten ??
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Heiko
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Re: Typschild außen am Fahrzeug

Beitrag von Heiko »

Meines Wissens gibt es keine Vorschrift des Kennzeichnen eines Kfz von aussen her.
Dafür ist das amtl. Kennzeichen vorgeschrieben. Darüber könnte man über die Zulassungsstelle die zul. ges. Masse feststellen lassen.

Auch bei einer Auf- oder Ablastung müsste das Schild nicht geändert werden.

Beim Typenschild, welches meist im Motorraum ist, da muss bei Umlastung auch umgestempelt werden.
Gruß aus Bremen,
Heiko

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Johann
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Re: Typschild außen am Fahrzeug

Beitrag von Johann »

Hallo Gerdi,
das Typschild ist nicht maßgebend. Es gilt in Deutschland die Straßenverkehrsordnung (StVO)! - In meinem Ratgeber 7 "Mieten eines Reisemobils" habe ich dazu unter Punkt 7.1 "Pkw oder Wohnmobil" geschrieben:
Wohnmobile sind keine Pkws, auch wenn diese Freizeitfahrzeuge (bis 3.500 kg zul. Gesamtmasse) in Deutschland nicht der Lkw-Geschwindigkeitsbegrenzung unterliegen. Gegenüber dem Pkw-Verkehr kommen für den Wohnmobilfahrer folgende Ge- und Verbote der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Tragen:
  • Zulässige Höchstgeschwindigkeit für Reisemobile über 3,5 t bis 7,5 t zGM beträgt außerhalb geschlossener Ortschaften 80 km/h, auf Autobahnen (und Kraftfahrstraßen) 100 km/h (vergl. hierzu StVOAusnVO 12 vom 26.10.2009).
  • Gemäß StVOAusnVO 12 vom 26.10.2009 wurde die zeitliche Begrenzung diese Ausnahmeverordnung aufgehoben. Danach dürfen Wohnmobile über 3,5 t bis 7,5 t zGM – abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der StVO – auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen (sog. Schnellstraßen) max. 100 km/h fahren.
  • Die Zeichen 253, 273 sowie 277 betreffen Reisemobile über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse. Das sog. Lkw-Überholverbot gilt also auch für schwerere Wohnmobile, obwohl diese auf Autobahnen schneller als Lkw fahren dürfen!
  • Auf nur 2,1 m Breite verengte Fahrspuren (z.B. im Autobahn-Baustellenbereich) dürfen Reisemobile im Regelfall nicht benutzen, da sie meist deutlich breiter sind! Achtung: Die Fahrzeugbreite wird an der breitesten Stelle gemessen, also am Außenspiegel.
  • Wohnmobile dürfen bei Zeichen 315 nicht halbseitig auf Gehwegen parken, da ihr zul. Gesamtgewicht über 2,8 t beträgt.
  • Sofern Parkplätze nur mit Zeichen 314 ausgeschildert sind, dürfen sie von Reisemobilen benutzt werden. Ein Zusatzzeichen 1048-17 (Wohnmobil) signalisiert, dass andere Kraftfahrzeuge (Pkw, Lkw, Omnibusse) dort nicht parken. Genauso ist ein mit Zusatzzeichen 1048-10 (Pkw) ausgeschilderter Platz für Reisemobile tabu!
Ergänzend dazu heißt es unter Punkt
7.2 EU-Richtlinie 2007/46/EG:
In Richtlinie 2007/46/EG (sie heißt mit vollem Wortlaut: RICHTLINIE 2007/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge) wird das Wohnmobil so definiert:
  • „Wohnmobil“: ein Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
    - Tisch und Sitzgelegenheiten,
    - Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
    - Kochgelegenheit und
    - Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
    Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.
  • In Anhang II der genannten Richtlinie werden Fahrzeuge nach ihrer Aufbauart bestimmt. Dort heißt es unter Punkt C 5: „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung SA Wohnmobile (Siehe Anhang II Teil A Abschnitt 5.1)“.
  • Wohnmobile können demnach in Kurzform M1SA bezeichnet werden.
Das macht deutlich, dass Wohnmobile keinesfalls mit Pkws gleichzusetzen sind!

Gruß Johann
Grüße aus Ladenburg als der ältesten Stadt rechts des Rheins,
Johann
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Heiko
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Re: Typschild außen am Fahrzeug

Beitrag von Heiko »

Hallo Johann, gute Erklärung.

Wie konfus das ganze mit den Zusatzschilder ist, sieht man dann auf manchen Autobahnparkplätzen.

Dort wird oft das Parkplatzschild mit dem Pkw-Zusatz und das P mit dem Lkw drunter gezeigt.

Wohin nun mit dem WoMo bis 3,5t ?

Ein Pkw ist es nicht - und wirklich, das Zusatzschild 1048-10 bedeutet nicht Kfz bis 3,5t sondern wirklich "nur Pkw" - also kein WoMo!

Bei dem P-Schild mit Zusatzzeichen Lkw (1048-12) darf man aber auch nicht rauf. Denn das ist nur Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Da passt man dann mit dem leichten WoMo auch nicht hin.

Wer jetzt genau gelesen hat, der weiß auch, wo der Kraftomnibus parken darf...
Jedenfalls nicht auf diesen so ausgeschilderten Autobahnparkplätzen.

Allerdings beobachte ich jetzt immer mehr eine Änderung von der Beschilderung. So werden heute meist bei neuen Parkplätzen auch mit den Zusatzzeichen WoMo (1048-17) in den "Lkw-Bereich" gelassen. Somit gibt es dort keine Probleme.

Da mein WoMo zu der >3,5t Klasse gehört, war dieses Problem aber schon etwas länger nicht mehr meines... ;-)
Zumal ich mit knapp 8m auch auf dem Pkw Teil nicht so richtig glücklich wurde :-D
Gruß aus Bremen,
Heiko

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Johann
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Re: Typschild außen am Fahrzeug

Beitrag von Johann »

Hallo Heiko,
immer wieder wird das Verkehrsrecht falsch interpretiert. So mancher Reisemobilfahrer meint, wenn er ein leichteres Mobil bis 3,5 t zGM fährt, dann sei das natürlich ein Pkw. Nein, nein, nur in einigen Punkten wird das Mobil verkehrsrechtlich wie ein Pkw behandelt, nämlich z.B. bei den Themen "zul. Höchstgeschwindigkeit" und "Überholverbot" (Zeichen 277).

Gruß Johann
Grüße aus Ladenburg als der ältesten Stadt rechts des Rheins,
Johann
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Re: Typschild außen am Fahrzeug

Beitrag von charly »

Hallo Heiko,
Heiko hat geschrieben:Meines Wissens gibt es keine Vorschrift des Kennzeichnen eines Kfz von aussen her.
So ist es (zumindest was das/die Typschilder betrifft).

Heiko hat geschrieben:Auch bei einer Auf- oder Ablastung müsste das Schild nicht geändert werden.
(Klugscheissmodus an :mrgreen: ! )
Doch, sehr wohl sogar! Das Typschild ist sozusagen der "Personal-Ausweis" des Fahrzeugs und muß natürlich die aktuellen Daten tragen (hier also auch Änderungen des zGG und/oder der zul. Achslasten).

Noch komplizierter wird es bei mehrstufigen Typgenehmigungen (heute meist flächendeckend bei Wohnmobilen). Diese Fahrzeuge müssen pro Stufe ein eigenes Typschild haben. Das heisst z.B. ein Typschild des Herstellers der ersten Stufe (in unserem Fall der Hersteller des "Fahrgestells" oder des Triebkopfs) und ein zweites des Herstellers des Aufbaus. Das Spiel kann man unendlich weiter treiben; also wäre es möglich an einem Fahrzeug 3 oder noch mehr Typschilder zu haben. Und alle diese Typschilder müssten dann bei einer Änderung mit geändert werden.
(Klugscheissmodus aus :mrgreen: ! )

Warum allerdings Hymer die Typschilder aussen anbringt, hat sich mir noch erschlossen (bei meinem ist es auch aussen, macht aber nix, da meiner so groß ist, daß da keiner auf irgeneine dumme Idee kommen kann).

Um auf die Frage von Gerdi1 zurück zu kommen: das kommt drauf an (sagen die Juristen :-D ). Der Anbringungsort des zweiten (oder auch aller weiteren) Typschilds ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, steht aber in der zur jeweiligen Stufe gehörigen Genehmigung genau vermerkt (ebenso die Ausführung und die Angaben auf dem Schild). Ob durch die Änderung des Anbringungsortes die Zulässigkeit des Fahrzeugs an sich verändert oder ob hier nur eine geringe Abweichung von der Genehmigung ergibt, müsste ein Jurist klöären.
Grüßle aus Hirschlanden!

Charly
frajop

Re: Typschild außen am Fahrzeug

Beitrag von frajop »

Da dürften Theorie und Praxis ziemlich auseinander gehen.
Weder bei der Abnahme der Auflastung meines Fahrzeuges, noch bei der ersten TÜV-Abnahme danach, hat sich irgend jemand für mein Typenschild außen interessiert. Das Schild innen wurde auch nur wg der Identifikation (FGNr) angeschaut. Auf meinen Schildern wurde das zGG nicht angepasst, bei der Erstabnahme hat der TÜV-Prüfer auch gesagt, dass eine Anpassung nicht erforderlich wäre.
Grüße
Frank
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Re: Typschild außen am Fahrzeug

Beitrag von Heiko »

charly hat geschrieben:
Heiko hat geschrieben:Auch bei einer Auf- oder Ablastung müsste das Schild nicht geändert werden.
(Klugscheissmodus an :mrgreen: ! )
Doch, sehr wohl sogar! Das Typschild ist sozusagen der "Personal-Ausweis" des Fahrzeugs und muß natürlich die aktuellen Daten tragen (hier also auch Änderungen des zGG und/oder der zul. Achslasten).
Hallo Charly,

verwechsle nicht das von Hymer aufgeklebte Schild mit dem echten Typenschild.

Wie ich oben geschrieben habe muss da natürlich die zulGesMasse umgestempelt werden - mit Schlagzahlen oder durch ein neues Typenschild.
Gruß aus Bremen,
Heiko

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Re: Typschild außen am Fahrzeug

Beitrag von charly »

Hallo Heiko,
Heiko hat geschrieben:verwechsle nicht das von Hymer aufgeklebte Schild mit dem echten Typenschild. ...
Nee! Mach´ ich ja auch nicht! Wie oben beschrieben ist das Typschild von Hymer das der zweiten Stufe.
Grüßle aus Hirschlanden!

Charly
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Re: Typschild außen am Fahrzeug

Beitrag von charly »

Hallo Frank,
frajop hat geschrieben:Da dürften Theorie und Praxis ziemlich auseinander gehen. ...
da bin ich sogar sehr sicher :-D !
Grüßle aus Hirschlanden!

Charly
frajop

Re: Typschild außen am Fahrzeug

Beitrag von frajop »

Heiko hat geschrieben: Wie ich oben geschrieben habe muss da natürlich die zulGesMasse umgestempelt werden - mit Schlagzahlen oder durch ein neues Typenschild.
Muss es nicht, hat derTÜV-Mann bei der Auflastung gesagt :roll:

Gruß
Frank
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Re: Typschild außen am Fahrzeug

Beitrag von charly »

Hallo Frank,
frajop hat geschrieben:...Muss es nicht, hat derTÜV-Mann bei der Auflastung gesagt :roll: ...
(Klugscheissmodus an :mrgreen: ! )
Zitat § 59 StVZO:

Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer

(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an zugänglicher
Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein
Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:

1. Hersteller des Fahrzeugs;
2. Fahrzeugtyp;
3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);
4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
5. zulässiges Gesamtgewicht;
6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern). ...

Woraus wir natürlich messerscharf schliessen, daß das auch jmmer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen muss :-D !

Aber wie schon erwähnt: da dürften Theorie und Praxis ziemlich auseinander gehen.


(Klugscheissmodus aus :mrgreen: ! )
Grüßle aus Hirschlanden!

Charly
frajop

Re: Typschild außen am Fahrzeug

Beitrag von frajop »

Hi,
ich denke dein Rückschluss ist naheliegend aber nicht richtig.

Wenn du den §59 weiterliest, steht dort drin (Absatz 2), was bei einer evtl. Änderung der Fahrzeugindentnummer zu tun ist, nämlich umstempeln. Es gibt jedoch keine Anweisung was zu tun wäre bei Änderungen der anderen Punkte u.a.des zGG.

Und wenn es nirgends steht, muss man es auch nicht tun... :-D

Gruß
Frank
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Re: Typschild außen am Fahrzeug

Beitrag von charly »

Hallo Frank,
frajop hat geschrieben:...Wenn du den §59 weiterliest, steht dort drin (Absatz 2), was bei einer evtl. Änderung der Fahrzeugindentnummer zu tun ist, nämlich umstempeln. Es gibt jedoch keine Anweisung was zu tun wäre bei Änderungen der anderen Punkte u.a.des zGG.

Und wenn es nirgends steht, muss man es auch nicht tun... :-D
dann könnte Dich Seite 39 interessieren (da steht´s dann geschrieben :-D ):
http://www.motor-talk.de/forum/aktion/A ... tId=512574
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Re: Typschild außen am Fahrzeug

Beitrag von Michael Sorgenfrey »

Hallo,
die Aussagen von Charly bezüglich des Typenschildes sind richtig.
Im Rahmen der Homologationsgenehmigung wird der Anbringungsort verbindlich festgeschrieben. Ein fehlendes oder an anderer Stelle angebrachtes Typenschild stellt einen wesentlichen Mangel bei der HU dar und verhindert die Zuteilung der Plakette. Bei jeder Auf- und Ablastung ist das Typenschild zu berichtigen. Hymer stellt das für die Einzelabnahme erforderliche Schreiben kostenfrei zur Verfügung, berechnet aber für das geänderte Typenschild 210,00 EUR :!: :!: :!: .
Das war die "graue" Theorie. In der Praxis hängt es vom jeweiligen Prüfer ab, ob dieser bei der Abnahme und beim Prüftermin ein Typenschild verlangt oder nicht.
Gruß Michael
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