Die Wassertank-Lüge

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Johann
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Die Wassertank-Lüge

Beitrag von Johann »

Hallo zusammen,
über die eigenartige "Angewohnheit" einiger Hersteller, bei der Ausweisung der Leergewichte und Zuladungen nur von einer Teil-Füllung des Frischwasserbehälters auszugehen, hatten wir schon an anderer Stelle diskutiert. Heute fand ich zu diesem Thema zufällig diesen wichtigen Beitrag, den RA Ulrich Dähn auf seiner Homepage unter http://www.wohnmobilrecht.de/0000009c7a ... c5202.html dokumentiert hat:
Die Wassertank-Lüge

Seit einiger Zeit ist es in Mode gekommen, dass Hersteller für die Fahrt mit dem Wohnmobil nur eine sehr begrenzte Menge Frischwasser in das Leergewicht (Masse in fahrbereitem Zustand) einrechnen. In den Katalogen finden sich dann meistens versteckt irgendwelche Hinweise, dass die Frischwassermenge des meistens recht großen Tanks nur eingeschränkt nutzbar sein soll/kann, um ausreichend Zuladung zu haben. Die Tanks haben dafür zum Teil bereits Überläufe, die man auf- oder zumachen kann. Gleichzeitig werden in den Prospekten aber die Fahrzeuge gerne in freier Natur, abseits des Tourismus und in verlockend reizvoller Umgebung „einsam“ abgebildet. Auch der ständig wiederholte Werbespot im Fernsehen über „Caravaning“ vermittelt ganz bewusst dieses Freiheitsgefühl. Dies ist mindestens „gemein“, wenn nicht gar unlauter.

Auch auf der Web-Seite des Caravaning Industrie Verbands e.V. wird die vollkommene Freiheit in der Planung und den anzusteuernden Zielen angepriesen:

Hier die Versprechungen zur „Unabhängigkeit“
https://www.caravaning-info.de/faszinat ... gkeit.html

oder zum Wandern
https://www.caravaning-info.de/faszination/wandern.html

oder Städtetouren wie im Hotel
https://www.caravaning-info.de/faszinat ... eisen.html

Dass man vor dem Ziel dann zunächst einen Wasserhahn und anschließend wieder einen Grauwasserausguss suchen muss, um überhaupt mit dem Wohnmobil frei stehen zu können, wird verschwiegen. Die Tatsache, dass man dann vom Wasserhahn aus keinen Meter mehr im öffentlichen Verkehrsraum teilnehmen dürfte, wird ebenfalls unterschlagen. Die Argumentation wäre eine Aufforderung zum Gesetzesverstoß durch den Nutzer. Die Tatsache, dass sehr viele Stellplätze an diesen angepriesenen Zielen gar keine Ver- oder Entsorgung anbieten, beweist ein Blick in die Stellplatzverzeichnisse. Hier werden also Dinge vorgegaukelt, die viele Hersteller bei den Gewichten und insbesondere dem notwendigen Wasservorrat nicht berücksichtigen wollen und nur im Kleingedruckten bereithalten, wenn überhaupt.

Der Widerspruch liegt auf der Hand. Wenn das Fahrzeug einen 120 l Tank hat, muss dieser vollständig gefüllt sein, um die Masse in fahrbereitem Zustand festzustellen. So steht es in § 42 Abs. 3 StVZO. Einschränkungsmöglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor. An anderer Stelle findet man diese gesetzliche Grundlage auch auf dem Homepage des Verbandes:

https://www.caravaning-info.de/zubehoer ... rgung.html

Dem entspricht es dann aber nicht, wenn die Hersteller teilweise zum Fahren mit dem Wohnmobil nur eine kleine Menge des Wasservorrates zugrunde legen wollen, ohne dies auch in den Fahrzeugpapieren zu dokumentieren oder am Tankeinfüllstutzen für jeden Nutzer deutlich sichtbar darauf hinzuweisen.

Wollte der Hersteller eine wirksame Begrenzung des Frischwasservolumens auf wenige Liter während der Fahrt herbeiführen, müsste dies nach meiner Auffassung in der Homologisierung bereits Berücksichtigung finden, in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden und ein deutlich sichtbarer Hinweis sich im Fahrzeug befinden. Der Hersteller müsste also für jeden potentiellen Käufer und Nutzer vor dem Kaufvertrag und vor der Nutzung sicherstellen, dass der „komplette Wasservorrat für die Fahrt“ konkret angegeben wird. So sieht es auch das Benutzerhandbuch nach DIN 1646-2, dort Ziffer 5., vor. In den Fahrzeugpapieren ist ersichtlich hierzu aber in der Regel nichts eingetragen. Der Kataloginhalt, den man zufällig gelesen hat oder eben nicht, kann dies nicht ersetzen.

Übrigens: Ein Benutzerhandbuch mit entsprechenden Gewichtsangaben oder Nutzungshinweisen, was DIN-gerecht wäre, gibt es in der Regel erst gar nicht, weil dann die Gewichtsproblematik bei diesen Fahrzeugen selbst dem unerfahrendsten Käufer sofort auffallen müsste.

Außerdem wären 20-50 Liter Frischwasser geradezu ein Witz für die Nutzung des Wohnmobils. Man benötigt pro Tag sicher 20 bis 40 Liter Wasser pro Person. Die mitgenommene Menge würde also noch nicht einmal einen Tag der großen Freiheit in der Natur für eine einzige Person sicherstellen. Bei einer 4 Personen-Nutzung könnte man das Fahrzeug nicht wirklich benutzen. Mit 20-50 Liter Frischwasser ist das Wohnmobil, welches mobiles Reisen zu jedem zulässigen, beliebigen Ort und an einsame Strände, fern ab der Zivilisation gerade ermöglichen soll, nicht mehr sinnvoll möglich. Dazu kommt, dass selbst ein leichter Schiefstand des Fahrzeuges voraussichtlich dazu führen wird, dass die Pumpe die lächerlichen 20 Liter nicht mehr ansaugt, sondern die kleine Pfütze irgendwo in den Ecken des Wassertanks sich befindet, wo das Ansaugrohr des Wassersystems ohnehin nicht hinkäme.

Die beliebte Argumentation der Unternehmen, man könne vor Ort Wasser auffüllen, schränkt die Nutzung noch weiter ein. Es wäre dann nicht nur ein Stellplatz erforderlich, der Frischwasser bereithält. Diesen mag es ja noch recht häufig geben. Bei „Freistehern“ wäre dies allerdings bereits eine deutliche Einschränkung der gewöhnlichen Nutzung. Nicht jeder bevorzug offizielle Stellplätze. Nicht jeder Stellplatz hat Wasserhähne, die übrigens im Winter oft gar nicht „Wasser lassen“.

Setzt man sich darüber auch noch hinweg, so wäre nach dem Verbrauch des Frischwassers dieses Zusatzgewicht aber immer noch im Fahrzeug, nämlich nicht verdunstet oder ausgetrunken, sondern jetzt im Grauwassertank befindlich. Wohin mit diesem Grauwassergewicht? Einfach ablassen ist verboten. Man müsste also an diesem Stellplatz auch noch einen zulässigen Grauwasserablass finden, was schon sehr viel seltener vorkommt als ein Wasserhahn. Mit dem Nachfüllen vor Ort ist das Gewichtsproblem also nicht zu lösen, sondern Augenwischerei. Ist das Gewicht erst einmal im Fahrzeug, darf auf öffentlichen Straßen nicht mehr gefahren werden. Die Hochglanzwerbung, „Große Freiheit mit Wohnmobil“, würde auf die Nutzung auf Campingplätzen beschränkt. Dann könnte man sich aber gleich einen deutlich günstigeren Wohnwagen kaufen.

Ich halte diese Form der Werbung und Hinweise für nicht ausreichend, um die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Fahrzeuges zu einer „vereinbarten Beschaffenheit“ zu machen. Fahrzeuge, die so gewichtsmäßig bemessen und verkauft worden sind, werden in der Regel an einem erheblichen Mangel leiden.

© Ulrich Dähn, Rechtsanwalt, Bad Hersfeld, 03-2016, http://www.wohnmobilrecht.de
Den CIVD hatte ich u.a. am 02.07.2016 "Interessenvertretung der Reisemobilfahrer" unter Punkt 1 "Grundsätzliche Problematik der Reisemobile mit bzw. über 3,5 t zGM" so angeschrieben:
vielfach mangelnde Zuladung bei Reisemobilen über 6 m Gesamtlänge. Viele Hersteller verschanzen sich hinter Berechnungsmethoden, die von Einfachstausstattung und der praxisfremden „Fahrbefüllung“ des Frischwasserbehälters ausgehen,...
Die Antwort (19.07.2016) von Hans-Karl Sternberg (CIVD-Geschäftsführer) war erwartungsgemäß nur sehr allgemein gehalten. Er schrieb:
danke für Ihr freundliches Schreiben vom 2. Juli 2016, welches ich mit großem Interesse gelesen habe.

Im Grunde stimmen wir mit allen Punkten im Wesentlichen überein, bitten aber um Verständnis, dass wir aufgrund unserer extrem zeitaufwendigen Einbindung in nationale, internationale und weltweite Gremien keine Möglichkeit sehen, uns zusätzlich für die Verbraucherinteressen einzusetzen.

Ich darf Ihnen aber versichern, dass es Gegenstand unserer täglichen Arbeit ist, bestmögliche Regelungen für unsere Kunden zu erreichen und gleichzeitig die Qualität und Umweltfreundlichkeit stets weiter zu verbessern.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen weiterhin viel Erfolg, angenehme Sommertage und unvergessliche Reisemobiltouren.
Der kommende Caravan Salon wird wieder reichlich Gelegenheit bieten, dieses für viele Reisemobilfahrer so wichtige Thema der bewusst falschen Dokumentation von Leergewicht und Zuladung zu diskutieren. Ich habe mir vorgenommen, hierzu u.a. HYMER, CIVD und RU zu kontaktieren. Auf deren Ausreden bin ich sehr gespannt.

Gruß Johann
Grüße aus Ladenburg als der ältesten Stadt rechts des Rheins,
Johann
Ludo

Re: Die Wassertank-Lüge

Beitrag von Ludo »

Mir würde ein gewisser "Johann" jetzt bestimmt "Streitsüchtigkeit" vorwerfen.............

ich hingegen muß Ihm zu seiner klaren Meinungsäusserung ein "Jawohl" zurufen.

tschüß

Ludo
Michael Sorgenfrey
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Re: Die Wassertank-Lüge

Beitrag von Michael Sorgenfrey »

Hallo,

der Artikel und die Anmerkungen von Johann finden meine volle Zustimmung.

Das Problem stellt m. E. die unselige 3.500 kg Grenze dar. Aus meiner Sichtweise ist der Gesetzgeber hier gefordert. Eine ECE-Homologation auf 3.500 kg dürfte nur bei Fahrzeugen bis 6 Meter Länge möglich sein. Ab 6,01 Meter Länge müssten mindestens 3.8500 zGM zwingend vorgeschrieben sein. Dann wären keine Tricks wie z. B. mit der Menge des Trinkwassers mehr erforderlich.

Gruß Michael
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Heiko
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Re: Die Wassertank-Lüge

Beitrag von Heiko »

Michael Sorgenfrey hat geschrieben:Hallo,

der Artikel und die Anmerkungen von Johann finden meine volle Zustimmung.

Das Problem stellt m. E. die unselige 3.500 kg Grenze dar. Aus meiner Sichtweise ist der Gesetzgeber hier gefordert. Eine ECE-Homologation auf 3.500 kg dürfte nur bei Fahrzeugen bis 6 Meter Länge möglich sein. Ab 6,01 Meter Länge müssten mindestens 3.8500 zGM zwingend vorgeschrieben sein. Dann wären keine Tricks wie z. B. mit der Menge des Trinkwassers mehr erforderlich.

Gruß Michael
Hallo Michael,
dann schreien doch gleich wieder allen nach Änderung des Fahrerlaubnis-Rechtes und Aufbohren des Klasse B Führerscheins auf zB 4,5t.

Ich denke die Mobile sollten so gebaut bzw in verschiedenen Variationen angeboten werden, dass sich der Kunde nach guter Beratung sein "Gewichtsmodell" anhand seiner Bedürfnisse und seiner Fahrerlaubnis selbst aussuchen könnte.

Aber ich weiß schon, dass in diesem Satz zu viele schöne Träume stecken, die wohl nie alle zur Wahrheit werden!
Gruß aus Bremen,
Heiko

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Johann
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Re: Die Wassertank-Lüge

Beitrag von Johann »

Hallo Michael,
Michael Sorgenfrey hat geschrieben:Das Problem stellt m. E. die unselige 3.500 kg Grenze dar. Aus meiner Sichtweise ist der Gesetzgeber hier gefordert. Eine ECE-Homologation auf 3.500 kg dürfte nur bei Fahrzeugen bis 6 Meter Länge möglich sein. Ab 6,01 Meter Länge müssten mindestens 3.8500 zGM zwingend vorgeschrieben sein. Dann wären keine Tricks wie z. B. mit der Menge des Trinkwassers mehr erforderlich.
in meinem Ratgeber 6 (Reisemobilkauf) habe ich das Problem unter Punkt 5.4.5 "Ausreichende Zuladung" so formuliert:
Mit der Länge eines Fahrzeugs steigt auch dessen Leergewicht an. Je länger ein Wohnmobil ist, desto eher kommt dessen Halter mit der 3.500 kg-Grenze für die zulässige Gesamtmasse in Konflikt. Bei normalem Beladungsverhalten – also ohne schwere Motorroller o.ä. – können 500 kg als echte Zuladung (bei der DIN EN 1646-2 zählen auch die Sonderausstattungen zur Zuladung!) als ausreichend angesehen werden (Anlage 4).
Das bedeutet, dass ein Wohnmobil mit ausgewogener Sonderausstattung bei
• 6 Metern Länge vermutlich gerade noch
• 7 Metern Länge mit großer Wahrscheinlichkeit aber nicht
als 3,5-Tonner (3.500 kg zGM) zugelassen werden kann.
Und ein paar Seiten weiter unter "Wichtige Tipps" geschrieben:
Tipp 14: Sofern Sie eine zulässige Gesamtmasse von 3.500 kg anstreben, ist der Kauf eines relativ kurzen Reisemobils (bis 6 m Länge) angezeigt. Bei größeren Wohnmobilen kann die mögliche Zuladung knapp werden.
Unser B 524 (MJ 2006) ist ein Grenzfall. Er basiert auf dem Maxi-Fahrgestell, so dass ich den HYMER auch mit 3.900 kg hätte zulassen können. Auf der Waage mit kompletter Ausrüstung und vollem Tank + Frischwasserbehälter merkte ich, dass unser B 524 auch fahrbereit unter 3.500 kg liegt.

Gruß Johann
Grüße aus Ladenburg als der ältesten Stadt rechts des Rheins,
Johann
Michael Sorgenfrey
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Re: Die Wassertank-Lüge

Beitrag von Michael Sorgenfrey »

Hallo Johann,

besser hätte ich es nicht ausdrücken können. Danke!

Leider möchte die Mehrzahl der Kunden ein Mobil mit mindestens 7 Meter Länge und einer zGM von 3.500 kg. Um diese Kunden zu bedienen, der einen Großteil ausmachen, bedienen sich die Hersteller sehr vieler Tricks und die Kunden fallen darauf hinein. Ein echter Teufelskreis!!! Schlimm!!!

Das schlimme an der Angelegenheit ist dabei, das keine Besserung in Sicht ist.

Gruß Michael
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Re: Die Wassertank-Lüge

Beitrag von Johann »

4. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultation der Kommission gestatten, dass
b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg von Personen geführt werden, die über 21 Jahre alt sind und seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die Fahrzeuge vorwiegend im Stand für Unterrichts- oder Freizeitzwecke genutzt werden und von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden
Hallo Johann,
mich betrifft die Diskussion der 3,5t und Führerschein glücklicherweise nicht persönlich, deshalb habe ich mich nie wirklich mit den Möglichkeiten auseinander gesetzt - oder anders: meine Nicht kann nicht in die Versucung kommen, unser WoMo fahren zu wollen :-D
hilf mir mal bitte... ich will mal klugscheißen/Korinthenkacker sein...
dein oben zitierter Text - mich stört das fett hervorgehobene UND. Wie kann ein Normalbürger eine nichtgewerbliche Organisation sein, der sein WoMo für soziale Zwecke einsetzt? Hier ist doch bestimmt ein besonderer Fall dargestellt und nicht der Normalbürger mit einem 4,25t-WoMo gemeint. Das UND bedeutet doch ich MUSS ein Fahrzeug für Freizeitzwecke im Rahmen einer nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke einsetzen. Mein privat genutztes WoMo ist damit bestimmt nicht abgedeckt. Privat bin ich keine Organisation.
Im Umkehrschluss: Wenn ich ein Fahrzeug mit 4,25t für z. B. das DRK steuern darf, das nachweislich für Freizeitzwecke DER ORGANISATION DRK im Rahmen sozialer Zwecke benutzt wird, berechtigt mich das noch lange nicht dazu, ein privates Fahrzeug mit 4,25t zu bewegen, wenn ich nur den B-Führerschein habe. Oder?!?
Gibt es nicht bereits ähnliche ausnahmen für z. B. Feuerweht?
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Johann
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Re: Die Wassertank-Lüge

Beitrag von Michael Sorgenfrey »

Hallo Johann,

viele notwendigen Änderungen sind in meinen Augen politisch nicht gewollt bzw. es interessiert sich niemand dafür, da der Reisemobilbranche eine entsprechende Lobby fehlt :-(.

Daher fahren weiterhin m. E. sehr viele Womos mit 3.500 zGM stark überladen durch die Lande, wobei ein größerer Anteil es wissentlich und ein kleinerer Anteil es unwissentlich in Kauf nimmt. Der Verkehrssicherheit ist so ein Verhalten bestimmt nicht förderlich, aber vom Gesetzgeber (bedauerlicherweise) vorgegeben.

Gruß Michael
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frajop

Re: Die Wassertank-Lüge

Beitrag von frajop »

Eine Lobby funktioniert nur, wenn bedeutendes wirtschaftliches Interesse dahinter steht. Das ist bei diesem Thema aber nicht der Fall.
Hobbylobbyismus wird da auch nicht helfen...

Grüße
Frank
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