3 Parkplätze für Wohnmobile

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basste315
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von basste315 »

independent hat geschrieben: 05.03.2020, 09:54 .......
Mein Einwurf bezog sich also nicht darauf, dass ich mich auf einen ausgewiesenen PKW-Parkplatz stelle/stellen will, sondern diente der Diskussion, ob ein Wohnmobil jetzt als PKW gesehen werden kann oder nicht. Bei mir steht es dezidiert im Fahrzeugschein.
.......
Das ist richtig (jedenfalls für in Ö zugelassene Womos < 3,5t = PKW), daher kann man natürlich auf öffentlichen PKW-Parkplätzen P A R K E N . Sollte trotzdem eine Strafverfügung einlangen, würde ich dagegen vorgehen.

Wenn aber ein Schild ausdrücklich darauf hinweist, dass Wohnmobile nicht erlaubt (erwünscht) sind, halte ich mich daran, auch wenn die Rechtslage nicht immer so eindeutg ist. Wer sich nicht daran hält, ist provokant und schadet unserer Community und solche Zeitgenossen gibt es leider zu viele.

Es gibt genug Alternativen, wo man keine Probleme hat, auch einmal auch eine Nacht frei zu stehen. Ich stand auch schon mehrmals am Parkplatz eines Restaurants, nachdem ich dort konsumiert und gefragt habe.

Rücksicht und Anstand, und alles ist gut!

Helmut
Grüße vom Traunsee -
basste315
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horst-lehner
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Hallo allerseits,

nach längerer Zeit aus gegebenem Anlass mal wieder ein Beitrag zu diesem Thema. Heute habe ich auf dem Parkplatz beim Kunstmuseum in Ahrenshoop geparkt -- natürlich mit ordnungsgemäßem Parkschein. Beschilderung als PKW-Parkplatz, keine Parkflächenmarkierungen auf der Schotterfläche. Prompt ein Knöllchen bekommen ("Parken auf Ppl. Zeichen 314 entgegen Zusatzzeichen").

Ich habe der Behörde per email meine Rechtsauffassung samt Nachweis der PKW-Eigenschaft meines Wohnmobils zukommen lassen:
Sehr geehrte Damen und Herren,

am 18.06.2022 erhielt ich die angehängte Verwarnung. Sie und Ihre Vollzugsbeamten sollten wissen, dass es für derartige Verwarnungen seit Jahren keine Rechtsgrundlage mehr gibt, seit nämlich Wohnmobile auch in Deutschland übereinstimmend mit EU-Recht als PKW zugelassen werden. Ausweislich der ebenfalls angehängten Zulassungsbescheinigung handelt es sich beim betroffenen Fahrzeug um ein "Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Personen", also einen PKW.

Das Ordnungswidrigkeitenverfshren ist einzustellen. Sollten Sie anderer Auffassung sin, bitte ich um genaue Angabe der Rrechtsgrundlage.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Lehner
Die Schreibfehler sind im Original-EMail genau so enthalten; ich hab das schnell auf dem Handy zusammen getippert. Mal schauen, was jetzt passiert. Meine Prognose: Einstellung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Hatte ich vor Jahren schon mal in Lindau ...

Grüße von Horst
Zuletzt geändert von horst-lehner am 08.08.2022, 22:48, insgesamt 1-mal geändert.
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KudlWackerl
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von KudlWackerl »

Da bin ich gespannt.
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Garfield
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von Garfield »

viel Erfolg...
...und bitte um Bericht zum Ausgang!
Viele Grüße, Peter
:mrgreen: Ein Reisemobil braucht zwei Jahre, bis es erwachsen ist. Direkt anschließend beginnen nahtlos die Alterskrankheiten. ;-)
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Locke21
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von Locke21 »

horst-lehner hat geschrieben: 19.06.2022, 20:17 Heute habe ich auf dem Parkplatz beim Kunstmuseum in Ahrenshoop geparkt -- natürlich mit ordnungsgemäßem Parkschein. Beschilderung als PKW-Parkplatz, keine Parkflächenmarkierungen auf der Schotterfläche. Prompt ein Knöllchen bekommen ("Parken auf Ppl. Zeichen 314 engegen Zusatzzeichen").

... Mal schauen, was jetzt passiert.
Prima Idee von Dir, auf diese Weise mal ein Musterverfahren zu initiieren.
BTW: hattest Du selbst anonym das Ordnungsamt aufmerksam gemacht? ;-)
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horst-lehner
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Hallo allerseits,
Locke21 hat geschrieben: 21.06.2022, 15:46 hattest Du selbst anonym das Ordnungsamt aufmerksam gemacht? ;-)
Nö, die kamen schon von alleine.

Musterverfahren gibt das wahrscheinlich keins -- jedenfalls dann nicht, wenn meine Prognose eintrifft. Und natürlich berichte ich über den Fortgang der Sache ...

Grüße von Horst
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Heute kam Post vom Ordnungsamt Darß-Fischland. Meine EMail-Einlassung hat das Amt einfach ignoriert. Nagut, dann ruf' ich da morgen einfach mal an und frag ganz unschuldig, mit welcher Begründung das Amt meinem Wohnmobil die PKW-Eigenschaft abspricht. Und wenn da nix bei raus kommt, kann ich ja immer noch ein Fax schicken in dem ich den Verstoß bestreite und nochmal -- etwas ausführlicher -- meine Rechtsposition darlege.
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KudlWackerl
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von KudlWackerl »

Mach lieber ein Einschreiben...
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

KudlWackerl hat geschrieben: 14.07.2022, 04:40 Mach lieber ein Einschreiben...
Inwiefern wäre ein Einschreiben besser als ein Fax?

Telefonisch hat man mich kurz abgefertigt:
"Sie haben ja einen Anhörungsbogen erhalten, schicken Sie den zurück, dann prüfen wir das"

Gut, wird gemacht (per Fax). Der Verstoß wird nicht zugegeben. Die Begründung passt natürlich nicht auf eine Zeile, deshalb steht da bloß:
"Das Fahrzeug ist ein Personenkraftwagen; Details siehe nächste 2 Seiten"

Die ausführliche Begründung liest sich dann wie folgt:
Begründung zum Anhörungsbogen, Az. 00/00-566-352

Unbestritten ist, dass der Parkplatz zum fraglichen Zeitpunkt mit Zeichen 314 (Parken), darunter Zusatzzeichen 1010-58 (Personenkraftwagen) gekennzeichnet war. Parkflächen sind auf dem Parkplatz nicht markiert; das Fahrzeug war platzsparend geparkt.

Wie der verantwortliche Fahrzeugführer dem Amt schon mit EMail vom 19.06.2022 mitgeteilt hat, handelt es sich beim fraglichen Fahrzeug rechtlich um einen Personenkraftwagen. Dies ergibt sich aus folgenden Angaben in der Ihnen mit o. g. Email vorliegenden Zulassungsbescheinigung Teil I:
zu J: M1
zu 4: SA
zu 5: Fz.z.Pers.Bef.b. 8 Spl.
Wohnmobil
Die Klasse M umfasst laut EU-Recht [1] „Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge …“. Die Klasse M1 schränkt dies ein auf „Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.“. Ziffer 4 bezeichnet lediglich eine „Besondere Zweckbestimmung“, in diesem Fall „Wohnmobil“. Ziffer 5 stellt diese Schlüssel in Klartext dar.

In Ihrer Verwarnung beziehen Sie sich auf StVO und StVG. Beide definieren nicht, was unter einem Personenkraftwagen zu verstehen ist. Es bleibt also nur der Rückgriff auf das o. g. EU-Recht oder auf das PBefG (so z. B. OLG Jena, Beschluss v. 12.10.2004, Az. 1 Ss 208/04). In §4 PBefG sind Personenkraftwagen inhaltlich im Wesentlichen so definiert wie im EU-Recht, wenn auch mit etwas anderem Wortlaut:
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind

Es ist daher insgesamt keine Rechtsgrundlage ersichtlich, nach der dieses Fahrzeug nicht als Personenkraftwagen einzuordnen wäre. Daran ändert auch die besondere Zweckbestimmung „Wohnmobil“ nichts. Wollte man das geltende Recht in Ihrem Sinne auslegen (also die Besondere Zweckbestimmung nicht der Fahrzeugklasse unterordnen), dann wären auch Rollstuhlgerechte Fahrzeuge (M1; SH) keine Personenkraftwagen und Mobilkrane (N3; SF) keine LKW — absurd.

Weite Teile der Verwaltung können sich mit dieser seit Jahren eindeutigen Rechtslage nicht anfreunden, sondern arbeiten immer noch mit der veralteten Einordnung von Wohnmobilen als „Sonstige Kraftfahrzeuge“. Einer derartigen Rechtsauslegung widerspricht aber klar die Absicht des Gesetzgebers, die in folgendem Zitat aus der Bundestagsdrucksache 16/519 [2] eindeutig zum Ausdruck gebracht ist:
Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M mit besonderer Zweckbestimmung. Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesentliche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der Personenbeförderung besteht.
Diese Rechtsauffassung des Gesetzgebers — Wohnmobile sind Personenkraftwagen — ist für Verwaltungsakte (auch Ihrer Behörde) maßgeblich. Unmaßgeblich ist dagegen die frühere Einordnung von Wohnmobilen als „Sonstige Kraftfahrzeuge“, auch wenn diese von anderen Behörden teilweise noch (rechtswidrig) verwendet wird.

Das rechtswidrig eröffnete Ordnungswidrigkeitsverfahren ist aus den genannten Gründen einzustellen.



[1] https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... d1e35-62-1

[2] http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/005/1600519.pdf
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horst-lehner
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Bundesregierung und andere Behörden gern auf die frei erfundenen Rechtsbegriffe der "reinen Personenbeförderung" oder des "Hauptzwecks Wohnen" zurückgreifen, um Wohnmobile nicht als Personenkraftwagen anerkennen zu müssen. Beispiele: Allerdings finden sich diese Begriffe in keiner mir bekannten Rechtsvorschrift. Ohnehin gibt es so gut wie keine Fahrzeuge ohne Kofferraum. Damit sind fast alle PKW nicht zur "reinen Personenbeförderung" gebaut. Ich gehe deshalb davon aus, dass sich weite Teile der Exekutive in Widerspruch zur erklärten Absicht der Legislative stellen ("Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M mit besonderer Zweckbestimmung. Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesentliche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der Personenbeförderung besteht.")

Nun mag jeder entscheiden, was der Amtseid unserer Beamten, sich an geltendes Recht zu halten, wert ist ... es wird jedenfalls mal Zeit, dass ein Gericht unsere Exekutive in ihre Grenzen weist.
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KudlWackerl
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von KudlWackerl »

Achtung, siehe "Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Kraftfahrt-Bundesamt)
Stand: März 2020
SV 1"

https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q ... qkSNjp9p_2



Seite 74
Teil A 1B - Fahrzeug- und Aufbauarten (national)
8. SONSTIGE KRAFTFAHRZEUGE 8.11) 8.12) 8.13) 8.14)
8.1) Jeweils zutreffende Kurzbezeichnung in den Fahrzeugpapieren bei der Fahrzeug- und Aufbauart in der 2. Zeile angeben.- 8.2) Jeweils zutreffender
Pulvervorrat in den Fahrzeugpapieren bei der Fahrzeug- und Aufbauart in der 2. Zeile eintragen.- 8.3) Jeweils zutreffende Kurzbezeichnung in
den Fahrzeugpapieren bei der Fahrzeug- und Aufbauart in der 2. Zeile (z. B. Tanklöschfahrzeug) angeben.- 8.4) Spezialfahrzeuge der Polizei,
des Bundesgrenzschutzes, Zivilschutzes und anderer Einsatzstellen.- 8.5) Jeweils zutreffende Kurzbezeichnung in den Fahrzeug-Papieren bei
der Fahrzeug- und Aufbauart angeben.- 8.6) Soweit nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschine anerkannt, jeweils zutreffende Kurzbezeichnung in
den Fahrzeugpapieren bei der Fahrzeug- und Aufbauart in der 2. Zeile angeben.- 8.7) Die Wohnmobile fallen nicht unter den Anwendungsbereich
XXIII, XXIV und XXV StVZO; dort sind nur jeweils die "Personenkraftwagen" genannt.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, die bloße Tatsache
festzustellen und zu dokumentieren, dass die betreffenden Wohnmobile (abgesehen vom Pkw-Begriff) die Anlagen XXIII, XXIV oder XXV StVZO
erfüllen.- 8.8) "(weggefallen)" (s. VkBl. 2007 S. 696).- 8.9) Schlüssel-Nr. 16 0500 bis September 1985 als Wohnwagen bezeichnet.- 8.10) Jeweils
zutreffende Kurzbezeichnung in den Fahrzeugpapieren bei der Fahrzeug- und Aufbauart angeben.- 8.11) Emissionsklassen sowie Klartexte zu
dieser Fahrzeuggruppe sind - je nach Bezugsmasse und Richtlinienstand - dem Teil A 2 Abschnitt III, IIIa oder IIa bzw. dem Abschnitt V, wenn eine
Emissionsprüfung nach der Richtlinie 97/68/EG oder dem Abschnitt Va, sofern eine Emissionsprüfung nach der Verordnung (EU) 2016/1628 und
der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 vorgesehen werden kann, unter Beachtung der Überschriften zu entnehmen. Die Zuordnungstabelle
ist in den abschließenden Erläuterungen zum Teil A 2 enthalten (KBA-Nr. 017, Mai 2017).- 8.12) Die Fahrzeuggruppe 8 darf nicht auf M1- und
M1G-Fahrzeuge - ausgenommen M1-Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung - angewendet werden! Siehe dann Teil A 1A (M1-Fahrzeuge)
(VkBl. 2009 S. 214).- 8.13) Im Anhang XIX der Richtlinie 2007/46/EG "Zeitplan für die Anwendung dieser Richtlinie auf die Typgenehmigung" wird
nach bestehenden und neuen Fahrzeugtypen bei M2-, M3- und N-Fahrzeugen unterschieden. Das bedeutet, dass innerhalb der Übergangsfristen
ABE´se sowie Nachträge hierzu erteilt werden können und somit national zu verschlüsseln sind. In den Fällen, in denen das KBA Typdaten nach
Teil A 1B erstellt hat, bilden diese die Grundlage für die Ausfüllung der ZB I und/oder ZB II. Eine Umschlüsselung in die EG-Fahrzeugklasse
nach Teil A 1A erfolgt nicht (VkBl. 2009 S. 214).- 8.14) Bei EG-Typ
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horst-lehner
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Ja, kenne ich. Ist aber der Teil, der sich mit der veralteten "nationalen" Klassifizierung befasst. Da ist immer noch von "Sonstigen Kraftfahrzeugen" die Rede, die es längst nicht mehr gibt. Man braucht diesen Teil eigentlich nur noch, um alte Zulassungsbescheinigungen auf aktuellen Stand zu bringen oder nach aktueller Rechtslage zu interpretieren.

Außerdem ist sich das KBA nicht mal mit sich selber einig. Auf der Seite https://www.kba.de/DE/Service/Glossar/F ... v3=3577310 stehen, wenn man den Bereich M1-Fahrzeug aufklappt, die folgenden beiden widersprüchlichen Aussagen:
  • "Sie gliedern sich nach dem Aufbautyp in Personenkraftwagen (Pkw) und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung" --> Nein, tun sie nicht; siehe die schon mehrfach zitierte EU-Verordnung, Anhang II, "C. BEGRIFFSBESTIMMUNG DER ART DES AUFBAUS (nur für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge) ... 1. Personenkraftwagen (M1)")
  • "Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 werden in der KBA-Statistik, wie auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, den Personenkraftwagen ... zugeordnet." --> Richtig, und auch in der offiziellen Übersetzung der genannten EU-Richtlinie.
Zudem hat das KBA keinerlei Gesetzgebungs- oder Verordnungskompetenz. Es ist auch nur eine von vielen Behörden, die offenbar
  • weder EU-Recht beachten (die schon genannte EU-Verordnung)
  • noch dem Bundestag als einzig gesetzgebendem Organ auf Bundesebene zuhören (Bundestagsdrucksache: "Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M mit besonderer Zweckbestimmung. Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesentliche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der Personenbeförderung besteht").
Dieser Rechtslage haben sich Behörden zu unterwerfen, nicht sie umzudeuten mit frei erfundenen, rechtlich undefinierten Begriffen und Winkelzügen. Stattdessen winden sich alle möglichen Behörden und versuchen, aufgrund der "Besonderen Zweckbestimmung" die abgeschafften "Sonstigen Kraftfahrzeuge" wieder einzuführen. Wie absurd die Konsequenzen wären, wollte man diesen Rechtsauffassungen folgen, habe ich schon mehrfach beschrieben.

Neu ist mir heute die bereits oben kurz erwähnte Bundestagsdrucksache 19/22803 (Antwort der Bundesregierung auf eine Abgeordnetenanfrage) untergekommen. Darin versteigt sich die Bundesregierung -- wie schon aus anderen Stellungnahmen bekannt -- zu einer Reihe von widersprüchlichen Aussagen. Beispiele:
  • Wohnmobile seien straßenverkehrsrechtlich nicht als Personenkraftwagen eingestuft (Da sind EU und Bundestag anderer Meinung -- siehe oben -- und sehr viel maßgeblicher)
  • Mit einer Änderung des Regelungsgehalts des Zeichens 277 sei eine verfassungsrechtlich nicht zulässige Ungleichbehandlung mit anderen Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung verbunden (da dürfte die Bundesregierung für ihre eigenen Fahrzeuge anderer Meinung sein, oder überholt der Kanzler mit seiner Sonderschutzlimousine mit sicher über 3,5t - Besondere Zweckbestimmung: Beschussgeschützte Fahrzeuge - im Bereich des Zeichens 277 nicht?)
Man legt also das Recht -- auch den angeblichen Regelungsgehalt des Zeichens 277 -- so absurd aus, dass es zu genau der Art von Ungleichbehandlungen kommt, die man angeblich verhindern will.

Richtig ist dagegen die folgende Aussage in der o. g. Antwort der Bundesregierung: "Wohnmobile weisen keine ... Besonderheiten auf, die eine eigenständige Kennzeichnung erfordern würden". Hinzuzufügen ist: Ebensowenig weisen sie Besonderheiten auf, die einer Einstufung als Personenkraftwagen entgegen stehen.
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Johann
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von Johann »

horst-lehner hat geschrieben: 14.07.2022, 09:40 ... Ohnehin gibt es so gut wie keine Fahrzeuge ohne Kofferraum. Damit sind fast alle PKW nicht zur "reinen Personenbeförderung" gebaut.
Unsere BMW Isetta 300 hatte definitiv keinen Kofferraum. Auch nichts was, irgendwie zur Beförderung von (Kleinst-)Gepäck geeignet gewesen wäre, dennoch ein für damalige Verhältnisse hervorragendes Vehikel.

PS: Dein Schreiben stellt eine sehr große Herausforderung für die Empfänger dar. Auf deren Reaktion bin ich sehr gespannt ...
Grüße aus Ladenburg als der ältesten Stadt rechts des Rheins,
Johann
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Hallo allerseits,

Es gibt Neues vom Amt.
Ein Wohnmobil … ist kein PKW
Begründung weiterhin keine. Das Verfahren einstellen will man nicht.

Wir erinnern uns: Ich hatte eine ziemlich
horst-lehner hat geschrieben: 14.07.2022, 09:07ausführliche Begründung
hin gefaxt. Aber entweder hat die auf dem Amt keiner gelesen oder keiner verstanden oder keiner verstehen wollen.

Da es rechtlich jetzt nicht mehr drauf ankommt, habe ich per EMail geantwortet:
Sehr geehrte Frau xxx,

Sie schrieben:

> Ein Wohnmobil … ist kein PKW

Ich habe schon verstanden, dass Sie das so sehen — Sie hatten das ja auch schon in Ihrer „schriftlichen Verwarnung / Anhörung“ so dargestellt. Nur eine Rechtsgrundlage für diese Auffassung ist weiterhin nicht ersichtlich.

Ich habe Ihnen bereits per Mail und in meinem Fax vom 14.07.2022 mitgeteilt und ausführlich begründet, dass und warum das betroffene Fahrzeug ein PKW ist. Da hätte ich erwartet, dass Sie Ihre abweichende Auffassung nicht zum dritten Mal ohne jede Begründung wiederholen, sondern dazu endlich eine Rechtsnorm nennen. Bitte teilen Sie mir das Gesetz oder die Verordnung mit, in dem/der steht, dass Wohnmobile keine PKW sind. Ich habe trotz intensiver Recherche keine solche Rechtsnorm finden können. Allgemeiner gefragt: Wo steht überhaupt rechtsverbindlich, was PKW sind, wenn nicht im PBefG und/oder in der Zulassungsbescheinigung?

Sollten Sie mir was überzeugendes nennen können, werde ich die verhängte Geldbuße selbstverständlich sofort bezahlen. Wenn Sie dagegen wissentlich ohne Rechtsgrundlage an dem widerrechtlich eingeleiteten Verfahren festhalten, machen Sie sich einer Rechtsbeugung (§ 339 StGB) schuldig.

Grüße

Horst Lehner
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von Johann »

PRIMA - Gratulation :!: Auf die Reaktion bin ich gespannt ... wie ein Flitzbogen ;-)
Grüße aus Ladenburg als der ältesten Stadt rechts des Rheins,
Johann
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