3 Parkplätze für Wohnmobile

alles was Recht und Gesetz ist
Antworten
Benutzeravatar
horst-lehner
Beiträge: 3124
Registriert: 21.09.2005, 19:23
Fahrzeug: ML-T 540 auf MB, Modelljahr 2016 bis 2018
spezielles zum Fahrzeug: 163PS, 7G-TRONIC, VBSemiAir, Arktispaket (ALDE etc.), 100Ah LiFeYPO4 – davor: C524GT('03), C51('90)
Spritmonitor: 725710
Wohnort: Raum Stuttgart
Kontaktdaten:

Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

KudlWackerl hat geschrieben: 15.02.2023, 09:42 Wenn grundsätzlich solche Verfahren nach einer Argumentation nach obenstehender Kette eingestellt werden, ist bereits einiges erreicht.
Naja, die Mehrzahl von Betroffenen weiß sich eher nicht zu wehren und hat auch nicht den Hang zum Grundsätzlichen, um wegen eines kleinen Bußgelds so einen Aufwand zu treiben. Also verdienen die Ordnungsämter in der Regel weiter rechtswidrig Geld und stellen nur in Ausnahmefällen notfalls ein. Zu Urteilen höherer Gerichte kommt es nicht, und nur das könnte diesem Treiben ein Ende bereiten.
Benutzeravatar
Johann
Beiträge: 4387
Registriert: 09.05.2006, 12:42
Fahrzeug: B 524 auf Fiat, Modelljahr 1999 bis 2006
spezielles zum Fahrzeug: B 524, Maxi, 2.3 JTD, Partikelfilter, EZ: 3/2006
Spritmonitor: 100000
Wohnort: Ladenburg

Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von Johann »

horst-lehner hat geschrieben: 15.02.2023, 11:03 Naja, die Mehrzahl von Betroffenen weiß sich eher nicht zu wehren und hat auch nicht den Hang zum Grundsätzlichen, um wegen eines kleinen Bußgelds so einen Aufwand zu treiben. Also verdienen die Ordnungsämter in der Regel weiter rechtswidrig Geld und stellen nur in Ausnahmefällen notfalls ein. Zu Urteilen höherer Gerichte kommt es nicht, und nur das könnte diesem Treiben ein Ende bereiten.
Das sind doch unsere Steuergelder, die Ordnungsämter bis hinauf zu den Gerichten "verbraten", ohne dass wirklich verwertbare Ergebnisse erzielt werden. Das würde ich einordnen unter "außer Spesen nichts gewesen". :roll:
Grüße aus Ladenburg als der ältesten Stadt rechts des Rheins,
Johann
reiseteam
Beiträge: 8
Registriert: 22.01.2023, 21:40
Spritmonitor: 100000

Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von reiseteam »

RA Kreiber hat geschrieben: 01.01.2023, 23:22 Hi Alf,

es ist der Beschluss des Amtsgerichts Bottrop in dem Verfahren 29 OWi-40 Js 1108/22-557/22 vom 27.12.2022.

Sollte das mal jemand haben wollen, sende ich gerne auch eine Kopie zu.

Gruß, Jens Kreiber
Hi Jens, dürfte ich den Beschluss auch haben ?
Eventuell als PN
Hatte auch schon (wie viele) einen solchen Fall, dann wird es in Zukunft für mich einfacher ....
lieben Dank im Voraus
Andreas
Benutzeravatar
horst-lehner
Beiträge: 3124
Registriert: 21.09.2005, 19:23
Fahrzeug: ML-T 540 auf MB, Modelljahr 2016 bis 2018
spezielles zum Fahrzeug: 163PS, 7G-TRONIC, VBSemiAir, Arktispaket (ALDE etc.), 100Ah LiFeYPO4 – davor: C524GT('03), C51('90)
Spritmonitor: 725710
Wohnort: Raum Stuttgart
Kontaktdaten:

Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Hallo allerseits,

wieder mal nebenbei auf was interessantes gestoßen -- allerdings auch diesmal ohne endgültig Klarheit zu schaffen: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen VII B 333/05. Eigentlich geht es darin um die Besteuerung eines schweren Geländewagens; wahrscheinlich deshalb ist mir das Urteil nicht früher aufgefallen. Interessant ist aber zunächst die Passage, die sich mit dem Verhältnis des europäischen Zulassungsrechts zum nationalen Verkehrsrecht befasst:
Hinsichtlich der in § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung ( StVO ) für andere Kfz als PKW festgelegten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entschieden, dass die RL 70/156/EWG einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Fahrzeug den auf LKW anzuwendenden Regelungen unterwirft, obwohl dieses Fahrzeug aufgrund einer anhand der RL 70/156/EWG erteilten EG-Typgenehmigung als PKW zugelassen worden ist (EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006 Rs. C-83/05). Zur Begründung seiner Entscheidung hat der EuGH auf den Sinn und Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen abgestellt. Die Bestimmungen über die Typgenehmigung dienten dazu, durch eine Harmonisierung der technischen Vorschriften und Merkmale Hemmnisse für den freien Warenverkehr zu beseitigen. In Bezug auf Geschwindigkeitsgebote seien der RL 70/156/EWG keine an die Mitgliedstaaten gerichteten Vorschriften zu entnehmen. Darüber hinaus enthalte die Richtlinie keine Bestimmung über die Einstufung von Kfz in die Klasse der "Personenkraftwagen", sondern lediglich eine internationale Einteilung der Kfz in die im Anhang II definierten Klassen M, N und O.
EU-Recht legt also nach Auffassung des EuGH nicht fest,
  • was national verkehrsrechtlich als PKW zu gelten habe,
  • dass alle PKW verkehrs- oder steuerrechtlich gleich zu behandeln seien,
sondern nur, was als PKW oder LKW EU-weit handelbar und zulassungsfähig sein muss.

Wir erinnern uns: Viele Behörden und Gerichte wollen eine Zulassung nach der europäischen Klasse M1 nicht als Beleg dafür gelten lassen, dass es sich auch verkehrsrechtlich um einen PKW handelt. Das ist demnach auch korrekt. Die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung allein hilft also nicht weiter. Das hatte ich ja schon früher aus anderen Urteilen abgeleitet, es aber nie so sauber begründet gefunden.

Wir brauchen also eine verkehrsrechtliche Definition des Begriffs "Personenkraftwagen". Und auch hier hilft uns das Urteil weiter, indem es erneut andere Urteile -- mit besserer Begründung -- bestätigt:
Maßgebend für die Einordnung eines Kfz als PKW ist demnach die in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG festgelegte Definition, die einer [EU-]richtlinienkonformen Auslegung nicht bedarf. ... Zwar nimmt die StVZO an verschiedenen Stellen Bezug auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht und die Typgenehmigung (z.B. in § 19 Abs. 1, § 22a Abs. 3 , § 23 Abs. 1 und § 30 Abs. 4 StVZO ), doch ist die Umsetzung der Richtlinienbestimmungen nicht dadurch erfolgt, dass in die StVZO eine allgemeingültige und die Definition in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG verdrängende Begriffsbestimmung für PKW aufgenommen worden ist.
Langer Rede kurzer Sinn: Allein § 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) legt fest, was ein PKW ist und was nicht. Gut für diejenigen unter uns, die Fahrzeuge über 3,5t zGm haben: Eine Gewichtsgrenze gibt es darin nicht.

Und schön auch, dass mal jemand erklärt, was es mit der merkwürdigen Formel in der EU-Verordnung auf sich hat. Das tun die Richter im gleichen Urteil wie folgt:
Dabei kann der Umstand, dass das Fahrzeug die im Anhang II C 1 b der RL 2001/116/EG festgelegte Bedingung P - (M + N x 68) < N x 68 erfüllt, d.h. dass die unter Berücksichtigung der zulässigen Gesamtmasse maximal zuladbare Nutzlast größer ist, als die bei Ausnutzung sämtlicher Sitzplätze (außer dem Fahrersitz) erreichbare Personenlast, nicht als allein ausschlaggebendes Merkmal angesehen werden.
Ein Fahrzeug wird also nicht zum LKW allein dadurch, dass es ein größere Zuladung für andere Ladung als Passagiere hat. Das ist bei unseren Wohnmobilen allerdings ohnehin meist nicht gegeben.

Bleibt noch, dass manche Bestimmungen der StVO spezielle Regelungen für Wohnmobile treffen -- was sie nach dem oben Gesagten auch dürfen. Aktuell sind das nur § 3 und § 18 (zu Höchstgeschwindigkeiten): In diesen wird auch der Begriff "Personenkraftwagen" verwendet und ist dort wahrscheinlich auszulegen als "Personenkraftwagen ohne Wohnmobile" -- weil sonst die separate und teilweise abweichende Nennung von Wohnmobilen sinnlos wäre. Zum Überholen oder Parken findet sich dort nichts Spezielles für Wohnmobile. Das lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber diese wie PKW behandelt wissen will. Also kein "LKW-Überholverbot" und kein Parkverbot auf PKW-Parkplätzen für Wohnmobile. Auch nicht für solche über 3,5t. Anwendung dieser Weisheit natürlich auf eigene Gefahr ... es gibt viele Behörden, die das anders sehen.

Grüße von Horst
Benutzeravatar
horst-lehner
Beiträge: 3124
Registriert: 21.09.2005, 19:23
Fahrzeug: ML-T 540 auf MB, Modelljahr 2016 bis 2018
spezielles zum Fahrzeug: 163PS, 7G-TRONIC, VBSemiAir, Arktispaket (ALDE etc.), 100Ah LiFeYPO4 – davor: C524GT('03), C51('90)
Spritmonitor: 725710
Wohnort: Raum Stuttgart
Kontaktdaten:

Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Vor längerer Zeit schrieb Jens:
RA Kreiber hat geschrieben: 13.01.2023, 12:33 Ich hoffe, alle Interessenten haben den Beschluss inzwischen bekommen. Ich war teilweise etwas hinterher mit dem Bearbeiten der Mails.

Jetzt überlege ich, was ich damit anstelle. Falls es jemand hier veröffentlichen kann, bitte gerne.
Da Jens sein Urteil bisher nach meinem Wissen nirgends veröffentlicht hat, habe ich es mal auf meinem Webserver bereit gestellt:

http://share.recomedia.de/horst/AG%20Bo ... 557.22.pdf

Wer mit dem WoMo auf PKW-Parkplätzen parken oder (mit mehr als 3,5t) im Bereich des Zeichens 277 überholen möchte, kann sich ja einen Ausdruck davon mitnehmen ... und beim Parken einen Zettel mit folgender Aufschrift in die Windschutzscheibe legen:
Dieses Fahrzeug ist nach aktueller Rechtslage verkehrsrechtlich ein PKW -- siehe Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 27.12.2022 - 29 OWi-40 Js 1108/22-557/22, abrufbar unter https://bit.ly/3LsIJgM
Zuletzt geändert von horst-lehner am 25.04.2023, 20:47, insgesamt 1-mal geändert.
Holla1954
Beiträge: 174
Registriert: 15.08.2016, 10:59
Fahrzeug: ML-T 560 auf MB, Modelljahr 2015 bis 2022
spezielles zum Fahrzeug: EZ 3/17 163PS, Schaltgetriebe; bis 10/16 T4 Carthago Abakus Bj. 93, davor Joker II
Spritmonitor: 818919
Wohnort: Holle

Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von Holla1954 »

Hallo und ein "dickes" DANKE!!!

ich werde gleich an den Ausdruck eines entsprechenden Hinweises und das Laminieren für die Auslage in der Fahrerkabine gehen.

Da werden die Kommunen zum Erhalt ihrer Einnahmen wohl bald neue Schilder "außer" und 1010-67 in Auftrag geben, wenn noch Geld nach der Tariferhöhung da ist...


Allzeit gute Fahrt und sorgenfreies Parken

Norbert
Benutzeravatar
KudlWackerl
Beiträge: 6519
Registriert: 15.08.2018, 12:55
Fahrzeug: ML-T 580 auf MB, Modelljahr 2015 bis 2022
spezielles zum Fahrzeug: W907 416CDi 2019 - Hymer 1one Edition, 380W Solar, 400 Ah LiFeYPo4 , ZLF, uvm.
Spritmonitor: 1000000
Kontaktdaten:

Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von KudlWackerl »

Bild

:mrgreen: Alf
Benutzeravatar
WoMoMaus
Beiträge: 359
Registriert: 22.11.2019, 22:59
Fahrzeug: B 524 auf Fiat, Modelljahr 1999 bis 2006
spezielles zum Fahrzeug: Duc.244 2,8JTD, HJS, 3,9 to, Bj.2004,180Ah,Solar 200W,Hydr.Stützen SOG ALKO-MC40 Arktis Split-GO-Box
Wohnort: Raum München/Erding

Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von WoMoMaus »

Hallo Alf,
schön gemacht, aber 1x vom kannste dir sparen!
Gruß aus Bayern
Jörg
Benutzeravatar
KudlWackerl
Beiträge: 6519
Registriert: 15.08.2018, 12:55
Fahrzeug: ML-T 580 auf MB, Modelljahr 2015 bis 2022
spezielles zum Fahrzeug: W907 416CDi 2019 - Hymer 1one Edition, 380W Solar, 400 Ah LiFeYPo4 , ZLF, uvm.
Spritmonitor: 1000000
Kontaktdaten:

Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von KudlWackerl »

WoMoMaus hat geschrieben: 25.04.2023, 18:45 Hallo Alf,
schön gemacht, aber 1x vom kannste dir sparen!
Ich habs vom Horst kopiert. Hoffentlich sind die Sheriffs damit nicht überfordert. :mrgreen:
Benutzeravatar
horst-lehner
Beiträge: 3124
Registriert: 21.09.2005, 19:23
Fahrzeug: ML-T 540 auf MB, Modelljahr 2016 bis 2018
spezielles zum Fahrzeug: 163PS, 7G-TRONIC, VBSemiAir, Arktispaket (ALDE etc.), 100Ah LiFeYPO4 – davor: C524GT('03), C51('90)
Spritmonitor: 725710
Wohnort: Raum Stuttgart
Kontaktdaten:

Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Hallo allerseits,

wieder mal ein nettes Beispiel dafür gefunden, dass Behörden an den "Sonstigen Kraftfahrzeugen" festhalten wollen, obwohl es die gar nicht mehr gibt. Die Gemeinde Röthenbach an der Pegnitz schreibt auf Ihrer Website unter "Ge- und Verbote der Straßenverkehrsordnung (StVO)":
Beschränkende Zusatzzeichen

Bild
Zeichen 314 mit Zusatzschild (1010-58 / vormals 1048-10)

Diese Beschilderung erlaubt das Parken ausschließlich für Personenkraftwagen. Dabei ist nicht, wie oft irrtümlich angenommen, das zul. Gesamtgewicht und/oder Anzahl der Sitzplätze ausschlaggebend, sondern die "Bauart".

Klasse M1, Richtlinie 2007/46/EG, StVZO Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4):
Ein Personenkraftwagen ist ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Sie gliedern sich nach dem Aufbautyp in Personenkraftwagen und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung:

Personenkraftwagen

AA - Limousine
AB - Schräghecklimousine
AC - Kombilimousine
AD - Coupe
AE - Cabrio-Limousine
AF - Mehrzweckfahrzeug (Bedingungen sind in o.a. Richtlinie definiert)

Die Angaben sind im Feld J und Feld 4 der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) zu finden.

Angabe "M1" im Feld J und "AB" im Feld 4 => Personenkraftwagen, Schräghecklimousine
=> Fahrzeug darf bei o. a. Zeichen parken.

Angabe "N1" im Feld J und "BB" im Feld 4 => Lastkraftwagen, Van
=> Fahrzeug darf bei o. a. Zeichen NICHT parken

Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung

Wohnmobil
Krankenwagen, Notarzteinsatzfahrzeug
Leichenwagen
Beschussgeschütztes Fahrzeug
Sonstige
Rollstuhlgerecht

Wohnmobile, Wohnanhänger und andere Anhänger, Fahrzeuge zur Güterbeförderung und LKW dürfen dort nicht parken.
So schön und klar habe ich das bisher nirgends gefunden. Falsch ist es nach meiner Auffassung natürlich trotzdem. Nicht nur, dass Zulassungs- uns Verkehrsrecht munter durcheinander gewürfelt wird. Dazu kommt eine willkürliche und durch keine mir bekannte Vorschrift gedeckte Unterteilung der Klasse M1 in "PKW" und "Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung".

Ich habe deshalb folgende Anfrage an die Behörde gestellt:
Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihrer Seite https://www.roethenbach.de/verkehrsuebe ... erbote.htm schreiben Sie unter "Zeichen 314 mit Zusatzschild 1010-58", dass nur Fahrzeuge der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung als PKW anzusehen seien. Dazu habe ich folgende Fragen:
  1. Bedeutet das, dass rollstuhlgerechte Fahrzeuge keine PKW sind? Wo soll eine schwerbehinderte Person mit einem solchen Fahrzeug parken, wenn kein Behindertenparkplatz ausgewiesen ist?
  2. Auf welcher Rechtsgrundlage nehmen Sie die verkehrsrechtliche Unterteilung in "PKW" und "Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung" vor?
Mit freundlichen Grüßen

Horst Lehner
Das Reizwort "Wohnmobil" habe ich bewusst vermieden ... jetzt bin ich gespannt, was als Antwort kommt ...

Grüße von Horst
Benutzeravatar
Johann
Beiträge: 4387
Registriert: 09.05.2006, 12:42
Fahrzeug: B 524 auf Fiat, Modelljahr 1999 bis 2006
spezielles zum Fahrzeug: B 524, Maxi, 2.3 JTD, Partikelfilter, EZ: 3/2006
Spritmonitor: 100000
Wohnort: Ladenburg

Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von Johann »

Hallo Horst,
eine unendliche Geschichte. Dafür braucht man - also Du - eine fast unendliche Geduld. Aber die Kommune hatte sich sehr viel Mühe gegeben, ihre Vorstellungen auf ihrer Homepage zum Ausdruck zu geben. Aber, wie Du schon schriebst, leider nicht mehr aktuell. ... Davon abgesehen ist Röthenbach ein sehenswerter Ort.
Grüße aus Ladenburg als der ältesten Stadt rechts des Rheins,
Johann
Benutzeravatar
horst-lehner
Beiträge: 3124
Registriert: 21.09.2005, 19:23
Fahrzeug: ML-T 540 auf MB, Modelljahr 2016 bis 2018
spezielles zum Fahrzeug: 163PS, 7G-TRONIC, VBSemiAir, Arktispaket (ALDE etc.), 100Ah LiFeYPO4 – davor: C524GT('03), C51('90)
Spritmonitor: 725710
Wohnort: Raum Stuttgart
Kontaktdaten:

Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Johann hat geschrieben: 07.06.2023, 10:40leider nicht mehr aktuell.
Unten auf der Seite steht:
Stand: 9. November 2021
Und ob das was da steht je gestimmt hat wage ich auch mal zu bezweifeln ...
mpetrus
Beiträge: 1749
Registriert: 25.04.2018, 14:33
Fahrzeug: ML-T 560 auf MB, Modelljahr 2015 bis 2022
spezielles zum Fahrzeug: 4x4 und Automatik

Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von mpetrus »

Ich vermute das da ein Witz gemacht wurde.
Laut deinem Zitat darf da nur eine Schräghecklim. parken.
Keine Limousine, kein Kombi, kein Cabrio usw.
Scheinbar ein Parkplatz nur für "Privilegierte Fahrzeuge".
Grüße Michael
Benutzeravatar
horst-lehner
Beiträge: 3124
Registriert: 21.09.2005, 19:23
Fahrzeug: ML-T 540 auf MB, Modelljahr 2016 bis 2018
spezielles zum Fahrzeug: 163PS, 7G-TRONIC, VBSemiAir, Arktispaket (ALDE etc.), 100Ah LiFeYPO4 – davor: C524GT('03), C51('90)
Spritmonitor: 725710
Wohnort: Raum Stuttgart
Kontaktdaten:

Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

So verstehe ich die Seite nicht. Da steht:
Diese Beschilderung erlaubt das Parken ausschließlich für Personenkraftwagen. Dabei ist nicht, wie oft irrtümlich angenommen, das zul. Gesamtgewicht und/oder Anzahl der Sitzplätze ausschlaggebend, sondern die "Bauart".

Klasse M1, Richtlinie 2007/46/EG, StVZO Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4):
Ein Personenkraftwagen ist ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Sie gliedern sich nach dem Aufbautyp in Personenkraftwagen und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
Also dürfen da nach Auffassung der Behörde zwar nicht alle Fahrzeuge der Klasse M1 parken, aber schon wenigstens alle ohne besondere Zweckbestimmung, also:
Personenkraftwagen

AA - Limousine
AB - Schräghecklimousine
AC - Kombilimousine
AD - Coupe
AE - Cabrio-Limousine
AF - Mehrzweckfahrzeug (Bedingungen sind in o.a. Richtlinie definiert)
DIe Schräghecklimousine ist nur als Beispiel angeführt.
mpetrus
Beiträge: 1749
Registriert: 25.04.2018, 14:33
Fahrzeug: ML-T 560 auf MB, Modelljahr 2015 bis 2022
spezielles zum Fahrzeug: 4x4 und Automatik

Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von mpetrus »

In der Anlage XXIX
(zu § 20 Absatz 3a Satz 4 STVZO) EG-Fahrzeugklassen steht:

Unterscheidung der M- Klasse

Klasse M:
Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
Klasse M1:
Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Klasse M2:
Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
Klasse M3:
Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.



unter dem Punkt

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau oder die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.
5.1
Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
a)
Tisch und Sitzgelegenheiten,
b)
Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
c)
Kochgelegenheit und
d)
Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.


bezieht man sich auf Fahrzeuge der Gruppe "M".

Die Untersortierung (Karosserieform) wie von der Gemeinde Röthenbach angegeben, habe ich in der Anlage nicht gefunden.
In der STVZO steht das unter dem §20 auch nicht.
Also, wo hat die Gemeinde die Untergruppierung her?

Wie in meinem spaßigem Beitrag schon angedeutet.
Die haben wohl,
1. die Klassifizierungen M, M1 usw. vermischt.
2. wurden auch N Klassen, die richtigerweise nicht zum PKW gehören, aufgeführt bzw. ausgeschlossen.
3. wurden wohl Sonderfahrzeuge (besonderer Zweckbestimmung) der Klasse M ausgeschlossen.

Mein WoMo, wie die meisten von euch auch, haben/hat aber die Gruppe M1.
Das liegt wohl daran, das MB das Basisfahrzeug als 3,5t an Hymer verkauft hat und Hymer die Gruppierung/Klassifizierung nach der Auflastung nicht geändert hat.
Wobei in der Klasse M1 keine max. Gewichtsangabe steht, nur die Sitzplätze werden "reglementiert".
Grüße Michael
Antworten
HME Reisemobil-Forum : Disclaimer/Impressum/Datenschutz