3 Parkplätze für Wohnmobile

alles was Recht und Gesetz ist
Antworten
mpetrus
Beiträge: 1770
Registriert: 25.04.2018, 14:33
Fahrzeug: ML-T 560 auf MB, Modelljahr 2015 bis 2022
spezielles zum Fahrzeug: 4x4 und Automatik

Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von mpetrus »

horst-lehner hat geschrieben: 07.06.2023, 00:03 Die Gemeinde Röthenbach an der Pegnitz schreibt auf Ihrer Website unter "Ge- und Verbote der Straßenverkehrsordnung (StVO)":
Beschränkende Zusatzzeichen

Bild
Zeichen 314 mit Zusatzschild (1010-58 / vormals 1048-10)

Diese Beschilderung erlaubt das Parken ausschließlich für Personenkraftwagen. Dabei ist nicht, wie oft irrtümlich angenommen, das zul. Gesamtgewicht und/oder Anzahl der Sitzplätze ausschlaggebend, sondern die "Bauart".

Klasse M1, Richtlinie 2007/46/EG, StVZO Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4):
Ein Personenkraftwagen ist ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Sie gliedern sich nach dem Aufbautyp in Personenkraftwagen und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung:

Personenkraftwagen

AA - Limousine
AB - Schräghecklimousine
AC - Kombilimousine
AD - Coupe
AE - Cabrio-Limousine
AF - Mehrzweckfahrzeug (Bedingungen sind in o.a. Richtlinie definiert)

Die Angaben sind im Feld J und Feld 4 der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) zu finden.

Angabe "M1" im Feld J und "AB" im Feld 4 => Personenkraftwagen, Schräghecklimousine
=> Fahrzeug darf bei o. a. Zeichen parken.

Angabe "N1" im Feld J und "BB" im Feld 4 => Lastkraftwagen, Van
=> Fahrzeug darf bei o. a. Zeichen NICHT parken

Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung

Wohnmobil
Krankenwagen, Notarzteinsatzfahrzeug
Leichenwagen
Beschussgeschütztes Fahrzeug
Sonstige
Rollstuhlgerecht

Wohnmobile, Wohnanhänger und andere Anhänger, Fahrzeuge zur Güterbeförderung und LKW dürfen dort nicht parken.

Ich habe nun die Klassifizierung des BKA gefunden.

https://www.kba.de/SharedDocs/Downloads ... onFile&v=6

Da ist auf Seite 16 die Gliederung wie auf der Seite der Gemeinde zu finden.

Allerdings wurde beim kopieren evtl, ein Fehler gemacht.
1. wurde bei der klassischen Bauart die Gruppe AG (Pick Up) weg gelassen
2. wurde die Liste "zweckbestimmten Aufbauarten" aus der M1 Gruppe, unter die Gruppe der N Fahrzeuge eingefügt.

Es kann natürlich auch sein, dass diese Fahrzeuge bewusst von der Gemeinde ausgegliedert wurde. Was dann aber einer "Diskriminierung" gleich kommen würde.
Denn das KBA macht die Unterschiede wohl nur aus "statistische" Gründe, M1 bleibt M1.
Die Gemeinde sagt ja auch nichts zu der Klasse M1G (Geländewagen) dürfen die da parken oder nicht?
Grüße Michael
Benutzeravatar
horst-lehner
Beiträge: 3143
Registriert: 21.09.2005, 19:23
Fahrzeug: ML-T 540 auf MB, Modelljahr 2016 bis 2018
spezielles zum Fahrzeug: 163PS, 7G-TRONIC, VBSemiAir, Arktispaket (ALDE etc.), 100Ah LiFeYPO4 – davor: C524GT('03), C51('90)
Spritmonitor: 725710
Wohnort: Raum Stuttgart
Kontaktdaten:

Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Hallo Michael,
mpetrus hat geschrieben: 08.06.2023, 14:40 2. wurde die Liste "zweckbestimmten Aufbauarten" aus der M1 Gruppe, unter die Gruppe der N Fahrzeuge eingefügt.
Die von Dir gesehene Vermischung kann ich nicht erkennen. Die Klasse N wird nur in einem Beispiel erwähnt.
mpetrus hat geschrieben: 08.06.2023, 14:40 Es kann natürlich auch sein, dass diese Fahrzeuge bewusst von der Gemeinde ausgegliedert wurde. Was dann aber einer "Diskriminierung" gleich kommen würde.
Und einer Rechtsbeugung. Die Gemeinde hat geltendes Recht anzuwenden, nicht umzudefinieren.
mpetrus hat geschrieben: 08.06.2023, 14:40 Die Untersortierung (Karosserieform) wie von der Gemeinde Röthenbach angegeben, habe ich in der Anlage nicht gefunden.
In der STVZO steht das unter dem §20 auch nicht.
Also, wo hat die Gemeinde die Untergruppierung her?
Die Besonderen Zweckbestimmungen findet man nicht im nationalen Recht, sondern in der schon mehrfach verlinkten EU-Richtlinie 2007/46/EG in ihrem Anhang II, dort im Abschnitt "C. Begriffsbestimmung der Art des Aufbaus", Nummer "5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung". Daher hat sie auch das KBA, das aber keine Gesetzgebungskompetenz hat.
mpetrus hat geschrieben: 08.06.2023, 14:40 Die Gemeinde sagt ja auch nichts zu der Klasse M1G (Geländewagen) dürfen die da parken oder nicht?
Klar dürfen die. "G" ist ein Zusatz, der bei mehreren Fahrzeugklassen und deren jeweiligen Zweckbestimmungen möglich ist.
mpetrus hat geschrieben: 08.06.2023, 12:57 Mein WoMo, wie die meisten von euch auch, haben/hat aber die Gruppe M1.
Das liegt wohl daran, das MB das Basisfahrzeug als 3,5t an Hymer verkauft hat und Hymer die Gruppierung/Klassifizierung nach der Auflastung nicht geändert hat.
Wobei in der Klasse M1 keine max. Gewichtsangabe steht, nur die Sitzplätze werden "reglementiert".
Dein letzter Satz trifft es: Auch Wohnmobile über 3,5t haben Fahrzeugklasse M1. Warum also hätte Hymer was ändern sollen?

All das ist aber Zulassungsrecht und damit ohnehin wenig relevant für die verkehrsrechtliche Einordnung. Auch das verkennt die Gemeinde in Ihren Ausführungen.

Grüße von Horst
Benutzeravatar
KudlWackerl
Beiträge: 6574
Registriert: 15.08.2018, 12:55
Fahrzeug: ML-T 580 auf MB, Modelljahr 2015 bis 2022
spezielles zum Fahrzeug: W907 416CDi 2019 - Hymer 1one Edition, 380W Solar, 400 Ah LiFeYPo4 , ZLF, uvm.
Spritmonitor: 1000000
Kontaktdaten:

Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von KudlWackerl »

Nach immerhin 4 Jahren habe ich den ersten Bußgeldbescheid für de 4.1 t Hymer erhalten.

Zu schnell außerorts um 14 km als Führer des Wohnmobils ...

Bußgeld 40,-- €.

Wäre das Fahrzeug als LKW gewertet, hätten es 50 € sein müssen.

QED
Antworten
HME Reisemobil-Forum : Disclaimer/Impressum/Datenschutz