Anzahl der Sitzplätze

Das Reisemobil, nur Aufbau- und Grundausstattung – kein Zubehör (Also: hier kommt alles rund um DAS Reisemobil hinein, was den HYMER-Aufbau betrifft oder die Grundausstattung; Zubehör und alle Teile, die auch in anderen Marken eingesetzt werden bitte unten einstellen)
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dorothea54
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Anzahl der Sitzplätze

Beitrag von dorothea54 »

Hallo Leute,
ich fahre einen Camp 614 GT aus dem Jahre 2006. In den Papieren sind 5 Sitzplätze eingetragen. Der Fünfte dürfte wohl der Platz hinter dem Fahrer sein. Dieser hat allerdings keinen Gurt, ist jedoch quer zur Fahrtrichtung angeordnet. Könnt ihr mir sagen, ob die Benutzung dieses Platzes während der Fahrt gesetzlich zulässig ist?
Herzlichen Dank im voraus und ein glückliches neues Jahr
Doris
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Johann
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Re: Anzahl der Sitzplätze

Beitrag von Johann »

Hallo Doris,
es ist gelegentlich von Vorteil, wenn man sich älterer Vorgänge erinnern kann.

Ich stieß gleich auf die Richtlinie 2005/39/EG - unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 01:DE:HTML zu finden -, mit der die Vorschriften u.a. für längs angeodnete Sitze neu geregelt wurden. Artikel 2 sagt in Satz 2 aus:
Ab dem 20. Oktober 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für neue Fahrzeugtypen in Bezug auf Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen,
a. die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen,
b. die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht mehr erteilen.
Da Dein Camp 614 GT noch Modelljahr 2006 ist ( :?: ), müsste die Betriebserlaubnis vor Oktober 2006 erteilt worden sein, also mit insgesamt 5 Sitzplätzen wie Du schreibst. Dann würde Dich die ganze Macht dieser Richtlinie 2005/39/EG nicht treffen, denn üblicherweise gilt der Bestandsschutz, Du müsstest also keine Gurte und Kopfstützen für den Längssitz nachrüsten (lassen).

Du könntest sicherheitshalber aber auch - mit dieser Richtlinie im Gepäck - beim TÜV nochmals nachfragen.

Gruß Johann
Grüße aus Ladenburg als der ältesten Stadt rechts des Rheins,
Johann
H.Peter
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Re: Anzahl der Sitzplätze

Beitrag von H.Peter »

Johann hat geschrieben:Hallo Doris,
es ist gelegentlich von Vorteil, wenn man sich älterer Vorgänge erinnern kann.

Ich stieß gleich auf die Richtlinie 2005/39/EG - unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 01:DE:HTML zu finden -, mit der die Vorschriften u.a. für längs angeodnete Sitze neu geregelt wurden. Artikel 2 sagt in Satz 2 aus:
Ab dem 20. Oktober 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für neue Fahrzeugtypen in Bezug auf Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen,
a. die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen,
b. die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht mehr erteilen.
Da Dein Camp 614 GT noch Modelljahr 2006 ist ( :?: ), müsste die Betriebserlaubnis vor Oktober 2006 erteilt worden sein, also mit insgesamt 5 Sitzplätzen wie Du schreibst. Dann würde Dich die ganze Macht dieser Richtlinie 2005/39/EG nicht treffen, denn üblicherweise gilt der Bestandsschutz, Du müsstest also keine Gurte und Kopfstützen für den Längssitz nachrüsten (lassen).

Du könntest sicherheitshalber aber auch - mit dieser Richtlinie im Gepäck - beim TÜV nochmals nachfragen.




Gruß Johann

Hallo Johann,

ist Betriebserlaubnis gleich Tag der ersten Zulassung :roll: :?:


Gruß Gerd Peter
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Opa Mike
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Re: Anzahl der Sitzplätze

Beitrag von Opa Mike »

Hallo Johann,

habe Deinen Bericht gelesen, sehr interessant für mich, denn unser Womo. hat 3 Gurtplätze
aber in der Zulassungsbescheinigung steht unter S1: Sitzplätze einschließlich Fahrersitz :5
Danach könnte ich 2 Personen auf dem Längssofa mitnehmen. :?:
Die Vorteile und Sicherheit des Sicherheitsgurtes sind mir bekannt, es geht nur darum ob auch Personen auf Sitz-
plätzen ohne Gurt ( bei älteren Fahrzeugen ) befördert werden dürfen.
Dieses Thema hatten wir gerade in unser Sportgruppe diskutiert, jetzt bin ich schlauer.
Liebe Grüße aus dem Aller-Weser Dreieck
Opa Mike
___________
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Johann
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Re: Anzahl der Sitzplätze

Beitrag von Johann »

Hallo Gerd Peter,
nein, die erste Zulassung kann erst erfolgen, wenn eine Betriebserlaubnis (ABE oder EBE) erteilt worden war. Dazu gibt's unter http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebserlaubnis eine interessante Erläuterung, die ich hier auszugsweise zitiere:

Betriebserlaubnis
Die Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO) ist, zusammen mit der eventuell notwendigen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Deutschland. Einfach ausgedrückt ist sie eine Bestätigung, dass das Fahrzeug oder Fahrzeugteil den einschlägigen nationalen Vorschriften entspricht. Sie wird für Serienfahrzeuge und Serienteile vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erteilt. Die Betriebserlaubnis gilt nur national, also in Deutschland.

Die Betriebserlaubnis wurde teilweise abgelöst von der europäischen Typgenehmigung, welche inzwischen für bestimmte Fahrzeugarten (PKW, Krafträder, bestimmte Traktoren) zwingend erforderlich ist. Ab dem 29. April 2009 werden europäische Typgenehmigungen nach der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG für weitere Fahrzeugarten wie z. B. LKW, Busse und Anhänger, möglich sein. Typgenehmigungen werden in Deutschland vom KBA und in den anderen europäischen Staaten von vergleichbaren Institutionen Europäischen Union erteilt.
Man unterscheidet zwischen der:
• Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile
• Einzelbetriebserlaubnis (EBE) für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile

Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge

Die Allgemeine Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO) wird nach Prüfung dem Hersteller für reihenweise gefertigte Fahrzeuge erteilt. Alle diesem Muster entsprechenden Serienfahrzeuge erhalten als Nachweis Datenbestätigung nach FZV. Zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann der Hersteller eine Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) ausstellen. Die ABE kann nach Ablauf einer festgesetzten Frist erlöschen, z. B. bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt oder wenn der genehmigte Typ den Vorschriften nicht mehr entspricht. Die aufgrund der ABE für das einzelne Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis bleibt grundsätzlich erhalten, es sei denn, es werden Veränderungen am Fahrzeug (zum Beispiel: Verkürzen der Federn, nicht genehmigte Auspuffanlage usw.) vorgenommen. In diesem Fall erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges (näheres dazu siehe § 19 Abs. 2 StVZO).

Einzelbetriebserlaubnis für Fahrzeuge

Die Einzelbetriebserlaubnis (§ 21 StVZO) wird von der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsstelle für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses. Ein Beispiel dafür wäre ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines ausländischen Fahrzeugs, welche in Deutschland zugelassen werden sollen. Die Erteilung der Betriebserlaubnis erfolgt aufgrund des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) einer Technischen Prüfstelle (TP), zum Beispiel TÜV, DEKRA usw.
In meinem Fall wurde die ABE Nr. e1*98/14PD0195*09 am 04.08.2005 erteilt. Die erste Zulassung erfolgte erst am 01.03.2006.

Gruß Johann
Grüße aus Ladenburg als der ältesten Stadt rechts des Rheins,
Johann
H.Peter
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Re: Anzahl der Sitzplätze

Beitrag von H.Peter »

Johann hat geschrieben:Hallo Gerd Peter,
nein, die erste Zulassung kann erst erfolgen, wenn eine Betriebserlaubnis (ABE oder EBE) erteilt worden war. Dazu gibt's unter http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebserlaubnis eine interessante Erläuterung, die ich hier auszugsweise zitiere:

Betriebserlaubnis
Die Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO) ist, zusammen mit der eventuell notwendigen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Deutschland. Einfach ausgedrückt ist sie eine Bestätigung, dass das Fahrzeug oder Fahrzeugteil den einschlägigen nationalen Vorschriften entspricht. Sie wird für Serienfahrzeuge und Serienteile vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erteilt. Die Betriebserlaubnis gilt nur national, also in Deutschland.

Die Betriebserlaubnis wurde teilweise abgelöst von der europäischen Typgenehmigung, welche inzwischen für bestimmte Fahrzeugarten (PKW, Krafträder, bestimmte Traktoren) zwingend erforderlich ist. Ab dem 29. April 2009 werden europäische Typgenehmigungen nach der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG für weitere Fahrzeugarten wie z. B. LKW, Busse und Anhänger, möglich sein. Typgenehmigungen werden in Deutschland vom KBA und in den anderen europäischen Staaten von vergleichbaren Institutionen Europäischen Union erteilt.
Man unterscheidet zwischen der:
• Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile
• Einzelbetriebserlaubnis (EBE) für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile

Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge

Die Allgemeine Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO) wird nach Prüfung dem Hersteller für reihenweise gefertigte Fahrzeuge erteilt. Alle diesem Muster entsprechenden Serienfahrzeuge erhalten als Nachweis Datenbestätigung nach FZV. Zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann der Hersteller eine Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) ausstellen. Die ABE kann nach Ablauf einer festgesetzten Frist erlöschen, z. B. bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt oder wenn der genehmigte Typ den Vorschriften nicht mehr entspricht. Die aufgrund der ABE für das einzelne Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis bleibt grundsätzlich erhalten, es sei denn, es werden Veränderungen am Fahrzeug (zum Beispiel: Verkürzen der Federn, nicht genehmigte Auspuffanlage usw.) vorgenommen. In diesem Fall erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges (näheres dazu siehe § 19 Abs. 2 StVZO).

Einzelbetriebserlaubnis für Fahrzeuge

Die Einzelbetriebserlaubnis (§ 21 StVZO) wird von der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsstelle für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses. Ein Beispiel dafür wäre ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines ausländischen Fahrzeugs, welche in Deutschland zugelassen werden sollen. Die Erteilung der Betriebserlaubnis erfolgt aufgrund des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) einer Technischen Prüfstelle (TP), zum Beispiel TÜV, DEKRA usw.
In meinem Fall wurde die ABE Nr. e1*98/14PD0195*09 am 04.08.2005 erteilt. Die erste Zulassung erfolgte erst am 01.03.2006.

Gruß Johann

Hallo Johann,

erst mal Danke für dein schnelle Info :-D
Ich kann jedoch bei deiner ABE kein Datum der Erteilung heraus lesen :oops:
In meiner Zulassung steht folgende Nr.: el*98/14PDO160*09
Kannst du aus dieser Nr. erkennen, wann die ABE erteilt wurde :?:

Gruß Gerd Peter
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Johann
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Re: Anzahl der Sitzplätze

Beitrag von Johann »

Hallo Gerd Peter,
in der Zulassungsbescheinigung II steht unter Ziffer K die ABE-Nummer und daneben (Position "Datum zu K") das Datum.
Identische Informationen findest Du in der COC-Bescheinigung (EWG-Übereinstimmungserklärung RREG 70/156/EWG) im untenstehenden Text. Bei mir lautet er:
  • Fahrzeugbrief erstellt: nein

    mit dem in der Genehmigung Nr. e1*98/14PD0195*09 vom 04.08.2005 beschriebenen vervollständigten Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt. Das Fahrzeug kann zur fortwährenden Teilnahme am Verkehr in Mitgliedstaaten mit Links-/Rechtsverkehr und in denen metrische Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial system) für das Geschwindigkeitsmessgerät verwendet werden, ohne weitere EG-Typengenehmigungen zugelassen werden.
Gruß Johann
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Re: Anzahl der Sitzplätze

Beitrag von H.Peter »

Johann hat geschrieben:Hallo Gerd Peter,
in der Zulassungsbescheinigung II steht unter Ziffer K die ABE-Nummer und daneben (Position "Datum zu K") das Datum.
Identische Informationen findest Du in der COC-Bescheinigung (EWG-Übereinstimmungserklärung RREG 70/156/EWG) im untenstehenden Text. Bei mir lautet er:
  • Fahrzeugbrief erstellt: nein

    mit dem in der Genehmigung Nr. e1*98/14PD0195*09 vom 04.08.2005 beschriebenen vervollständigten Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt. Das Fahrzeug kann zur fortwährenden Teilnahme am Verkehr in Mitgliedstaaten mit Links-/Rechtsverkehr und in denen metrische Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial system) für das Geschwindigkeitsmessgerät verwendet werden, ohne weitere EG-Typengenehmigungen zugelassen werden.
Gruß Johann
Hallo Johann,

jetzt habe ich es auch begriffen, hat ja auch lange genug gedauert :oops: Danke!!
Für mein Womo wurde die ABE am 26.09.05 erteilt.


Gruß Gerd Peter
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Re: Anzahl der Sitzplätze

Beitrag von dorothea54 »

Hallo Johann,
auch von mir ein herzliches Dankeschön. Komme soeben aus dem Skiurlaub. Deswegen die verspätete Reaktion.
Gruß
Doris
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