Fahrzeugbreite - StVZO und StVO

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Johann
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Fahrzeugbreite - StVZO und StVO

Beitrag von Johann »

Viele werden die Berichte und Diskussionen um die Fahrzeugbreiten verfolgt haben. U.a. in AUTO-BILD war unter http://www.autobild.de/artikel/verengte ... 06710.html zu lesen:
  • Verengte Spur: Fahrzeugbreite — 24.06.2011

    Im Bereich vieler Autobahnbaustellen dürfen Autos, die breiter als zwei Meter sind, nicht die linke Spur nutzen. Sonst drohen 20 Euro Bußgeld. Aber in den Kfz-Papieren steht die tatsächliche Breite eines Fahrzeugs gar nicht drin.

    AUTO BILD-Leser Peter Dimmer aus Witzenhausen (Hessen) versteht die Welt nicht mehr. Dem 47-Jährigen wird vorgeworfen, am 14. April um 9.32 Uhr auf der A 40 bei Dortmund mit seinem Opel Vivaro Verkehrszeichen 264 missachtet zu haben. Macht 20 Euro. Zeichen 264? Wir übersetzen: Fahrzeuge, die breiter sind als zwei Meter, haben hier nichts zu suchen. Das gilt oft auf der linken Spur im Bereich von Autobahnbaustellen. Herr Dimmer sagt: "Laut Schein ist mein Vivaro nur 1904 Millimeter breit." Er spricht von Wegelagerei, von Willkür der Behörden bei der Gier nach Zusatzeinnahmen. AUTO BILD klärt die wichtigsten Fragen.

    Die Fahrzeugbreite ist in der Zulassungsbescheinigung I unter Punkt 19 angegeben – allerdings exklusive Außenspiegel.

    Steht im Fahrzeugschein, wie breit ein Auto ist? Ja, aber nur ohne Spiegel. Unter Punkt 19 ist in der Zulassungsbescheinigung I (alte Bezeichnung: Kfz-Schein) die Breite in Millimetern angegeben. Im Fall des Opel von Peter Dimmer 1904. Mit Spiegeln sind es aber 2232 Millimeter. Muss Herr Dimmer das Verwarngeld zahlen? Ja, hat er inzwischen auch gemacht, zähneknirschend. Verkehrsanwalt Uwe Lenhart (42) aus Frankfurt: "Rechtlich ist gegen das Verwarngeld nichts zu sagen."

    Riskiere ich mit einem zu breiten Auto den Versicherungsschutz? Unter Umständen ja. Nehmen wir an, Sie befahren mit Ihrem zu breiten Auto trotz Verbots die linke Spur im engen Baustellenbereich und touchieren einen Lkw. Den Schaden am anderen Fahrzeug zahlt Ihre Versicherung auf jeden Fall. Aber die Schrammen am eigenen Auto? "Im Einzelfall kann sich die Versicherung auf grobe Fahrlässigkeit berufen und die vollständige Regulierung des Kasko-Schadens ablehnen", so Alois Schnitzer, Sprecher der HUK-Coburg. Dies treffe auf einige Billig-Policen zu, seine und andere große Versicherungen schließen die Einrede der groben Fahrlässigkeit aus.
Zum gleichen Thema wird im Verkehrsportal unter http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... opic=69391 ein Gerichtsurteil http://www.deubner-recht.de/news/news_d ... rid=195362 zitiert:
  • Dem Kläger, der einen Pkw fuhr, ist ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 264 StVO (Verbot für Fahrzeuge, die breiter sind als im Verkehrszeichen angegeben) anzulasten. Der von ihm befahrende Fahrstreifen war an der Unfallstelle lediglich für Fahrzeuge mit einer Breite von maximal zwei Metern frei gegeben. Maßgeblich ist dabei die die tatsächliche Breite des Fahrzeugs. Diese betrug beim klägerischen Fahrzeug einschließlich der Außenspiegel 2,20 m, auch wenn im Fahrzeugschein 1,90 m angegeben sind.

    Die Beschränkung durch das Verkehrszeichen 264 dient auch nicht dazu (wie der Kläger meint), das Abkommen eines (zu breiten) Fahrzeuges von dieser Spur auf die Nachbarspur zu verhindern. Vielmehr sieht die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 264 (und 265) vor, dass bei Festlegung der entsprechenden Maße für die Breite bzw. Durchfahrtshöhe ein ausreichender Sicherheitsabstand zu berücksichtigen ist. Eines solchen Sicherheitsabstands bedarf es, weil ansonsten immer die Gefahr besteht, dass zwei nebeneinander fahrende Fahrzeuge sich berühren, weil eines von ihnen aus seiner Spur hinaus und - geringfügig - in die Nachbarspur hineingerät.
Hilfreich ist an dieser Stelle ein Blick in die StVZO und StVO, zumal diese Verordnungen scheinbar im Widerspruch zueinander stehen. Zunächst § 32 Punkt 1 der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung), nachzulesen unter http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__32.html
  • § 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen
    (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:
    1. allgemein .................................. 2,55 m,
    2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung………………..3,00 m,
    3. bei Anhängern hinter Krafträdern ........... 1,00 m,
    4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind .... 2,60 m,
    5. bei Personenkraftwagen ..................... 2,50 m.
    Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
    - Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
    - Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
    - vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 (ABl. EG Nr. L 103 S. 5),
    - lichttechnische Einrichtungen,
    - Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,
    - Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
    - Reifenschadenanzeiger
    - Reifendruckanzeiger,
    - ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung und
    - die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände.
    Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.
Und nun StVO (Straßenverkehrsordnung); dort sind in Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 die Vorschriftzeichen unter http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/anlage_2_64.html zu finden.
  • Ge- oder Verbot
    Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet.
Bild

Zeichen 264 erlaubt nur die Durchfahrt für Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Breite, die höchstens dem im Zeichen angegebenen Wert entspricht.

Fazit:
Die StVZO beschreibt für die Homologation des Kraftfahrzeuges in § 32 die Fahrzeugbreite ohne Berücksichtigung der Außenspiegel, da diese ja heran klappbar sind. Und dieser Wert wird im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung) als Fahrzeugbreite ausgewiesen.
Die StVO hingegen ist für den Betrieb im Straßenverkehr maßgebend, und da gilt gemäß § 41 die tatsächliche Gesamtbreite des Kraftfahrzeuges, also: Breite über alles!

Gruß Johann
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Johann
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Johann
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Re: Fahrzeugbreite - StVZO und StVO

Beitrag von Johann »

Ach übrigens:
Demnach dürfte eigentlich keiner von uns mit seinem Reisemobil von dieser Interpretation der StVO betroffen sein, denn alle Mobile dürften über Spiegel gemessen über 2 m breit sein. Auch die echten Exsis und die ausgebauten Kastenwagen (Ducato, Sprinter, Crafter usw.). Selbst ein Großteil der Pkw dürfte - von Spiegelaußenkante bis Spiegelaußenkante gemessen - die 2-Meter-Grenze überschreiten. Sogar bei der Mercedes A-Klasse werden angeblich 2,02 m erreicht.
Mir war das so bisher nicht bewusst. Mit dem Pkw bin ich bisher selbstverständlich auf der 2-Meterspur gefahren, künftig werde ich diesbezüglich sehr viel zurückhaltender sein. Nicht nur wegen möglicher Knöllchen :!:

Gruß Johann
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Rentnernomade
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Re: Fahrzeugbreite - StVZO und StVO

Beitrag von Rentnernomade »

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Franco
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Re: Fahrzeugbreite - StVZO und StVO

Beitrag von Franco »

Ja, das ist jetzt so.
Aufgrund der Anfrage und des Vorschlags des ADAC sind die Schilder amtlich geändert, also neu.
Damit ist der Konflikt beseitigt.

Als Skipper wundere ich mich, wenn die Papiere nicht "die Länge über alles" und die passende Breite dokumentieren.
Wer betroffen ist, sollte Einspruch geltend machen - wird dann zurück genommen!
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Re: Fahrzeugbreite - StVZO und StVO

Beitrag von Rentnernomade »

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Johann
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Re: Fahrzeugbreite - StVZO und StVO

Beitrag von Johann »

Ne Gregor,
da die Spiegel heranklappbar sind, ...
Rentnernomade hat geschrieben:...Da die ausgeklappten Seitenspiegel aber zu einem fahrbereiten Fahrzeug gehören, sind die Angaben im Brief eigentlich irreführend...
... damit Du z.B. eine 2,40 m breite (also enge ;-) ) Tordurchfahrt passieren kannst, ohne dass Dir die Spiegel auf die Straße fallen, ist die Angabe durchaus korrekt. Schließlich muss der Hymer doch auch der StVZO entsprechen, und die erlaubt eine Gesamtbreite von (seit einiger Zeit) maximal 2,55 m. Mit starren, also nicht klappbaren Spiegeln würde Euer Hymer dann nicht zulassungsfähig sein.
StVO und StVZO sind wirklich zweierlei. Die Verordnungen müssen nicht identisch sein, sie beschreiben lediglich unterschiedliche Zustände. Bei der StVZO wird das Kraftfahrzeug - losgelöst von der Straße und der Praxis - in einem Raum betrachtet und vermessen. Bei der Homologation wird schließlich festgestellt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Abnahme den Vorschriften entsprochen hat. - Bei der StVO hingegen kommt die Praxis ins Spiel, nun muss das Fahrzeug auf die Straße passen, und dort kannst Du schlechterdings längerfristig kaum mit herangeklappten Außenspiegeln fahren ;-). Das ist in diesem Punkt der wesentliche Unterschied.

Gruß Johann
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Re: Fahrzeugbreite - StVZO und StVO

Beitrag von Rentnernomade »

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Johann
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Re: Fahrzeugbreite - StVZO und StVO

Beitrag von Johann »

Hallo Gregor,
bedenke immer, dass wir hier in Deutschland sind. Die Bedeutung eines Begriffes kann von Gesetz (oder Verordnung) zu Gesetz deutlich von einander abweichen. Wie war das doch beim Verkehrsrecht und Steuerrecht :?:

Gruß Johann
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Garfield
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Re: Fahrzeugbreite - StVZO und StVO

Beitrag von Garfield »

Wenn ich mich mal einschalten darf...
Das mit der Fahrzeugbreite und der -höhe ist sowieso ein besonderes Ding. In anderen Bereichen wird ebenfalls "gelogen".

Bsp: Kennt ihr heutzutage noch ein Fahrzeug, welches nicht zwei Außenspiegel hat?!? Die Verbrauchswerte und der CO²-Außstoß werden aber nur mit einem Außenspiegel berechnet.

Daher ist es auch sinnvoll, das Fahrzeug in der Breite OHNE diese "Sonderausstattung" Spiegel zu berechnen. Du kannst dir nachträglich ja auch breitere, schmalerer, höhere ... Spiegel anbauen.

Genauso ist es mit der Aufbauhöhe. Wer hat nicht nachträglich die nicht in den Fahrzeugpapieren aufgeführte Satellitenantenne angebaut. Diese bewirkt eine größere Höhe als in den Papieren eingetragen. Oder der PKW mit dem Dachgepäckträger und den Fahrrädern drauf (ich erinnere mich an einen Bericht, wo solch ein Gefährt in ein Parkhaus fahren sollte und der Fahrer die Dachlast schlicht vergessen hatte).

Letztendlich ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass er seine Maße kennt und die entsprechenden Vorschriften beachtet. Alle beweglichen Teile - wie die erwähnten beweglichen Spiegel - werden in den Papieren daher nicht erwähnt.

p.s.: ich hab immer eine Heidenangst, wenn in einer Baustelle mich ein Transporter überholt... es zeigt mir aber immer wieder: Die können fahren - und ich wohl auch...
Viele Grüße, Peter
:mrgreen: Ein Reisemobil braucht zwei Jahre, bis es erwachsen ist. Direkt anschließend beginnen nahtlos die Alterskrankheiten. ;-)
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Re: Fahrzeugbreite - StVZO und StVO

Beitrag von Rentnernomade »

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Zuletzt geändert von Rentnernomade am 05.04.2019, 11:34, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Fahrzeugbreite - StVZO und StVO

Beitrag von max 2 »

Hallo,

Kleiner Aufkleber für meine Hilfe :-)

Länge_ Breite_ Höhe_ Ø

Bild


Gruß
----->>>>Achtung, meine Bilder haben ein Urheberrecht _und sollten auch nicht als Zitat benutzt werden. :idea:

Ich füttere keine Trolle :-D --- >> :-D

https://forum.hme-ev.de/viewtopic.php?f=11&t=2619
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Re: Fahrzeugbreite - StVZO und StVO

Beitrag von Heika »

Da ich im Falle von Fahrspurverengungen auf der AB konsequent
rechts fahre und erst garnicht den Versuch mache, links zu überholen,
läßt mich diese Diskussion relativ kalt.
Es sei denn: es erscheint im linken Spiegel ein PKW mit Breithänger
für PKW-Reste, wie auf der A9 Höhe Dessau passiert, und ich Angst
um meine linke Fassade bekomme, linke ich leicht auf die linke Spur.
Wenn der Überholende begriffen hat, daß ich keinen cm Platz für diese
Dreistigkeit mache, ordnet sich Beschriebener wieder ein.Leicht-LKW sind
auch solche Strolche, denen es völlig Wurscht ist, ob die Breite mit oder
ohne Spiegel ok ist, auch wenn in selbigen kundige Fahrer sitzen.
Man sollte die Nr. notieren und einen Hang zum Petzen entwickeln.
m.Gr.Heika
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Johann
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Re: Fahrzeugbreite - StVZO und StVO

Beitrag von Johann »

Hallo Heidi und Karl,
diesen Gedanken kann ich sehr gut nachvollziehen.
Heika hat geschrieben:...Man sollte die Nr. notieren und einen Hang zum Petzen entwickeln....
Aber das wäre doch typisch deutsch - viele haben einen Hang zum Belehren oder Anklagen :-( Vielleicht sollten wir alle, auch angesichts der Weihnachtszeit (Motto: Friede auf Erden) derartige Gedanken :idea: gleich wieder in den "Papierkorb" werfen :!:

Friedvolle Weihnachten,
Gruß Johann
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