3 Parkplätze für Wohnmobile

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Johann
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von Johann »

KudlWackerl hat geschrieben: 23.04.2019, 17:47Aber wie so oft verwirren manche Romanschreiber statt zu klären. ;-)
Es ist schon eine Crux. Wer über den die Reisemobile (Wohnmobile) betreffenden Inhalt dieser immerhin 426 Seiten umfassenden EU-Richtlinie qualifiziert informieren will, muss sich schon durch das Werk hindurchkämpfen. Und dass diese Richtlinie so umfangreich ist, liegt u.a. auch daran, dass manche Kfz-Hersteller sich "redlich" bemühen, um Lücken für ihre Schummeleien zu entdecken (-> Schummel-Software). Daraus resultiert, dass die Antworten sich leider nicht auf einen einzigen Satz komprimieren lassen, weil dabei wesentliche Inhalte unberücksichtigt bleiben. - Das aber erweitert die notwendige Antwort deutlich. Leider! Und der geneigte Leser muss den gesamten "Sermon" mitlesen. Das Leben ist hart ...
Grüße aus Ladenburg als der ältesten Stadt rechts des Rheins,
Johann
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horst-lehner
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Re: "Lkw- Überholverbot"

Beitrag von horst-lehner »

Hallo Sigi,
Sigi hat geschrieben: 23.04.2019, 17:34 bezüglich des "Lkw- Überholverbots" (Schild mit schwarzem Pkw und rotem Lkw) geht hier einiges durcheinander:

Das Schild bedeutet "Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 to zGg - außer Pkw und Busse".
Danke für diese Korrektur -- ich hatte da unzulässig vereinfacht.
Sigi hat geschrieben: 23.04.2019, 17:34 Pkw und Busse dürfen also hier überholen, auch wenn sie über 3,5 to wiegen.

Wenn Reisemobile Pkw wären, dürften sie demnach hier ohne Gewichtslimit überholen.
So ist das dann wohl.
Sigi hat geschrieben: 23.04.2019, 17:34 Meines Wissens ist das aber nicht der Fall, sondern Reisemobile über 3,5 to dürfen hier nicht überholen, weil sie eben weder Pkw noch Busse sind.
Steht wo in welchem Gesetz?
Sigi hat geschrieben: 23.04.2019, 17:34 Nach einer schriftlichen Auskunft des Bundesverkehrsministeriums wäre eine Gleichbehandlung von Reisemobilen mit Pkw und Bussen (bezüglich dieses Überholverbots) nicht sachgerecht, weil bei Wohnmobilen (Reisemobile kennt das Ministerium nicht) nicht die Personenbeförderung, sondern das Wohnen(!) im Vordergrund stünde.
Das ist
  1. sachlicher Quatsch (Wohnen tu ich mit 0 km/h und dann überhol ich eh keinen)
  2. die Rechtsauffassung eines Organs der Exekutive, also nicht sonderlich maßgeblich, wenn sie sich nicht anhand eines Gesetzestextes belegen lässt.
  3. von genau dem Ministerium, das bar jeder Rechtsgrundlage beliebig enge Thermofenster für die Abgasentgiftung legal findet
Sigi hat geschrieben: 23.04.2019, 17:34 Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, wenn jemand das zweifelsfrei belegen kann - schließlich bin ich selbst Betroffener...
Das is nu schwierig -- wenn man die aus meiner Sicht völlig klare sprachliche Entsprechung PKW = Fahrzeug zur Personenbeförderung nicht akzeptiert.

Was ich noch anbieten kann, ist PBefG §4 (4) 1. Dort findet sich die einzige Definition des Begriffs Personenkraftwagen, die ich im deutschen Recht kenne, und zwar als -- wer hätte es gedacht -- "Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind". Würden da Wohnmobile nicht drunter fallen, dann wäre die Personenbeförderung in Wohnmobilen gesetzlich gar nicht geregelt -- und das kann so wohl kaum gemeint sein.

Mangels einer anders lautenden Definition gilt diese auch in der StVO, würde ich sagen.

Grüße von Horst
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

PS @ Johann:

In der EU-Richtlinie steht unter
5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (Seite 112)
z. B. auch
5.5. „Rollstuhlgerechtes Fahrzeug“
Würdest Du daraus ebenso messerscharf schließen, dass auch diese keine PKW sind?

Ich nicht -- und ich fände eine solche Rechtsauslegung auch unzulässig diskriminierend. Wenn diese Rechtsauslegung aber unzulässig ist, dann ist sie es bzgl. Wohnmobilen ebenso.

Oder nimm
5.7. „Mobilkrane“
Trotz Klasse N3 keine LKW? Wo sollen die dann parken wenn -- z.B. an Autobahnen -- nach PKW und LKW getrennte Parkplätze beschildert sind?
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KudlWackerl
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von KudlWackerl »

Hallo Horst,

Im Internet findet man dazu folgende Auslegung:

Wohnmobile dienen der Personenbeförderung und nicht dem Transport von Lasten, sie können also keine LKW sein. Sie sind ergo in der Richtlinie EU 2007/46/EG deshalb auch in der Klasse M, sprich M1 aufgeführt.

Klasse M1:
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich PKW und Wohnmobile).

Hier schon findet laut gängiger Meinung eine Trennung der Fahrzeugtypen statt!

In der Gruppe M werden die Fahrzeuge aufgeführt, die der Personenbeförderung dienen, diese werden allerdings unterteilt. Stünde dort kein UND, sondern ein ODER, dann wären die Wohnmobile den PKW gleichgestellt!
Einfach ausgedrückt: Klasse M1 ist Obst, hierzu gehören PKW (Äpfel) UND Wohnmobile (Birnen).

Grüße, Alf

P.S. für Johann:
https://www.bussgeldkataloge.eu/wohnmobilreisen.pdf
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horst-lehner
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Hallo Johann,

diese Website kenne ich auch -- und wenn Du die Kommentare liest, findest Du auch ein paar von mir :cool:

Aus denen geht dann hervor, dass auch diese Aussage:
In der Gruppe M werden die Fahrzeuge aufgeführt, die der Personenbeförderung dienen, diese werden allerdings unterteilt. Stünde dort kein UND, sondern ein ODER, dann wären die Wohnmobile den PKW gleichgestellt!
Einfach ausgedrückt: Klasse M1 ist Obst, hierzu gehören PKW (Äpfel) UND Wohnmobile (Birnen).
veraltet ist. Der einzige -- ohnehin dünne -- Beleg ist das Wort "und" im Klammerzusatz zu folgendem Satz einer alten Fassung der EU-Richtlinie:
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich PKW und Wohnmobile).
Nun steht gerade der entscheidende Klammerzusatz in der aktuellen Fassung der Richtlinie gar nicht mehr (weil er zu nicht beabsichtigten Auslegungen geführt hat?), also kann man das vergessen.

Gerichte sehen übrigens -- anders als auf der genannten Website behauptet -- sehr wohl die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 4 PBefG auch im Bereich der StVO als gegeben an, so z. B. OLG Jena, Beschluss v. 12.10.2004, Az. 1 Ss 208/04:
Die StVO selbst enthält trotz mehrfacher Verwendung der Begriffe „Lastkraftwagen” und „Personenkraftwagen” keine gesetzliche Definition dieser Fahrzeugarten. Die Bestimmung der für die Zuordnung zu den Pkw oder zu den Lkw i. S. d. Verhaltensvorschriften der StVO maßgeblichen Kriterien ist deshalb am Leitgedanken der StVO … auszurichten. …

Da die Legaldefinitionen des § 4 Abs. 4 PBefG für Pkw und Lkw an die Bauart, die Ausstattung und die Einrichtung des Fahrzeugs anknüpfen, erscheint es sachgerecht, diese Begriffsbestimmungen auch bei der Anwendung der StVO zugrunde zu legen (ebenso OLG Karlsruhe a.a.O. m.w.N.). Nach § 4 Abs 4 Nr. 1 PBefG sind Pkw Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind.
Demnach wären auch Wohnmobile PKW:
  • weil sie keine LKW, keine Busse und keine Anhänger sind (und kein Gericht eine neue Fahrzeugklasse erfinden kann), und
  • weil alle Bedingungen für die Klassifizierung als PKW erfüllt sind (nirgends steht "... und die keine Wohneinrichtung haben" oder irgend so was).
Urteile, die das anders sehen, kenne ich nur aus der Zeit, als Wohnmobile nach deutschem Recht noch als "Sonstige Kraftfahrzeuge" klassifiziert waren, was nachvollziehbar was anderes als PKW war.

Grüße von Horst
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KudlWackerl
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von KudlWackerl »

horst-lehner hat geschrieben: 24.04.2019, 10:44
...
Urteile, die das anders sehen, kenne ich nur aus der Zeit, als Wohnmobile nach deutschem Recht noch als "Sonstige Kraftfahrzeuge" klassifiziert waren, was nachvollziehbar was anderes als PKW war.

Grüße von Horst
Hallo Horst,

ich mach mir nun mal den Spaß und rufe bei der Zulassungsstelle an warum mein WoMo noch als "sonstiges ... " geschlüsselt ist.

Update:

Nach Anruf bei der Zulassungsstelle und Vorhaltung meinerseits dass ich in meiner Fahrzugflotte für drei verschiedene Fahrzeuge "zum Personentransport" drei unterschiedliche Fahrzeugklassen in den Zulassungsbescheinigungen eingetragen habe, wurde ich mehrfach zu immer hochwertigeren Spezialisten verbunden ... Keiner konnte rechtsverbindlich Auskunft geben. Mann (bzw. Frau) versprach dass ich zurückgerufen werden.

Es bleibt weiter spannend.

Grüße, Alf

P.S. für Johann: hier ist eine sehr gute Übersicht: https://www.kba.de/SharedDocs/Publikati ... 018_07_pdf. Seite 14
Arminius
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Re: "Lkw- Überholverbot"

Beitrag von Arminius »

horst-lehner hat geschrieben: 24.04.2019, 00:19
Sigi hat geschrieben: 23.04.2019, 17:34 Nach einer schriftlichen Auskunft des Bundesverkehrsministeriums wäre eine Gleichbehandlung von Reisemobilen mit Pkw und Bussen (bezüglich dieses Überholverbots) nicht sachgerecht, weil bei Wohnmobilen (Reisemobile kennt das Ministerium nicht) nicht die Personenbeförderung, sondern das Wohnen(!) im Vordergrund stünde.
Das ist
  1. sachlicher Quatsch (Wohnen tu ich mit 0 km/h und dann überhol ich eh keinen)
Vollkommen einig!

Aber hier noch einmal der komplette Text an dem speziell der erste Absatz interessant ist:

Der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs-Ordnung /Ordnungswidrigkeiten hat sich in seiner Sitzung am 22./23.01.2014 erneut mit dem Thema „Herausnahme von Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t bis 7,5 t (so genannte schwere Wohnmobile) aus dem Regelungsgehalt des Zeichens 277“ beschäftigt und ist zu folgendem Ergebnis gelangt:

Bei Wohnmobilen steht die Zweckbestimmung „Wohnen“ im Vordergrund. Deshalb sind sie fahrzeugtechnisch auch in eine eigenständige Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der die besondere Zweckbestimmung im Vordergrund steht. Vor diesem Hintergrund ist eine Gleichbehandlung schwerer Wohnmobile mit Personenkraftwagen oder Kraftomnibussen, die originär ausschließlich zur Beförderung von Personen ausgelegt und bestimmt sind, innerhalb der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht möglich. Das in Rede stehende Verkehrszeichen 277 stellt mit seinem Bedeutungsgehalt im Übrigen neben der reinen Personenbeförderung, die von dem Zeichen ausgenommen ist, ausschließlich auf die Gesamtmasse „über 3,5 t“ ab und wird zudem auch außerhalb von Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) angeordnet. Die Motorisierung und der Geschwindigkeitsvorteil können daher allein nicht als sachgerechter Grund für eine Andersbehandlung herangezogen werden.

Es ist gut nachvollziehbar, dass Führer schwerer Wohnmobile, insbesondere an Steigungen, nicht im Strom langsam fahrender Lkw mitschwimmen möchten. Alternativ wird deshalb geprüft, ob eine Herausnahme aus dem Regelungsgehalt des Zeichens 277 auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen im Rahmen der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO erfolgen könnte. Dazu müssten allerdings auch mit schweren Wohnmobilen vergleichbare Kraftfahrzeuge einbezogen werden. Ich bitte um Verständnis, dass die Beratungen zu diesem Thema deshalb noch andauern.




Das bedeutet es gibt da ein Gremium: Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs-Ordnung /Ordnungswidrigkeiten die sich einen feuchten Kehricht um EU Klassifizierungen von KFZ kümmern und lieber ihre eigene Welt erfinden wie zum Beispiel den Begriff "Schwere Wohnmobile".

https://www.youtube.com/watch?v=Qw7s1nMO4yA

Da kann man sich hier den Mund fransig diskutieren, solange die Brüder nicht wollen.....

Wie nennt man so etwas? Richtig Beamten-Willkür!
Gruß Martin
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von KudlWackerl »

Hi Martin,

Aus deinem Text:

Das in Rede stehende Verkehrszeichen 277 stellt mit seinem Bedeutungsgehalt im Übrigen neben der reinen Personenbeförderung, die von dem Zeichen ausgenommen ist, ausschließlich auf die Gesamtmasse „über 3,5 t“ ab und wird zudem auch außerhalb von Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) angeordnet.

Was soll daran unklar oder willkürlich sein?

Grüße, Alf
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Hallo allerseits,
KudlWackerl hat geschrieben: 24.04.2019, 11:13 ... warum mein WoMo noch als "sonstiges ... " geschlüsselt ist.
Das ist im Prinzip ganz einfach: Weil es zugelassen wurde, bevor die EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist. Und weil die Papiere weder von Amts wegen noch auf einen Antrag von Dir geändert wurden.

Arminius hat geschrieben: 24.04.2019, 12:10 Der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs-Ordnung /Ordnungswidrigkeiten hat sich in seiner Sitzung am 22./23.01.2014 erneut mit dem Thema „Herausnahme von Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t bis 7,5 t (so genannte schwere Wohnmobile) aus dem Regelungsgehalt des Zeichens 277“ beschäftigt
Evtl. sollte dieser Fachausschuss erst mal sagen, aufgrund welcher gesetzlichen Regelung er die so genannten schweren Wohnmobile überhaupt im Regelungsgehalt des Zeichens 277 eingeschlossen sieht. Ich sehe da nämlich immer noch keine. --- Diese Begründung dazu ist jedenfalls juristisch vollkommen unhaltbar:
Deshalb sind sie [die Wohnmobile] fahrzeugtechnisch auch in eine eigenständige Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der die besondere Zweckbestimmung im Vordergrund steht.
Schon den Begriff "Fahrzeuggruppe" gibt es in keinem Gesetz -- auch nicht in der EU-Richtlinie. Inhaltlich ist in der EU-Richtlinie das genaue Gegenteil dieser Behauptung gegeben: Die Fahrzeugklasse M -- und somit die Personenbeförderung -- steht im Vordergrund. "Wohnmobil" ist -- wie jede andere Zweckbestimmung -- eindeutig untergeordnet. Das ergibt sich:
  1. aus der Gliederung des Anhangs II A zur EU-Richtlinie, und
  2. aus den von mir genannten Gründen (davor schon hier) als zwingender Analogieschluss.
Ich sehe das, was der Fachausschuss da treibt, als untauglichen Versuch, die "Sonstigen Kraftfahrzeuge" nach ihrer rechtlichen Abschaffung durch die Hintertür wieder einführen zu wollen.

Weiter im Wald der Begriffs-Nebelbomben:
Das in Rede stehende Verkehrszeichen 277 stellt mit seinem Bedeutungsgehalt im Übrigen neben der reinen Personenbeförderung, die von dem Zeichen ausgenommen ist, ausschließlich auf die Gesamtmasse „über 3,5 t“ ab
KudlWackerl hat geschrieben: 24.04.2019, 12:18 Was soll daran unklar oder willkürlich sein?
"Reine" Personenbeförderung -- auch nirgends im Gesetz definiert -- geht's noch unklarer? Und wenn ich im Kombi die Rückbank ausbaue, weil ich reichlich Gepäck mitnehmen will? Auch keine "reine" Personenbeförderung mehr? Und wie kann etwas "neben" dem einen "ausschließlich" auf etwas anderes abstellen? Das ist doch alles Bullshit...

Dass die im Verkehrsministerium ihre relevanten Gesetze und die zugrunde liegenden EU-Richtlininen nicht kennen (wollen), darf man nach den absurden Rechtsauslegungen des Dieselskandals ohnehin als gegeben annehmen.

Offensichtlich -- und rechtlich nicht zu beanstanden -- ist, dass die im Verkehrsministerium die Sonderbehandlungen, die die StVO heute für Wohnmobile kennt -- in § 3 (Geschwindigkeit) und in § 18 (Autobahnen und Kraftfahrstraßen) -- so beibehalten wollen. So verstehe ich jedenfalls:
... ist eine Gleichbehandlung schwerer Wohnmobile mit Personenkraftwagen oder Kraftomnibussen, die originär ausschließlich zur Beförderung von Personen ausgelegt und bestimmt sind, innerhalb der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht möglich.
Nur das Wort "möglich" ist durch "gewünscht" zu ersetzen. Politisch ist's natürlich einfacher, wenn etwas alternativlos ("nicht möglich") ist, als wenn man eine Entscheidung trifft ("nicht gewünscht"), die vielleicht nicht allen gefällt.

Grüße von Horst
Zuletzt geändert von horst-lehner am 25.04.2019, 12:32, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

PS: Zur "reinen Personenbeförderung": Was ist denn sowas, Bus oder schweres Wohnmobil?
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Noch was ausgegraben -- Bundestagsdrucksache 16/519, Seite 7, 2. Spalte oben:
Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M mit besonderer Zweckbestimmung.
Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesentliche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der
Personenbeförderung besteht.
Das schreibt die Legislative, also das Verfassungsorgan, das dafür zuständig ist, Gesetze zu machen. Wo immer Gerichten eine gesetzliche Regelung unklar erscheint, ziehen sie solche Dokumente aus dem Gesetzgebungsverfahren heran, um zu einer Interpretation des Rechts zu kommen, die den Absichten des Gesetzgebers möglichst genau entspricht.

Insofern hat sich die auch Exekutive danach zu richten. Noch Fragen, Verkehrsministerium?
Zuletzt geändert von horst-lehner am 27.04.2019, 19:20, insgesamt 1-mal geändert.
Arminius
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von Arminius »

KudlWackerl hat geschrieben: 24.04.2019, 12:18 Hi Martin,

Aus deinem Text:

Das in Rede stehende Verkehrszeichen 277 stellt mit seinem Bedeutungsgehalt im Übrigen neben der reinen Personenbeförderung, die von dem Zeichen ausgenommen ist, ausschließlich auf die Gesamtmasse „über 3,5 t“ ab und wird zudem auch außerhalb von Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) angeordnet.

Was soll daran unklar oder willkürlich sein?

Grüße, Alf
Hallo Alf,
bezüglich der Willkür mal ein Beispiel aus der Praxis:

Wenn ich aus südlichen Reiseländern heimfahre komme ich häufig über die A61. Dort gibt es auf der Höhe von Rheinbach eine elektrische Verkehrszeichenanlage. Wenn viel Verkehr ist wird das Verkehrszeichen 277 und Höchstgeschwindigkeit 100 km/h angezeigt.
Mit meinem Mobil (>3,5t) muss ich dann zwischen den hier (zahlreichen) LKW fahren während auf der linken (von 2) Spuren der Verkehr, "Autos" und "Busse", ruhig mit Tempo 100 vorbeifahren.

Das nenne ich Willkür. Mir fällt nämlich beim besten Willen nicht ein nachvollziehbarer Grund ein warum das so sein muss.
Gruß Martin
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Ich bin ja der Meinung, Du darfst da überholen. Nur ist die Frage, welchen Aufwand es Dich kostet, das der Behörde im Fall eines Strafzettels klar zu machen -- zumal mit der Eintragung "Sonstiges Kraftfahrzeug" in den Papieren...
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KudlWackerl
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von KudlWackerl »

Jaja, das Überholen ist auch wichtig... :roll:

Heute stehe ich wieder in Waldenbuch und da ich endlich kapiert habe wie man Bilder hier zeigen kann, nun mal zusammenhängend die Situation:

Bild

Dieses Schild steht neben den durch Pflaster erkennbaren drei Stellplätzen für Wohnmobile. Ich vermute mal, damit sich keine " PKW" auf diese Plätze stellen. Ist klar, diese Plätze sind nur für "Wohnmobile"

Bild

Eine touristisch interessante Hinweistafel erklärt die Parkregeln, z.B. max drei Tage Aufenthalt. Was ist, wenn ich tagsüber weg fahre und abends wiederkehre? Sind die drei Übernachtungen je Woche? Je Jahr? Je Lebenszeit?

Bild

Dieses Schild steht an der Straße, 3m vor der Einfahrt auf den Parkplatz. Ich schließe messerscharf, hier auf dem Schotterplatz dürfen PKW und Wohnmobil (wenn man die Absicht hat zu wandern) dauerhaft parken. ?

Bild

Blick auf den Parkplatz. Die gepflasterten Flächen schliessen sich rechts an die Schotterfläche an.

Bild

Blick auf die drei "Stellplätze"

Hoffe, die Gesamtsituation ist nun klar. Ich werde in Zukunft da stehen wo Platz ist und wo es gefällt.
:mrgreen:

Grüße, Alf
Zuletzt geändert von KudlWackerl am 25.04.2019, 20:19, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Die Beschilderung ist in sich widersprüchlich und teilweise missverständlich.

Klar ist aber: Du darfst da parken und 3 Nächte in Folge übernachten (zumindest auf den 3 ausgewiesenen WoMo-Plätzen). Ich würde annehmen: Wenn Du eine Nacht weg bist, darfst Du wieder 3 Nächte da bleiben.

Unklar bleibt: Welche Stellplätze sind das genau und was passiert, wenn da mehr als 3 Wohnmobile übernachten?

Grüße von Horst
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