Überladung, jetzt wird`s kritisch

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horst-lehner
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Re: Überladung, jetzt wird`s kritisch

Beitrag von horst-lehner »

Hallo allerseits,

Wie man sich individuell verhält — vor allem angesichts einer noch nicht abschließend geklärten Rechtslage — muss jeder für sich selbst entscheiden.

Wenn aber Staatsorgane rechtswidrigen Äußerungen tun, geht uns das alle an. Behördenwillkür darf es im Rechtsstaat nicht geben.
Bei [Wohnmobilen] steht vielmehr bauart- und ausstattungsbedingt die Zweckbestimmung „Wohnen" im Vordergrund.
Sie sindfahrzeugtechnisch in eine eigene Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der diese besondere Zweckbestimmung im
Vordergrund steht (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kfz mit besonderer Zweckbestimmung).
Das ist das genaue Gegenteil dessen, was die EU-Richtlinie 2007/46/EG in ihrem Anhang II definiert, also verletzt diese Auslegung EU-Recht.

Mit der gleichen Begründung könnte man behaupten, behindertengerechte Fahrzeuge (ebenfalls eine besondere Zweckbestimmung) seien keine PKW — völlig absurd.

An dem Sprinter-Urteil ist vor allem interessant,
  • dass die verkehrsrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs — mangels einer Festlegung in der StVO — gemäß § 4 (4) PBefG "nach ... Bauart und Ausstattung" vorzunehmen ist. Dies ist eine bis heute üblichen Rechtsauslegung, nach der zulassungsrechtliche, steuerrechtliche und verkehrsrechtliche Einordnung nicht immer deckungsgleich sein müssen, soweit sich dazu unterschiedliche Rechtsnormen finden. Die Tatsache, dass unsere Fahrzeuge als "Wohnmobile" besteuert werden, steht damit prinzipiell einer verkehrsrechtlichen Einordnung als PKW nicht entgegen.
  • dass der Sprinter nicht als PKW angesehen wird, dies aber nicht wegen seiner zulässigen Gesamtmasse über 3,5t, sondern weil die Ladefläche viel größer ist als die Fläche mit Sitzen. Genau dies wäre aber bei unseren Wohnmobilen anders.
  • dass der Fahrer am Ende frei gesprochen wurde, weil die herrschende unklare Rechtslage das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot verletzt und der Fahrer daher nicht wissen musste, dass sein Fahrzeug kein PKW ist.
Insgesamt halte ich das Urteil für nicht auf Wohnmobile übertragbar. Insbesondere ist keine aktuelle Rechtsnorm erkennbar, die ein Wohnmobil verkehrsrechtlich nicht als PKW klassifizieren würde. Das EU-Recht — in erster Linie Zulassungsrecht — definiert Wohnmobile eindeutig als Spielart von PKW. Keine der Kategorien des § 4 (4) PBefG — Verkehrsrecht — passt auf ein Wohnmobil besser als die PKW-Definition. Mit den Sonderregelungen für Wohnmobile in der StVO — ebenfalls Verkehrsrecht — ist keine entgegen stehende Definition vorgenommen. Es kann ohne Weiteres angenommen werden, dass damit eine bestimmte Spielart von PKW gemeint ist. Analoges gilt ja auch bei Gefahrgut-LKW, für die es bestimmte Sonderregelungen gibt. Diese bedeuten nicht, dass Gefahrguttransporter keine LKW seien.

Genau diesen Regelungswillen — Wohnmobile sind PKW — hat der Bundestag selbst — 10 Jahre vor der Petition — in seiner Drucksache 16/519, Seite 7, 2. Spalte oben, Ausdruck gegeben — wenn auch sozusagen "en passant" im Zusammenhang mit einer steuerrechtlichen Änderung (Hervorhebung von mir hinzugefügt):
Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M mit besonderer Zweckbestimmung.
Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesentliche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der
Personenbeförderung besteht.
Das sollte der Petitionsauschuss eigentlich wissen. Und wo immer Gerichten eine gesetzliche Regelung unklar erscheint, ziehen sie solche Dokumente aus dem Gesetzgebungsverfahren heran, um zu einer Interpretation des Rechts zu kommen, die den Absichten des Gesetzgebers möglichst genau entspricht.

Ich werde daher auch weiterhin auf PKW-Parkplätzen parken und zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit auch nächtigen, sofern keine zu kleinen Parkflächenmarkierungen oder sonst eindeutige Regelungen mich davon abhalten. Überholen darf ich sowieso wie PKW, weil mein Fahrzeug nur ein 3,5-Tonner ist.

Endgültige rechtliche Klarheit kann nur ein Urteil bringen, das sich explizit — und nach aktueller Rechtslage — mit einem Wohnmobil-Fall beschäftigt. Bisher ist mir kein solches Urteil bekannt.

Grüße von Horst
Zuletzt geändert von horst-lehner am 02.12.2022, 00:11, insgesamt 5-mal geändert.
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KudlWackerl
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Re: Überladung, jetzt wird`s kritisch

Beitrag von KudlWackerl »

Ich muss mal nachsehen, ob meine Rechstschutzversicherung Verkehrsverstöße abdeckt. Vielleicht lasse ich es einfach mal drauf ankommen ...
womom4
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Re: Überladung, jetzt wird`s kritisch

Beitrag von womom4 »

Hallo Stefan,
danke, dass Du Dich als kompetenter Fachmann im Ruhestand noch einmal ausführlich mit diesem Thema beschäftigst. Bisher ist dieses Thema mit unserem Hymer unter 3,5 t nicht sehr relevant, aber dies wird sich ja mit unserem BMC-T 4,5 t, den wir voraussichtlich im April bekommen, ändern.
Eine Übersicht aus dem Reisemobil Bordatlas von 2012: „Die Masse macht’s - Reisemobile über 3,5 Tonnen.
Unter oder über 3,5 Tonnen? Die zulässige Gesamtmasse wirkt sich im Alltag öfter aus, als mancher Reisemobilist denkt.“
werden vermutlich alle kennen, war aber für mich interessant.

Grüße, Manfred
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Re: Überladung, jetzt wird`s kritisch

Beitrag von Womostief »

Hallo Horst,

schönes Wochenende!

Gruß
Stefan
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horst-lehner
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Re: Überladung, jetzt wird`s kritisch

Beitrag von horst-lehner »

Eine Bitte an die Admins noch: Wir haben uns hier vom ursprünglichen Thread-Thema "Überladung" doch weit entfernt. Daher wäre es hilfreich, die Beiträge ab diesem wahlweise in einen neuen Thread, oder einen der folgenden beiden existierenden zum Thema zu verschieben: Welcher davon auch immer am passendsten erscheint -- besser als hier passt's sicher.

Grüße von Horst
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Franjo
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Re: Überladung, jetzt wird`s kritisch

Beitrag von Franjo »

KudlWackerl hat geschrieben: 04.01.2020, 13:06 Vielleicht lasse ich es einfach mal drauf ankommen ...
Hierzu würde ich mal die Aussage verweigern, wobei nicht die Geschwindigkeit meine ;-)
Gruß Franjo
independent
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Re: Überladung, jetzt wird`s kritisch

Beitrag von independent »

Schneckenhäusl hat geschrieben: 28.03.2018, 14:44 An Alle 3,5 Tonner mit ein "bischen drüber"!
Auch auf die Gefahr, dass ich nichts Neues bringe:
Automatische Wiegekontrollen sind im Einsatz und ist die Meldung auch nicht ganz neu.
http://noe.orf.at/news/stories/2833553/
https://www.asfinag.at/verkehr/lkw-bus/ ... in-motion/
Nicht nur in Ö, auch in D:
https://www.verkehrsrundschau.de/nachri ... 40806.html
angeblich auch schon seit 10 Jahren in der Schweiz.
Detail: sind (vorerst) nur in rechter Spur verbaut..... naja.
Meinen Spezl hat es gestern vormittag auf der A2 auf der Fahrt nach Italien erwischt: 3,5t Dethleffs TI, gewogen 3.810 kp. ………….

Er mußte dann noch auf die Waage: 3.810kp.

Strafe: Führerscheinvergehen (kein C1), Verwaltungsstrafe wegen Überladung, ASFINAG Strafe wegen Mautprellen (keine GOBOX) - 950.-€ + Punkte. (so wie ich ihn kenne, dürfte er in den Agressiosmodus verfallen sein, was bei unseren Kappelträgern gar nicht gut ankommt)
Dass er noch in der Zeit für Winterreifenpflicht bei Schneefall (auf nasser Fahrbahn) mit Sommerreifen unterwegs war hat man ihm gnadenhalber nachgesehen. An eine Weiterfahrt hat er sich nicht mehr getraut


Gruß Peter
Ich weiß, es ist ein etwas zurückliegendes Thema und ich weiß auch nicht, ob in späteren und vielleicht gelöschten Postings darauf hingewiesen wurde:

Die von mir fett hervorgehobenen und unterstrichenen Angaben sind schlichtwegs falsch.

Wenn ein Wohnmobil mit einer Gesamtmasse = oder < 3,5 t zugelassen ist, dann gilt es als Fahrzeug bis 3,5 t. Wenn dieses Fahrzeug jetzt wie in diesem Fall 3.810 kg wiegt, dann ist das Fahrzeug zwar um etwa 9 % überladen, aber man begeht kein Delikt bezüglich fehlenden Führerscheines (C1) oder gar wegen Mautprellens, weil bei der Strafwürdigkeit immer von der erlaubten Gesamtmasse des Fahrzeuges ausgegangen wird. Es gibt also natürlich eine Strafe wegen Überladens, womöglich auch die Untersagung der Weiterfahrt, weil die Verkehrssicherheit aufgrund der Überladung nicht mehr gegeben ist, aber es gibt keine Strafe wegen eines angeblich fehlenden Führerscheines und auch nicht wegen einer fehlenden Go-Box. Das darf alles unter "Mär" eingeordnet werden.

Edit: Als Ergänzung, Gleiches gilt natürlich für Überholverbote.
Zuletzt geändert von independent am 27.01.2020, 20:00, insgesamt 1-mal geändert.
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KudlWackerl
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Re: Überladung, jetzt wird`s kritisch

Beitrag von KudlWackerl »

Seh ich auch so. :mrgreen:
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Sigi
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Re: Überladung, jetzt wird`s kritisch

Beitrag von Sigi »

Was independent oben geschrieben hat, ist für Österreich 100% korrekt (Auskunft eines Ö Verkehrsrichters).

Das heißt aber nicht, dass Überladen dort ein Kavaliersdelikt ist. Ganz im Gegenteil: Es gibt offiziell NULL Toleranz. Übergewicht muss vor Weiterfahrt ausgeladen werden. Vor Weiterfahrt wird noch einmal gewogen und beide Wiegungen müssen bezahlt werden.
Überladung von mehr als 15% führt zwingend zu einem Strafverfahren mit Geldbuße bis knapp 3000 Euro.

Noch schlimmer wird es im Fall eines Unfalls: Wenn durch einen Sachverständigen das Übergewicht als (beitragende) Unfallursache festgestellt wird, kann die Versicherung evtl. (Einschluss grober Fahrlässigkeit?) die Übernahme des Schadens verweigern.

Gruß
Sigi
independent
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Re: Überladung, jetzt wird`s kritisch

Beitrag von independent »

Ich habe auch nicht behauptet, dass es sich um ein Kavaliersdelikt handelt, darum schrieb ich ja von Untersagung der Weiterfahrt bei Verkehrsgefährdung. Die ist bald einmal gegeben.

Es ging mir nur um die Richtigstellung, denn das Fahren ohne dementsprechende Lenkerberechtigung geht ganz schön ins Finanzielle, auch eine eventuelle Ersatzmaut, die ASFINAG ist eine private Firma, die keine Strafen aussprechen kann, ist bei fehlender Go-Box ziemlich geschmalzen.

Bei der Toleranz ein eindeutiges Jein, weil die Nulltoleranz erst nach Abzug einer 3 %igen Messtoleranz zugunsten des Delinquenten erfolgt. Es kann also durchaus sein, dass man bei tatsächlichen 3.600 kg mit einem blauen Auge davonkommt, wenn die Waage an der Messstelle ebenfalls diesen Wert anzeigt. Aber auf derartiges Glück sollte man sich nicht verlassen. Die 3.000 €uro stellen die Höchststrafe dar und werden jetzt sicherlich nicht gleich schlagend werden, da geht's eher in Richtung LKW, die da schon einige Tonnen mehr aufweisen. Aber das Hauptproblem für Wohnmobilfahrer wird vermutlich nicht einmal die Geldstrafe sein, sondern der Umstand, dass sie abgestellt werden und erst weiterfahren dürfen, wenn der gesetzmäßige Zustand hergestellt ist. Da können sich Dramen abspielen und tun sie auch, wenn sich das nach dem Entleeren aller Flüssigkeiten nicht ausgeht.

Was in dem Eingangsposting auch falsch ist, obwohl ich nicht verstehe, warum man im Winter mit Sommerreifen unterwegs ist: Winterreifenpflicht für Fahrzeuge bis 3,5t besteht erst, wenn die Fahrbahnverhältnisse winterlich sind, also Eis-, Matsch- oder Schneefahrbahnen bestehen - erst dann wird es strafwürdig und es kommt wieder zur Untersagung der Weiterfahrt.
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