Überholverbot DEUTSCHLAND

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KudlWackerl
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Re: DEUTSCHLAND - Ein Paragraphen-Märchen

Beitrag von KudlWackerl »

horst-lehner hat geschrieben: 11.12.2019, 15:48
KudlWackerl hat geschrieben: 11.12.2019, 15:10Wir wollen nicht dass LKW über 7,5 t dort überholen.
Dann frage ich mich nur, warum das nicht auch so beschildert wird: Zeichen 277 mit Zusatzzeichen "7,5 t".
Vermutlich ist die Polizei nicht für die Beschilderung zuständig ...
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horst-lehner
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Re: Überholverbot DEUTSCHLAND

Beitrag von horst-lehner »

horst-lehner hat geschrieben: 11.12.2019, 14:29 Wo definiert die StVO oder StVG den Begriff PKW?
Ich antworte mir mal selber: Nirgends. Die einzige Definition, die sich im deutschen Recht zum Begriff PKW findet, ist Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 4 (Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge). Sie deckt sich exakt mit der EU-Definition und den Einträgen in neueren Wohnmobil Fahrzeugpapieren:
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind
1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
2. Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
3. Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.
Neun Personen (einschließlich Führer) sind acht Personen (ohne den Fahrer), die tatsächlich befördert werden.

Ergo: Wohnmobile sind verkehrsrechtlich eine Unterart von PKW. Das einzige Problem ist, dass manche Ämter und Polizisten das nicht wissen und sich stattdessen auf veraltete Verordnungen, Gesetze und Urteile stützen. Besonders beliebt: §23 Abs. 6a StVZO -- schon vor 2006 weggefallen.

Grüße von Horst
Zuletzt geändert von horst-lehner am 19.06.2022, 19:29, insgesamt 2-mal geändert.
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KudlWackerl
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Re: Überholverbot DEUTSCHLAND

Beitrag von KudlWackerl »

BFH – Aktenzeichen: II R 62/07

Leitsatz: 1. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO gilt ab 1. Mai 2005 auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt. Soweit danach § 2 Abs. 2a KraftStG die Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.

2. Ergibt sich in Folge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO eine Änderung der Bemessungsgrundlage, ist die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG neu festzusetzen.

Rechtsgebiete: KraftStG, PBefG, StVZO

Vorschriften: § 2 Abs. 2 KraftStG, § 2 Abs. 2a KraftStG, § 8 Nr. 1 KraftStG, § 8 Nr. 2 KraftStG, § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG, § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG, § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG, § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG, § 23 Abs. 6a StVZO

Stichworte: Kraftfahrzeugsteuer und Folgen der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO - Abgrenzung PKW/LKW

Verfahrensgang: FG Hamburg, 7 K 22/06 vom 30.03.2007

Grüße, Alf

P. S. Die 2,8t wurden durch EU-Recht auf 3,5t angehoben.
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horst-lehner
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Re: Überholverbot DEUTSCHLAND

Beitrag von horst-lehner »

KudlWackerl hat geschrieben: 16.12.2019, 19:53Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO gilt ab 1. Mai 2005 auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt.
Das ist zunächst mal eine steuerrechtliche Festlegung (BFH = Bundesfinanzhof). Inwieweit die auch verkehrsrechtlich gilt, wäre noch zu klären.

Und selbst wenn sie gilt: Für mich ist klar, dass Wohnmobile nach Bauart und Einrichtung viel eher für die Beförderung von "Personen und Reisegepäck" als für die Beförderung "fremder Güter" geeignet sind. So sieht das offenbar auch die Zulassungsbehörde, sonst würde sie ja nicht Klasse M1 in die Papiere schreiben. Also wieder PKW...

Grüße von Horst
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Re: Überholverbot DEUTSCHLAND

Beitrag von KudlWackerl »

In dem anderen Forumm welches sich eher mit Lust und Freude am Wohnmobil auseinandersetzt, wurde ein Link präsentiert mit folgendem Statement:

Sowohl mein Wohnmobil als auch mein sog. PKW sind beide Klasse M1. Beim Wohnmobil steht der Zusatz "Wohnmobil", beim PKW aber nicht "Personenkraftwagen", sondern "Kombilimusine". In der Zulassung ist also mein sog. PKW auch nicht als solcher gekennzeichnet, Es gibt demnach keine Kennzeichnung "PKW" in der Zulassung. Und da weder PKW noch Wohnmobil irgendwo definiert sind (und sogar mein umgangssprachlicher PKW eine Kombilimusine ist und damit der oben genannten Einschränkung zufolge auch nicht auf einem "PKW-Stellplatz" parken dürfte), kann nur die Zulassungsklasse gelten, und die ist bei beiden Fahrzeugen identisch.

Das scheint mir logisch und auch genau deckungsgleich mit der Argumentation von Horst.

Grüße, Alf
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Re: Überholverbot DEUTSCHLAND

Beitrag von horst-lehner »

Und für alle, die noch was amtliches brauchen, hier eine Publikation vom KBA auf diesjährigem Stand: Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (SV 1) (PDF, 2 MB)

Das Wichtigste steht darin im "Teil A 1A - EG-Fahrzeugklassen" unter "2.1 M1: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung". Dort wird zwar unterschieden zwischen "klassischer" und "zweckbestimmter" Aufbauart. Wenn jetzt ein oberschlauer Amtsschimmel kommt, und PKW mit "zweckbestimmter" Aufbauart anders behandeln will, kann man dem entgegnen, dass dann auch rollstuhlgerechte Fahrzeuge keine PKW wären.

Im Teil "Teil A 1B - Fahrzeug- und Aufbauarten (national)" werden Wohnmobile allerdings immer noch in die "sonstigen Kraftfahrzeuge" einsortiert. Darüber hinaus weist sie eine Fußnote explizit als nicht zu den PKW gehörend aus:
Die Wohnmobile fallen nicht unter den Anwendungsbereich XXIII, XXIV und XXV StVZO; dort sind nur jeweils die "Personenkraftwagen" genannt. Es bestehen jedoch keine Bedenken, die bloße Tatsache festzustellen und zu dokumentieren, dass die betreffenden Wohnmobile (abgesehen vom Pkw-Begriff) die Anlagen XXIII, XXIV oder XXV StVZO erfüllen.
In den entsprechenden Anlagen zur StVZO geht es um die Schadstoffemissionen.

Heißt das jetzt, dass Wohnmobile mit Fahrzeugpapieren nach den alten nationalen Fahrzeug- und Aufbauarten sonstige Kfz sind, aber neuer zugelassene Wohnmobile PKW? Das wäre aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes vermutlich rechtlich nicht haltbar. Dennoch dürften Fahrer solcher älterer Fahrzeuge noch größere Schwierigkeiten haben, Ämter zu einer aktuellen Rechtsauffassung zu bewegen...

Grüße von Horst
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Re: Überholverbot DEUTSCHLAND

Beitrag von KudlWackerl »

Die Frage ist auch, ob man wochenlanges Quellenstudium betreiben muss, um ein Verkehrsschild zu verstehen.

:twisted:

Grüße, Alf
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Re: Überholverbot DEUTSCHLAND

Beitrag von horst-lehner »

Sollte nicht, aber muss derzeit wohl ...
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Re: Überholverbot DEUTSCHLAND

Beitrag von KudlWackerl »

Aktuell aus dem allgemeinen Forum:

Eine Diskussion, dass ein im Überholverbot für LKW, Busse und Fahrzeuge mit Anhänger erwischter 4,5t Fahrer nicht bestraft wird wegen (Zitat:)

der Begriff "Sonderfahrzeug Wohnmobil", so wie es wohl in den meisten deutschen Papieren steht, ist überholt.

der EU-Klassification werden Wohnmobile in der Klasse M1 (= Fahrzeug zur Personenbeförderung), Variante SA (= Sonderaufbau Wohnmobil) geführt
Dabei ist keine Gewichtsbeschränkung ausgewiesen.

dass die deutsche Gesetzgebung das nicht korrekt umgesetzt hat bzw. anwendet ist eine andere Sache

deshalb einfach in der Zulassungsbescheinigung nachsehen ob in den Feldern J und 4 M! und SA geschlüsselt ist. Dann gilt das Überholverbot für Busse. LKW etc nicht, da diese anders geschlüsselt sind und damit einer anderen Fahrzeugklasse angehören
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Re: Überholverbot DEUTSCHLAND

Beitrag von horst-lehner »

Sach ich doch seit anno 14/18
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Re: Überholverbot DEUTSCHLAND

Beitrag von hwhenke »

ist das immer noch ein April Scherz????

Das Verkehrsschild bedeutet;

Überholverbot für KFZ über 3,5 Tonnen.

Was ist da der "Scherz"

lg Horst
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Re: Überholverbot DEUTSCHLAND

Beitrag von Heiko »

Hallo Horst,

Wenn das mal so einfach wäre.

Der Text geht weiter: Ausgenommen Pkw und KOM

Und da geht der Zweifel los: Ist ein Wohnmobil rechtlich ein Pkw?
Das ist nicht so einfach, wie es sich anhört...
Gruß aus Bremen,
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Re: Überholverbot DEUTSCHLAND

Beitrag von hwhenke »

Hallo Heiko,
Bei der Steuer und Versicherung bestehen wir ja auf den Unterschied zum PKW.
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Re: Überholverbot DEUTSCHLAND

Beitrag von Heiko »

hwhenke hat geschrieben: 06.04.2021, 11:53 Hallo Heiko,
Bei der Steuer und Versicherung bestehen wir ja auf den Unterschied zum PKW.
Rosinenpickerei ist erste Bürgerpflicht
lg Horst
Oh, bei der Steuer wäre ich mit Lkw 4,5t aber bei weitem günstiger dran.
Früher hat man mal immer versucht eine Lkw Zulassung fürs Wohnmobil und auch bei VW-Bussen zu bekommen.
Dazu mussten Sitze raus und Fester geschlossen werden.

Das war Rosinenpickerei.
Gruß aus Bremen,
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Re: Überholverbot DEUTSCHLAND

Beitrag von mpetrus »

Das wird heute noch bei Pickup Fahrzeuge mit großvolumigen Motoren versucht.
Grüße Michael
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