3 Parkplätze für Wohnmobile

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WoMoMaus
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von WoMoMaus »

Hallo Horst, sehr gut!
Ich bin ebenfalls sehr gespannt über den Ausgang. Schließlich sind auch wir und alle WoMo-Fahrer betroffen, deren Fahrzeug noch als "Sonderfahrzeug" eingetragen und über 3,5 to ist.
Gruß aus Bayern
Jörg
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WolfRam
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von WolfRam »

Hallo Horst,

großen Respekt zolle ich Dir hiermit für Deine „Diskussion“ mit einer „untergeordneten Vertreterin“ unseres Staates. – Deine Mühe lohnt sich (hoffentlich) – wenn das „Amt“ nicht aufgibt und das Verfahren kommentarlos einstellt. Die Gefahr sehe ich, weil die Behörde die Problematik allein nicht lösen kann.

Deine Bemühungen wären im Grunde eine sinnvolle Aufgabe für den am Camping-Geschäft gut verdienenden ADAC oder einen „anerkannten“ Reisemobil-Club, weil es dann allein mit einer Einstellung des Verfahrens nicht getan wäre. (Jedenfalls nicht, wenn der Interessenvertreter nicht locker lässt.)

Im Interesse aller Betroffenen: ich drücke Dir (und damit uns) die Daumen und warte auf Deine weiteren Neuigkeiten hierzu.
Grüße aus dem Illertal
WolfRam
RA Kreiber
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von RA Kreiber »

Hallo zusammen,
hallo Horst,

ich bin heute Morgen durch die Google-Suche auf dieses Forum gestoßen, da ich persönlich von dem Thema "Parken auf einem mit Zusatzzeichen 1010-58 gekennzeichneten Parkplatz" in Bottrop (NRW) betroffen bin. Deswegen habe ich mich hier angemeldet, um an der sehr spannenden Diskussion teilnehmen zu können.

Meine Erfahrungen bisher: Ich hatte mit meinem kleinen Wohnmobil (ausgebauter Kastenwagen Pössl Summit 640) auf besagtem Parkplatz, der durch ein Zusatzzeichen nur für PKW ausgewiesen ist, geparkt. Prompt kam ein Bußgeld. Nach Einspruch hat die zuständige Richterin das Verfahren eingestellt, nachdem ich darauf hingewiesen hatte, dass mein Wohnmobil (so auch im Kfz-Brief bezeichnet) nach der StVO einem PKW gleichsteht bzw. ein PKW ist, da unter 3,5 t. So weit, so gut. Jetzt kommt ein neues Bußgeld von der Stadt, weil ich wieder dort geparkt habe. Nach Einspruch kommt diesmal aber der Hinweis des Gerichts auf eine Entscheidung aus dem Jahre 1992, wonach das Parken mit einem Wohnmobil auf dem mit Zusatzzeichen für PKW ausgewiesenen Parkplatz verboten sei. Ich möge doch erwägen, den Einspruch zurückzunehmen.

Sehr hilfreich erscheint mir jetzt hier die Darstellung, wonach die einschlägige EU-Richtlinie nicht (mehr) zwischen PKW und Wohnmobilen differenziert, so dass man wohl davon ausgehen darf, dass die Klassifizierung unter M1 hier wohl auch mein Wohnmobil als einen besonderen, aber eben doch als einen PKW erfasst.

Ich werde das dem Gericht jetzt darlegen und hoffe auf eine für mich/uns positive Entscheidung. Sollte es mir gelingen, hier ein freisprechendes Urteil zu erwirken, lasse ich euch gerne davon wissen.

Vielen Dank erstmal für die schöne juristische Aufarbeitung des Themas und viele Grüße in die Runde

Jens Kreiber
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KudlWackerl
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von KudlWackerl »

Hallo Jens,

Vielen Dank für die Wortmeldung.

Lass uns unbedingt wissen wie es weitergeht. Vielleicht mag ja Horst auch ein kurzes Update geben?

Grüße, Alf
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horst-lehner
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Hallo Jens,

willkommen im Klub
RA Kreiber hat geschrieben: 14.09.2022, 16:07 Nach Einspruch kommt diesmal aber der Hinweis des Gerichts auf eine Entscheidung aus dem Jahre 1992, wonach das Parken mit einem Wohnmobil auf dem mit Zusatzzeichen für PKW ausgewiesenen Parkplatz verboten sei.
Das ist der Klassiker. 1992 war ein Wohnmobil rechtlich ein "Sonstiges Kraftfahrzeug", also was anderes als ein PKW. Genau das ist aber seit einigen Jahren anders -- Stichwort EU-Klassifizierung von Wohnmobilen als PKW mit besonderer Zweckbestimmung. Auf welche Paragrafen (besonders beliebt: §23 Abs. 6a StVZO -- ab 1. 5. 2005 weggefallen) oder welches Urteil genau (Aktenzeichen) beruft sich das Gericht denn? -- Ich habe bisher kein einziges aktuelles Urteil gefunden, in dem entschieden worden wäre, dass ein Wohnmobil kein PKW sei. Lediglich das Übernachten in einem Naturschutzgebiet kann -- je nach Landesnaturschutzgesetz -- verboten sein, dann aber wohl auch für unstrittige, "normale" PKW.

In meinem Fall gibt es kein Update -- was auch ein Update sein kann (dahingehend dass die Behörde das möglicherweise im Sande verlaufen lassen will). Ich halte es aber für verfrüht, um das endgültig wissen zu können. Grund dazu gibt es aus Sicht der Behörde schon: Verliert man den Prozess gegen mich, wird jedes zukünftige Knöllchen das man ausstellt zur Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und damit zur Straftat. Stellt man bei mir ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein, kann man munter weiter die anderen Wohnmobilisten abzocken. So lief das ja vor Jahren in Lindau auch schon mal ...

Grüße von Horst
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horst-lehner
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Noch mal zur Erinnerung und Zusammenfassung:
  • 2006 war der Bundestag in seiner Bundestagsdrucksache 16/519 (Seite 7, 2. Spalte oben) der (m. E. nach EU-Recht einzig zutreffenden) Meinung:
    Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M mit besonderer Zweckbestimmung.
    Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesentliche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der
    Personenbeförderung besteht.
  • 2014 hat die Exekutive (präziser: der Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrsordnung / Ordnungswidrigkeiten) das Märchen in die Welt gesetzt, dass “bei Wohnmobilen … die Zweckbestimmung „Wohnen“ im Vordergrund” stehe und mit dieser fadenscheinigen Begründung “eine eigenständige Fahrzeuggruppe” erfunden, für die sich aktuell (seit dem Wegfall der “sonstigen KFZ”) keine Rechtsgrundlage mehr findet.
  • 2018 lässt sich der Petitionsausschuss in seiner Begründung zur Ablehnung der Petition 67292 (“Herausnahme schwerer Wohnmobile aus dem Regelungsgehalt des Zeichens 277 der StVO”) vermutlich von der Bundesregierung in die Feder diktieren:
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass Wohnmobile weder Kraftfahrzeuge (Kfz) sind, die nur der Personenbeförderung dienen, noch straßenverkehrsrechtlich als Lkw eingestuft sind. Bei ihnen steht vielmehr bauart- und ausstattungsbedingt die Zweckbestimmung „Wohnen" im Vordergrund. Sie sind fahrzeugtechnisch in eine eigene Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der diese besondere Zweckbestimmung im Vordergrund steht (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kfz mit besonderer Zweckbestimmung)
In allen Urteilen die ich kenne, sind Fahrzeuge verkehrsrechtlich dann PKW, wenn sie “überwiegend” zur Personenbeförderung geeignet sind. Sinnentstellend macht die Exekutive daraus “nur” oder “ausschließlich” — rechtlich nicht nachvollziehbar. Das würde ja bedeuten, dass jede “Kombilimousine” auch kein PKW sei … oder dass bei Sonderschutzfahrzeugen die Zweckbestimmung “Schützen” im Vordergrund stehe. Eine “fahrzeugtechnische” Eingruppierung ist rechtlich auch eher eine Nebelbombe …

Wie man also auf die Idee kommen kann, dass nach dem Wegfall der sonstigen KFZ die Wohnmobile über 3,5t überhaupt im Regelungsgehalt des Zeichens 277 (“Überholverbot für Fahrzeuge über 3,5t außer PKW und Busse”) enthalten sein könnten, hat noch niemand anhand der aktuellen Rechtslage sauber begründet, soweit ich weiß. Die Exekutive aber hält stur an den abgeschafften “sonstigen KFZ” fest, indem sie eine “eine eigenständige Fahrzeuggruppe” erfindet, wo das EU-Recht (und auch das deutsche Verkehrsrecht) keine kennt.

Meiner Ansicht nach hätte man das vor Gericht klären sollen, statt mit der Petition faktisch anzuerkennen, dass die Exekutive mit ihrer veralteten und heute abwegigen Rechtsauffassung richtig liegen könnte.
RA Kreiber
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von RA Kreiber »

Hallo Alf, hallo Horst,

danke euch zunächst für die freundlichen Worte. Ich denke, ihr habt Recht und seid mir eine sehr große Argumentationshilfe in meinem Verfahren.

Also, ich habe nochmal nachgeschaut. Das Gericht bezieht sich tatsächlich auf zwei Entscheidungen aus den Jahren 1990 und 1991 und nicht wie von mir aus der Erinnerung zunächst angegeben aus 1992, also noch älter. Es sind die Beschlüsse des OLG Schleswig vom 12.12.1990 in dem Verfahren 1 Ss Owi 413/90 und des Kammergerichts Berlin vom 21.11.1991 in dem Verfahren 2Ss 127/91.

Das Kammergericht Berlin begründete damals:

"...
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Das Sinnbild des Zeichens 724 d der StVO bedeutet nach der in § 39 III 2 StVO getroffenen Regelung ausschließlich "Personenkraftwagen". Mit dem OLG Schleswig ist der Senat der Auffassung, daß Wohnmobile keine Pkw sind, weil nach § 23 I 6 StVZO nur solche Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t als Pkw anzusehen sind, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als 8 Personen haben. Danach fallen Wohnmobile nicht unter den Rechtsbegriff "Personenkraftwagen", weil sie in erster Linie nicht der Beförderung, sondern der Unterbringung von Personen dienen. Dieser Umstand wird zulassungsrechtlich dadurch verdeutlicht, daß Wohnmobile, die rechtlich weder Pkw noch Lkw sind, im Fahrzeugschein als "Sonderkraftfahrzeug Wohnwagen" eingetragen werden (vgl. Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR 31. Aufl., § 18 StVO Rdnr. 19, § 23 StVZO Rdnr. 18; Berr, Wohnmobile und Wohnanhänger, Rdnrn. 16, 462; Hauser, DAR 1990, 9; vgl. auch die bei Jagusch/Hentschel, § 18 StVO Rdnr. 10, abgedr. Begr. des BR zur ÄndVO vom 22. 3. 1988).

Dieser straßenverkehrs- und zulassungsrechtlichen Einordnung eines Wohnmobils von nicht mehr als 2,8 t Gesamtgewicht steht auch die Rechtsprechung des BFH nicht entgegen. Zwar hat der BFH (NJW 1963, 2464) entschieden, daß Wohnmobile steuerrechtlich als Pkw anzusehen sind. Jedoch läßt sich diese zur Auslegung des § 8 KraftStG 1972 entwickelte Rechtsauffassung hier nicht auf das Straßenverkehrsrecht übertragen; denn wegen der besonderen Zweckrichtung des Steuerrechts können steuerrechtliche Erwägungen grundsätzlich nicht zur Auslegung von Rechtsbegriffen der StVO bzw. StVZO herangezogen werden (vgl. Jagusch/Hentschel, § 23 StVZO Rdnr. 18).

Die durch das Zeichen 314 mit Zusatzschild 724 d verbundene Beschränkung der Parkerlaubnis ist für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer, auf dessen Standpunkt es bei der Beurteilung einer Kombination von Verkehrszeichen ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1991, 204 (205); OLG Karlsruhe, VRS 59, 378 (379)), klar, sinnvoll, verständlich und daher rechtswirksam.

b) Rechtsirrig ist die Auffassung des AG, der Bedeutungsgehalt des Zusatzschildes 724 d in Verbindung mit dem Zeichen 314 sei auf der Grundlage einer systematischen Gesamtbetrachtung der Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen) und 331 (Kraftfahrstraße) sowie des Zusatzschildes 724 c, das vor dem Sinnbild eines in Seitenansicht gezeigten Lkw das Wort "nur" enthält und "Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Pkw und Kraftomnibusse" bedeutet (vgl. Jagusch/Hentschel, § 39 StVO Rdnr. 23a), dahin auszulegen, daß das Symbol eines Pkw auf eine rein gewichtsmäßige Unterscheidung zwischen großen und kleinen Fahrzeugen abziele, wobei die Grenze bei 2,8 t liege. Es trifft zwar zu, daß das Zeichen 315 ungeachtet des in Rückansicht abgebildeten Pkw nach § 42 IV Zeichen 315 Nr. 1 StVO das Parken auf Gehwegen sämtlichen Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t gestattet; ebenso ist es richtig, daß der auf dem Zeichen 331 in Vorderansicht abgebildete Pkw nach § 18 I StVO die Benutzung einer Kraftfahrstraße nicht allein auf entsprechende Fahrzeuge beschränkt, sondern sämtliche Kfz mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h zuläßt. Jedoch tragen diese Gesichtspunkte die von dem AG für die Auslegung des Zusatzschildes 724 d gezogenen Schlußfolgerungen nicht. Denn bei seiner systematisch-vergleichenden Betrachtung übersieht das AG maßgebliche regelungstechnische Unterschiede. Entscheidend ist insoweit, daß der Regelungsumfang der Zeichen 315 und 331 nicht aus der Auslegung der dort verwendeten Symbole selbst, sondern nur unter Rückgriff auf die definitionsähnlichen Umschreibungen innerhalb der §§ 18 I und 42 IV StVO (Nr. 1 bei Zeichen 315) erschlossen wird. Folglich löst sich das Symbol von seinem umgangssprachlich-allgemeinen Bedeutungsgehalt und nimmt durch die konkrete, in der Verordnung ausdrücklich getroffene Regelung spezifisch normative Züge an. Dies gilt auch für das Zusatzschild 724 c. Anders verhält es sich demgegenüber bei dem Zeichen 314 in Verbindung mit dem Zusatzschild 724 d. Denn da der Verordnungsgeber insoweit keine besonderen, über den gemeingültigen Bedeutungsgehalt des Symbols hinausgehenden normativen Feststellungen getroffen hat, verbleibt es bei den allgemeinen, in der Verordnung verwendeten begrifflichen Aussagen (§ 23 I 6 StVZO, § 39 III 2 StVO). Die in § 39 III 2 StVO aufgeführten Sinnbilder weisen aus, daß ein seitlich gezeigter Pkw ausschließlich diese Bedeutung hat, während ein in Vorderansicht abgebildeter Pkw allgemein als Kfz angesehen wird (vgl. § 39 III 1 Zeichen 251). Bei Zeichen 253, das einen seitlich abgebildeten Lkw zeigt, der dem Sinnbild des Zusatzschildes 724 c entspricht, sind ebenfalls Kfz gemeint, und zwar hier mit einem Gesamtgewicht über 2,8 t, ausgenommen Pkw und Kraftomnibusse; letzteres ist lediglich eine Klarstellung. Wenn die Straßenverkehrsbehörde gewichtsmäßige Begrenzungen im Zuge von Park- oder Überholregelungen treffen will, steht ihr hierzu übrigens das spezielle, auf Gewichtsangaben zugeschnittene Zusatzschild 801 "Gewichtsangabe (7,5 t)" zur Verfügung.

3. Das angefochtene Urteil ist somit nach § 79 VI OWiG aufzuheben und die Sache ist an das AG zurückzuverweisen.

... "

Die Entscheidung des OLG Schleswig ist ähnlich begründet, insbesondere auch unter Bezugnahme auf den damaligen § 23 I 6 StVZO.

Ich werde also eure guten und richtigen Argumente aus diesem Beitrag einmal der zuständigen Bußgeldrichterin vortragen und den eingelegten Einspruch nicht, wie von ihr angeregt, zurücknehmen.

Viele Grüße und einen schönen Abend allerseits

Jens Kreiber
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Hallo Jens,

Die uralten Urteile entsprechen genau meiner Erwartung: Völlig veraltete Rechtsgrundlage. Das hätte die Richterin eigentlich selber merken dürfen.

Leider wissen wir nicht, was für ein Wohnmobil Du hast. Wenn die Erstzulassung nicht gar zu alt ist, steht in der Zulassungsbescheinigung nicht "Sonstiges Kraftfahrzeug Wohnmobil" drin, sondern "Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze", besondere Zweckbestimmung "Wohnmobil". Dann kannst Du vor Gericht, knapp zusammengefasst, wie folgt argumentieren:
  1. § 23 StVZO wurde 2005 ersatzlos gestrichen. Damit sind alle Fälle, in denen Gerichte vorher mit dieser Rechtsgrundlage Entscheidungen über die rechtliche Einordnung von Wohnmobilen getroffen haben, als Präzedenzfälle nicht mehr geeignet.
  2. Zulassungsrechtlich ist mein Fahrzeug der Klasse M1 ("Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze", also Personenkraftwagen oder PKW) zugeordnet. Daran ändert auch die besondere Zweckbestimmung "Wohnmobil" nichts.
  3. StVO und StVG enthalten keine Begriffsbestimmung für PKW. Es ist daher herrschende Meinung, dass die Definition aus § 4 PBefG heranzuziehen ist (so z. B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. 8. 2004, 2 Ss 80/04, Rn 15 und 21). Nach dieser verkehrsrechtlichen -- der EU-Verordnung zur zulassungsrechtlichen Einordnung fast wortgleichen -- Definition handelt es sich bei meinem Fahrzeug ebenfalls um einen PKW.
Ausformuliert findest Du das Meiste davon in meiner schon früher geposteten Begründung zu meinem neuesten OWi-Verfahren (das bisher nicht vor Gericht gelandet ist). Möglicherweise trage ich gerade Eulen nach Athen, weil Du ja Rechtsanwalt bist, wenn ich das richtig sehe.

Ich wünsche Dir allen Erfolg bei Deiner gerichtlichen Auseinandersetzung und dass Du uns über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden hältst.

Grüße von Horst
Zuletzt geändert von horst-lehner am 16.09.2022, 13:05, insgesamt 4-mal geändert.
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von Sigi »

horst-lehner hat geschrieben: 16.09.2022, 08:54 Hallo Jens,
...
Leider wissen wir nicht, was für ein Wohnmobil Du hast. ...

Grüße von Horst
...wissen wir schon. Er hat am Anfang geschrieben, dass er einen Pössl fährt.

Gruß
Sigi
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Stimmt, Pössl Summit 640. Aber was in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist, wissen wir nicht genau genug. Und darauf könnte es hier ankommen. Mit einer "neuen" Zulassungsbescheinigung ("Fahrzeug zur Personenbeförderung ...") ist die Argumentation wahrscheinlich einfacher als mit einer "alten" ("Sonstiges Kraftfahrzeug").

Andererseits kann man dem zuletzt verlinkten Urteil des OLG Karlsruhe entnehmen, dass das Zulassungsrecht am Ende vielleicht ohnehin nicht entscheidend für die verkehrsrechtliche Einordnung ist. Der weggefallene § 23 StVZO wird dort nur für den Sonderfall von "Kombinationskraftwagen" (EU-Verordnung: "Kombilimousine") als relevant erachtet. Bei einem solchen Fahrzeug kann durch Umklappen oder Ausbau der hinteren Sitze die Ladefläche vorübergehend größer werden als die Fläche für den Personentransport. Das hat möglicherweise zur Folge, dass das Fahrzeug vorübergehend verkehrsrechtlich als LKW einzustufen sein könnte.

Jedenfalls ist für unsere Fälle mit Wohnmobilen -- spätestens seit dem Wegfall von § 23 StVZO -- allein § 4 PBefG maßgeblich, weil selbst bei einer sehr großen Heckgarage nie mehr als die Hälfte des Fahrzeugfläche zur Güterbeförderung geeignet ist. In § 4 PBefG gibt es genau drei Arten von Kraftfahrzeugen:
  1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
  2. Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
  3. Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.
Davon kommt bei Wohnmobilen nur 1. in Frage. Die Beförderung von Reisegepäck wird nicht genannt, muss aber unmaßgeblich sein, weil sonst kein Fahrzeug mit größerem Kofferraum ein Pkw sein könnte. Zur Beförderung von "Gütern" sind Wohnmobile jedenfalls ganz sicher nicht überwiegend bestimmt. Und "Sonstige Kraftfahrzeuge" findet man hier erst gar nicht.
Zuletzt geändert von horst-lehner am 16.09.2022, 13:03, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Falls übrigens doch noch eine Vorschrift auftauchen sollte, nach der Wohnmobile verkehrsrechtlich keine Pkw sind, bleibt für den ersten vor Gericht verhandelten Verstoß immer noch, dass man das nun wirklich beim besten Willen nicht wissen kann (Verbotsirrtum). So z. B. OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05.
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Noch was ist mir untergekommen: Manche Finanzgerichte gehen scheint's davon aus, dass die verkehrsrechtliche Einordnung von Fahrzeugen eben doch maßgeblich von der EU-Richtlinie 2007/46/EG bestimmt wird. So z. B. Finanzgericht Köln, Beschluss vom 28.11.2005 - 6 V 3715/05, Rn. 23 f.:
[Verkehrsrechtliche] Vorschriften können im nationalen Recht wie im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein. Nach Aufhebung der nationalen verkehrsrechtlichen Bestimmung des § 23 Abs. 6 a StVZO hätte das FA folglich auf geltende Bestimmungen des gemeinschaftlichen Verkehrsrechts für die steuerliche Einstufung des fraglichen Fahrzeugs zurückgreifen müssen. Seine Annahme, mit dem ersatzlosen Wegfall der (einzigen) nationalen PKW-Begriffsbestimmung habe nunmehr ein beliebiger und definitionsfreier Beurteilungsspielraum vornehmlich nach Gesichtspunkten der äußeren Fahrzeugerscheinung zu erfolgen, ist unzutreffend. ...

Als für den Streitfall einschlägige Bestimmung ist die EU-Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 (ABl. L 42 vom 23.02.1970, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom 20. Dezember 2001 (ABl. L 18/1 vom 21.01.2002, S. 39) heranzuziehen, die die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge regelt. In deren Anhang II werden die Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen in den Gliederungspunkten A – C vorgenommen. Danach werden Personenkraftwagen der Klasse M1 zugeordnet. Das sind Fahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind und höchstens acht Sitze außer dem Fahrersitz haben.
Zu widersprechen ist der Darstellung des Gerichts, § 23 StVZO habe die einzige nationale PKW-Begriffsbestimmung enthalten. Es gibt ja auch noch die in § 4 PBefG. Die in diesem relativ alten Urteil genannte EU-Richtlinie wurde inzwischen -- ohne wesentliche inhaltliche Änderung der uns interessierenden Teile -- durch die oben verlinkte abgelöst.

Uns kann zum Glück fast egal sein, ob man die EU-Verordnung oder § 4 PBefG zur Einordnung heranzieht -- beide sagen für unsere Zweck im Wesentlichen das gleiche aus. Ich würde mich in einem Gerichtsverfahren dennoch zuerst auf § 4 PBefG berufen, weil das einfacher und eindeutiger ist als die EU-Verordnung mit all ihren Details und Spitzfindigkeiten.
Zuletzt geändert von horst-lehner am 02.12.2022, 00:49, insgesamt 1-mal geändert.
RA Kreiber
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von RA Kreiber »

Horst,

super recherchiert und argumentiert. Und von wegen Eulen nach Athen tragen, weit gefehlt. Ich habe normalerweise gar nicht die Zeit, so tief in die Materie einzusteigen bei einem Knöllchen von 10,00 €. Aber hier geht es mal ausnahmsweise ums Prinzip. Bin daher sehr dankbar für die argumentative Unterstützung, die ich hier von dir und anderen finde. 👍

Der Eintrag in meiner Zulassung lautet auf jeden Fall auf "Wohnmobil", das hatte ich schon nachgesehen. Ich nehme nicht an, dass bei der Zulassung aus 2020 noch etwas von "Sonstiges Kraftfahrzeug" steht. Das schaue ich aber nochmal nach.

Ansonsten werde ich mit der StVO argumentieren und ihrer Gleichstellung der Fahrzeuge bis 3,5 t mit PKW, was die Teilnahme am Straßenverkehr hinsichtlich Geschwindigkeit u.a. angeht. Danach werde ich das PBefG mit seiner Legaldefinition anführen und das ganze dann mit der EU-Richtlinie abrunden.

Als Einwand gegen die Anwendung der Definition im PBefG könnte allerdings kommen, dass dies ein Spezialgesetz für die entgeltliche Personenbeförderung ist, so dass dessen Grundsätze nicht ohne weiteres auf die StVO anzuwenden sind. Aber ich werde dem Gericht keine Argumente vorgeben. 😉

Ein interessanter Aspekt scheint mir auch die oben von euch angeführte Stellungnahme des Bundestages zu sein, die ebenfalls in unsere Kerbe schlägt.

Dann will ich noch Fotos von Autobahnraststätten mit den Parkplatzzuweisungen für PKW auf der einen und LKW auf der anderen Seite anführen. Irgendwo muss ich ja dort auch mit meinem Wohnmobil parken dürfen.

Ja und schließlich werde ich die Vergleichbarkeit meines Kastenwagens mit anderen als PKW zugelassenen baugleichen Fahrzeugen anführen und auch den Vergleich mit Stretchlimousinen etc., die von Ausmaß und Gewicht meinem Fahrzeug in nichts nachstehen, aber dennoch als PKW gelten.

Und dann mal sehen, ob das reicht. Ich werde berichten

Grüße
Jens
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von Garfield »

horst-lehner hat geschrieben: 16.09.2022, 08:54 ... steht in der Zulassungsbescheinigung nicht "Sonstiges Kraftfahrzeug Wohnmobil" drin, sondern "Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze", besondere Zweckbestimmung "Wohnmobil".
Selbst bei meinem Dicken steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld 5 (Zweizeilig!; "Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus"):
Fz.z.Pers.bef.b 8 Spl.
Wohnmobil

Also Fahrzeugklasse "Fz.z.Pers.bef.b 8 Spl." mit Aufbauform Wohnmobil. Die Aufbauform spielt anscheinend nur bei den Knöllchen eine Rolle?
RA Kreiber hat geschrieben: 16.09.2022, 13:38 ...Der Eintrag in meiner Zulassung lautet auf jeden Fall auf "Wohnmobil", das hatte ich schon nachgesehen. Ich nehme nicht an, dass bei der Zulassung aus 2020 noch etwas von "Sonstiges Kraftfahrzeug" steht.
Meine Zulassung ist 23.10.2020... Vielleicht hat Pössl was "falsches" angegeben?!?
Viele Grüße, Peter
:mrgreen: Ein Reisemobil braucht zwei Jahre, bis es erwachsen ist. Direkt anschließend beginnen nahtlos die Alterskrankheiten. ;-)
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horst-lehner
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Hallo Jens,
RA Kreiber hat geschrieben: 16.09.2022, 13:38 Aber hier geht es mal ausnahmsweise ums Prinzip.
So ist es -- sonst hätte ich mein Knöllchen von der Ostsee -- und das frühere aus Lindau -- auch einfach bezahlt. Mach ich auch, wenn ich mal wo zu schnell gefahren bin. Aber eben nicht, wenn ich zulässig geparkt habe und man mir dafür ein Bußgeld abknöpfen will ...
RA Kreiber hat geschrieben: 16.09.2022, 13:38 Der Eintrag in meiner Zulassung lautet auf jeden Fall auf "Wohnmobil", das hatte ich schon nachgesehen. Ich nehme nicht an, dass bei der Zulassung aus 2020 noch etwas von "Sonstiges Kraftfahrzeug" steht. Das schaue ich aber nochmal nach.
"Wohnmobil" steht da immer irgendwo. Die Frage ist, ob "Sonstiges Kraftfahrzeug" oder "Fahrzeug zur Personenbeförderung ...". Wenn Deine Zulassung von 2020 die Erstzulassung ist, dann steht da sicher nicht mehr "Sonstiges Fahrzeug", also ist es der einfachere Fall.
RA Kreiber hat geschrieben: 16.09.2022, 13:38 Ansonsten werde ich mit der StVO argumentieren und ihrer Gleichstellung der Fahrzeuge bis 3,5 t mit PKW, was die Teilnahme am Straßenverkehr hinsichtlich Geschwindigkeit u.a. angeht.
Das scheint mir rechtlich wenig relevant. PBefG als (sehr wahrscheinlich) einzige verkehrsrechtliche Definition von PKW und hilfsweise EU-Richtlinie sind viel besser. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass wir ja auch gerne geklärt haben möchten, was für Wohnmobile über 3,5t gilt.
Garfield hat geschrieben: 16.09.2022, 15:17 Selbst bei meinem Dicken steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld 5 (Zweizeilig!; "Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus"):
Fz.z.Pers.bef.b 8 Spl.
Wohnmobil
Ja, klar. Prinzipiell können auch Fahrzeuge über 3,5t verkehrsrechtlich PKW sein, siehe OLG Jena, 12.10.2004 - 1 Ss 208/04:
[Der] Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO [macht] deutlich, dass auch Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t Pkw sein können. Andernfalls wäre die ausdrückliche Ausnahme von Pkw („ausgenommen Pkw") unverständlich.
Weiter im Text von Jens:
RA Kreiber hat geschrieben: 16.09.2022, 13:38 Als Einwand gegen die Anwendung der Definition im PBefG könnte allerdings kommen, dass dies ein Spezialgesetz für die entgeltliche Personenbeförderung ist, so dass dessen Grundsätze nicht ohne weiteres auf die StVO anzuwenden sind. Aber ich werde dem Gericht keine Argumente vorgeben. 😉
"Ohne weiteres" vielleicht nicht. Trotzdem greifen alle möglichen Urteile seit Jahrzehnten mangels einer Definition im StVG und in der StVO auf das PBefG zurück und sehen es als relevante -- und nach dem Wegfall von § 23 StVZO einzig verbliebene -- verkehrsrechtliche Definition des Begriffs PKW an. Mindestens drei dieser Urteile habe ich auch schon hier erwähnt und/oder verlinkt: Dazu kommt noch die sehr hilfreiche Bundestagsdrucksache, in der die gesetzgeberische Absicht auf Seite 7 in der 2. Spalte oben sehr eindeutig beschrieben ist. Neuere Urteile oder solche vom BGH sind mir nicht bekannt. Die Fragestellung dürfte dennoch als (zu Deinen/unseren Gunsten) geklärt anzusehen sein.
RA Kreiber hat geschrieben: 16.09.2022, 13:38 Dann will ich noch Fotos von Autobahnraststätten mit den Parkplatzzuweisungen für PKW auf der einen und LKW auf der anderen Seite anführen. Irgendwo muss ich ja dort auch mit meinem Wohnmobil parken dürfen.
Sagt wer? Hauptziel ist doch, dass Du Dein (und wir unsere) Wohnmobile als PKW anerkannt bekommen. Wenn das gelingt, ist auch klar, wo wir auf Autobahnparkplätzen zu parken haben. Also würde ich auch diese Argumentation im Rahmen dieses Verfahrens erst mal lassen.

In der Tat: Folgte man der Rechtsauffassung der Bundesregierung, dürfte man auf einem Autobahnparkplatz, der keine Parkplätze für Wohnmobile ausweist (Zusatzzeichen 101-67) mit einem Wohnmobil bis 3,5t zGm nämlich gar nirgends parken. Wenn Wohnmobile dagegen PKW sind, stellt man sich einfach auf den PKW-Parkplatz, auch mit einem Wohnmobil über 3,5t. Schwierig wird es nur dann, wenn man nicht auf die markierten Parkflächen passt ...
RA Kreiber hat geschrieben: 16.09.2022, 13:38 Ja und schließlich werde ich die Vergleichbarkeit meines Kastenwagens mit anderen als PKW zugelassenen baugleichen Fahrzeugen anführen und auch den Vergleich mit Stretchlimousinen etc., die von Ausmaß und Gewicht meinem Fahrzeug in nichts nachstehen, aber dennoch als PKW gelten.
Das kann leicht nach hinten los gehen: Dein Wohnmobil ist auch nahezu baugleich mit als LKW zugelassenen Fahrzeugen. In den zahlreichen Sprinter-Urteilen ist klar gestellt, dass selbst ansonsten baugleiche Fahrzeuge je nach Zahl und Fläche der Sitzplätze im Verhältnis zur Ladefläche mal als PKW und mal als LKW gelten können.

Die einfachste Argumentation ist und bleibt: Das Wohnmobil ist ein PKW, weil es nach der einzigen verkehrsrechtlichen Definition in § 4 PBefG nichts anderes sein kann. Auf weitere Spitzfindigkeiten wie Rückgriff aufs Zulassungsrecht, zulässige Gesamtmasse etc. würde ich mich allenfalls dann einlassen, wenn das nicht greift (was ich mir -- mit den oben verlinkten drei Urteilen "bewaffnet" -- kaum vorstellen kann).

Hast Du denn das Ordnungsamt schon mal gefragt, nach welcher Rechtsnorm es Dein Wohnmobil nicht als PKW ansieht? Und wenn ja, was kam da? Dieselbe Frage kann man auch der Richterin stellen ...

Grüße von Horst
Zuletzt geändert von horst-lehner am 02.12.2022, 00:51, insgesamt 1-mal geändert.
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