3 Parkplätze für Wohnmobile

alles was Recht und Gesetz ist
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Johann
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von Johann »

RA Kreiber hat geschrieben: 16.09.2022, 13:38 Und von wegen Eulen nach Athen tragen, weit gefehlt. Ich habe normalerweise gar nicht die Zeit, so tief in die Materie einzusteigen bei einem Knöllchen von 10,00 €. Aber hier geht es mal ausnahmsweise ums Prinzip.
Ob nun 10 Euro oder deutlich mehr, Kleinvieh macht auch Mist. :idea: Und: Wehret den Anfängen :!:
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horst-lehner
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Über die Site ueberallpenner bin ich auf folgendes ziemlich verschwurbelte Urteil aufmerksam geworden:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2005 - 2 Ss (OWi) 200 Z/04

In dieser Entscheidung zu einem Geschwindigkeitsverstoß vertreten die Richter die Auffassung, dass die Frage, was ein PKW ist, gar nicht eindeutig festgelegt ist :shock: Entscheidend sei vielmehr die Abwägung des Gefährdungspotentials gegen die vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung des Personenverkehrs. Im Ergebnis könne dafür nicht europäisches Zulassungsrecht, sondern am ehesten (aber eben nicht immer exakt passend) § 4 PBefG herangezogen werden. Der sei schon deshalb nicht genau passend, weil das PBefG dazu diene, Insassengefährdungen auszuschließen, während das Verkehrsrecht die Aufgabe habe, Fremdgefährdung zu reduzieren.

Inwieweit eine solche Argumentation auf einen Parkverstoß übertragbar wäre, bleibt unklar.
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von RA Kreiber »

Guten Abend zusammen,

es gibt ja immer noch neue Erkenntnisse. Jetzt muss ich aufpassen, meine Bußgeldrichterin nicht zu verwirren. Werde nicht alle Urteile zitieren, das wird zu unübersichtlich.

Ich habe übrigens nachgesehen, in den Papieren steht zur Fahrzeugklassifizierung M1 SA und Fz.z.Pers.bef.b. 8 Spl., Wohnmobil.

Ganz klar, am besten passt die Argumentation mit § 4 PBefG. § 23 StVZO ist raus, das ist gut. Die EU-Richtlinie hat wohl eher nur zulassungsrechtliche Relevanz, aber anführen werde ich sie trotzdem. Die Gewichtsunterscheidung in der StVO bringt mich bei genauerem Hinsehen auch nicht weiter, weil die StVO den Begriff PKW schon voraussetzt und eben nicht definiert.

Einen allgemeinen Rechtsgedanken werde ich noch einbringen, nämlich den Grundsatz "nulla poena sine lege" (= keine Strafe ohne Gesetz), will sagen, wenn das Gesetz die Voraussetzungen für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nicht eindeutig regelt, darf es keine Bestrafung geben.

Morgen werde ich mal meine Stellungnahme zusammenfabulieren. 😉

Grüße
Jens Kreiber
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Johann
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von Johann »

horst-lehner hat geschrieben: 18.09.2022, 15:24 Über die Site ueberallpenner bin ich auf folgendes ziemlich verschwurbelte Urteil aufmerksam geworden:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2005 - 2 Ss (OWi) 200 Z/04
Hallo Horst,
besten Dank für den Link http://www.verkehrslexikon.de/Texte/BABSprinter06.php. Ich habe ihn gelesen und versucht, ihn auch zu verstehen. Aber am Ende war ich genau so schlau wie zuvor. Vermutlich muss man Jurist sein, um den einzelnen Gedankengängen auch folgen zu können :roll: -- Danke für Deine tiefe Einarbeit in dieses interessante Thema :-D
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KudlWackerl
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von KudlWackerl »

Ein Beitrag von Acki im anderen Forum:

Zitat:

Hier der entsprechende Schweizer Gesetzestext zu dem Thema:

Die Signale «Verbot für Lastwagen» und «Überholverbot für Lastwagen» werden von nun an dieselben Fahrzeugarten erfassen (vgl. Erläuterungen zum Änderungsvorschlag zu Art. 19 Abs. 1 Bst. d SSV). Aufgrund dieser Anpassung sind insbesondere schwere Personenwagen und schwere Wohnmotorwagen vom Signal «Überholverbot für Lastwagen» nicht mehr betroffen, was als sachgerecht erscheint, da für diese Fahrzeugart keine generelle Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h besteht (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VRV).

Ende Zitat

Unsere Regierung hat in den 16 bleiernen Jahren versäumt, EU-Recht in nationale Gesetzgebung zu integrieren.
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Johann
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von Johann »

KudlWackerl hat geschrieben: 21.09.2022, 07:39 Unsere Regierung hat in den 16 bleiernen Jahren versäumt, EU-Recht in nationale Gesetzgebung zu integrieren.
Die deutschen Wähler hatten die Bundesregierung mehrheitlich gewollt/erduldet/ertragen :roll:
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KudlWackerl
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von KudlWackerl »

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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

horst-lehner hat geschrieben: 14.09.2022, 19:07 In meinem Fall gibt es kein Update -- was auch ein Update sein kann (dahingehend dass die Behörde das möglicherweise im Sande verlaufen lassen will). Ich halte es aber für verfrüht, um das endgültig wissen zu können. ... So lief das ja vor Jahren in Lindau auch schon mal ...
Diesmal also doch etwas anders ... Neues vom Amt(sschimmel): Ein Bußgeldbescheid – wieder ohne jede Angabe, nach welcher Rechtsnorm mein WoMo was anderes als ein Pkw sein soll. Also Einspruch per Fax mit folgendem Inhalt:
Bußgeldbescheid Aktenzeichen 00/00-566-352;

hier: Einspruch und mögliche Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung


Sehr geehrte Frau xxx, sehr geehrte Damen und Herren,

wie ich Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt habe, führen Sie dieses Bußgeldverfahren ohne ausreichende Rechtsgrundlage. Zwar trifft es zu, dass das genannte Fahrzeug zur genannten Zeit auf dem genannten Parkplatz geparkt und dieser wie angegeben gekennzeichnet war. Dies reicht aber, wie Sie bereits aus der Anhörung wissen, in rechtlicher Hinsicht für den Tatvorwurf nicht aus.

Keine der im Bußgeldbescheid genannten Rechtsvorschriften (§ 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 49 StVO; § 24 Abs 1, 3 Nr. 5 StVG; 54 BKat) definiert den Begriff Pkw überhaupt – geschweige denn so, dass die Tat ordnungswidrig sein könnte. Der Bußgeldbescheid gibt nicht an, auf welche verkehrsrechtliche Definition von Pkw er sich stützt (wenn Sie schon meine in der Anhörung ausführlich begründete Definition nicht akzeptieren wollen). Dadurch verletzt er die Anforderungen von Bestimmtheit und Konkretisierung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG. Auch ein in Rechtsfragen unerfahrener Bürger muss den Vorwurf verstehen können. Das ist hier mangels vollständiger Angabe der Rechtsgrundlagen nicht der Fall. Schon allein deshalb ist der Bußgeldbescheid als unwirksam aufzuheben (OLG Hamm, 16.09.2021 - III-4 RBs 277/21, Rn 21 ff.).

Darüber hinaus habe ich Ihnen bereits nachgewiesen, dass es sich nach aktuell geltender verkehrsrechtlicher Definition bei dem angeblich widerrechtlich geparkten Fahrzeug um einen Pkw handelt. Dies ergibt sich aus folgenden Angaben in der Ihnen mit meinem EMail vom 19.06.2022 in Kopie vorliegenden Zulassungsbescheinigung Teil I:


 
 
 zu J: M1


 
 
 zu 4: SA


 
 
 zu 5: Fz.z.Pers.Bef.b. 8 Spl.


 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Wohnmobil
Die Klasse M umfasst laut EU-Recht „Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge …“. Die Klasse M1 schränkt dies ein auf „Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz“.

Da weder StVO noch StVG eine Definition von Pkw enthalten, bleibt (nach der Aufhebung des früheren § 23 StVZO im Jahr 2005) gemäß herrschender Meinung neben dem EU-Zulassungsrecht allenfalls noch der Rückgriff auf § 4 PBefG (so z. B. OLG Karlsruhe, 25. 8. 2004 - 2 Ss 80/04, Rn 15 und 21; OLG Jena, 12.10.2004 - 1 Ss 208/04; OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05), der Pkw wie folgt definiert:
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind
Dies trifft auch für Wohnmobile zu, weil diese in keine andere der der genannten Fahrzeugarten auch nur ansatzweise passen. Der Gesetzgeber selbst hat in seiner Bundestagsdrucksache 16/519 klargestellt (Seite 7, 2. Spalte):
Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M mit besonderer Zweckbestimmung. Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesentliche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der Personenbeförderung besteht.
Diese Rechtsauffassung des Gesetzgebers – Wohnmobile sind verkehrsrechtlich Pkw – ist für alle verkehrsrechtlichen Verwaltungsakte maßgeblich. („Ist halt anders“ oder „haben wir schon immer so gemacht“ sind dagegen ganz sicher – und für jeden erkennbar – völlig unmaßgeblich.)

Insgesamt ist keinerlei Rechtsgrundlage dargelegt oder ersichtlich, mit der das angeblich widerrechtlich geparkte Fahrzeug nicht als Pkw einzuordnen sein könnte. Daran ändert auch die besondere Zweckbestimmung „Wohnmobil“ nichts. Wollte man die Zweckbestimmung nicht der Fahrzeugklasse unterordnen, dann wären auch Rollstuhlgerechte Fahrzeuge (M1; SH) keine Pkw und Mobilkrane (N3; SF) keine Lkw – absurd.

Das rechtswidrig eröffnete Ordnungswidrigkeitsverfahren ist aus den genannten Gründen unverzüglich einzustellen. Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn ein zukünftiger Bußgeldbescheid – nach der Aufhebung des jetzigen rechtswidrigen – eine nachvollziehbare rechtliche Begründung für die vorgenommene verkehrsrechtliche Einordnung des angeblich widerrechtlich geparkten Fahrzeugs als Nicht-Pkw enthielte.

Ohne eine solche Rechtsgrundlage – und da Ihnen das wahrscheinliche Fehlen derselben nachweislich seit meinem Fax vom 14.07.2022 bekannt ist – machen Sie sich bereits mit dem Bußgeldbescheid einer Rechtsbeugung (§ 339 StGB) schuldig (BGH, 16.02.1960 - 5 StR 473/59).

Mit freundlichen Grüßen

(Horst Lehner)
Zuletzt geändert von horst-lehner am 24.09.2022, 16:16, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von Johann »

horst-lehner hat geschrieben: 24.09.2022, 15:40 Neues vom Amt: Ein Bußgeldbescheid – wieder ohne jede Angabe, nach welcher Rechtsnorm mein WoMo was anderes als ein Pkw sein soll. Also Einspruch per Fax mit folgendem Inhalt:
Bußgeldbescheid Aktenzeichen 00/00-566-352;
... Ohne eine solche Rechtsgrundlage – und da Ihnen das wahrscheinliche Fehlen derselben nachweislich seit meinem Fax vom 14.07.2022 bekannt ist – machen Sie sich bereits mit dem Bußgeldbescheid einer Rechtsbeugung (§ 339 StGB) schuldig (BGH, 16.02.1960 - 5 StR 473/59).

Hallo Horst,
ich bin sicher, dass die Empfänger Deines Schreibens den Inhalt nicht verstehen ... :roll: Ich bin sehr gespannt, welche Geschütze sie nun auffahren werden, ... :mrgreen:
Zuletzt geändert von Johann am 24.09.2022, 17:32, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von horst-lehner »

Johann hat geschrieben: 24.09.2022, 16:07 die Behörde will doch ihr Gesicht nicht verlieren ... :mrgreen:
Keine Ahnung was die antreibt. Aber wenn's jetzt vor Gericht gehen sollte, dann beantrage ich auf jeden Fall, dass ich nicht zur Verhandlung kommen muss (§ 73 OWiG), falls nicht ohnehin durch Beschluss ohne Verhandlung entschieden wird (§ 72 OWiG). Ich hab keinen Bock, wegen so einem ... da hin zu fahren. Außer natürlich es dauert bis in die nächste Surfsaison :mrgreen:

PS: Vielleicht magst Du Dein Vollzitat etwas entschärfen ...
Zuletzt geändert von horst-lehner am 19.11.2022, 18:14, insgesamt 5-mal geändert.
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von KudlWackerl »

Horst, bleib dran, wir stehen hinter dir!
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von RA Kreiber »

So, nach langem hin und her konnte ich jetzt einen Freispruch erwirken und mein Amtsgericht in Bottrop davon überzeugen, dass die alte Rechtsprechung aufgrund veränderter Gesetzeslage nicht mehr anwendbar ist. Das Gericht hat sich letztlich unseren Argumenten angeschlossen und Wohnmobile als PKW qualifiziert.

Danke euch allen für euer Engagement und für die fundierte Auseinandersetzung mit dem Thema.

Grüße und ein frohes neues Jahr allen
Jens Kreiber
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von KudlWackerl »

Hallo Jens,

Bitte das Aktenzeichen posten, könnte für den einen oder anderen wichtig werden. Danke!

Grüße, Alf
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von RA Kreiber »

Hi Alf,

es ist der Beschluss des Amtsgerichts Bottrop in dem Verfahren 29 OWi-40 Js 1108/22-557/22 vom 27.12.2022.

Sollte das mal jemand haben wollen, sende ich gerne auch eine Kopie zu.

Gruß, Jens Kreiber
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Re: 3 Parkplätze für Wohnmobile

Beitrag von Fekon35 »

Hallo Jens,

das hört sich gut an. Habe dir eine PN geschickt.

Gruß

Andreas
Gruß
Andreas

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