jetzt gehts los mit der Klage gegen d. Wohnmobilsteuergesetz

alles was Recht und Gesetz ist
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Garfield
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Beitrag von Garfield »

...und dann habe ich noch mal eine Frage (habe zwar schon vieles gelesen und vielleicht auch schon eine Antwort - aber die wieder vergessen).

Einige haben ja schon einen neuen Steuerbescheid bekommen, weil sie ihr WoMo noch besitzen.

Was geschieht aber mit denen, die Ihr Auto im letzten Jahr verkauft haben? Nehmen wir mal an, im Juni letzten Jahres. Bekommen diese Leute auch noch einen Steuerbescheid über eine Sache, die sie seit mehr als einem Jahr nicht mehr besitzen? Die alte Steuer wurde doch bestimmt mit Bescheid kurz nach dem Verkauf abgerechnet.

Ist so ein Fall schon bekannt?

Ich mein ja nur - wegen Gleichheitsgrundsatz müssten doch alle bezahlen (oder auch nicht).
Viele Grüße, Peter
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Wilfried.M
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Steuerschuld

Beitrag von Wilfried.M »

Hallo Peter,
die Steuernachbelastung geht in diesem Fall, vom 01.01. - zum Verkaufsdatum noch an Dich.
Es geht demnach darum, daß derjenige belastet wird, wer in diesem Zeitraum das Auto in seinem Besitz hatte.
Der Neue Besitzer zahlt dann die Nachforderung ab dem Datum wo er das Fahrzeug auf seinen Namen umgemeldet hat.

Gruß
Wilfried
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Garfield
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Beitrag von Garfield »

Hallo Wilfried,

so wie du es schreibst ist man heute also gar nicht mehr sicher vor dem Zugriff des Staates auf mein Geld.

Nach meinem dargestellten Szenario wird das WoMo im Juni abgemeldet (verkauft). Ich erhalte einen abschließenden Steuerbescheid, der rechtskräftig wird, weil ich keinen Einspruch einlege. Und dann kommt noch einmal ein belastender Verwaltungsakt, sogar mit Rückwirkung! Das darf nach dem Verwaltungsrecht eigentlich nicht passieren - oder gibt es da (außer vom Finanzamt) noch andere Meinungen?

Ich muss also Rücklagen bilden für irgendwelche Sachen, die ich gar nicht mehr habe...

Demnächst steht möglicherweise eine Reform für das Duale System bevor. Dann beschließen die Politiker, dass nachträglich für fünf Jahre auf die Einkommensteuer für die Entsorgung weitere zehn Prozent zu zahlen sind - fangt also schon mal an zu sparen! :twisted:
Viele Grüße, Peter
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Wilfried.M
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Verwaltungsrecht

Beitrag von Wilfried.M »

Hallo Peter,
ich habe seit 1990 gelernt ,
Recht ist die Macht des Stärkeren. und nicht die Macht der Masse
Der Stärkere ist der Staat und ein Verwaltungsrecht ist unterzuordnen.
Das beschlossene Gesetz steht über dem Verwaltungsrecht.
Gruß
Wilfried
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Garfield
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Beitrag von Garfield »

Hallo Experten,
ich schiebe gleich noch zweimal einen nach, diesmal mit den Szenarien:

1. Fall: Das WoMo ist seit 2005 in meinem Besitz.
Im Jahr 2005 bekomme ich einen Steuerbescheid ohne Vorläufigkeitsvermerk. Dieser wird rechtskräftig (da kein Einspruch eingelegt wird). Da die Finanzverwaltung dazu übergegangen ist, nur bei Änderungen neue Bescheide zu versenden, bekomme ich bis zum heutigen Zeitpunkt keinen neuen Bescheid. Ich habe also einen bestehenden Verwaltungsakt, der erst mit einem neuen Verwaltungsakt verändert werden darf - und im Verwaltungsrecht nur für die Zukunft!
Nun bekomme ich aber trotzdem einen Verwaltungsakt, der einen bisherigen rechtskräftigen Verwaltungsakt sogar für die Vergangenheit außer Kraft setzt. Darf die Finanzverwaltung dieses tatsächlich?

2. Fall: Das WoMo ist seit 2005 in meinem Besitz.
Im Jahr 2005 bekomme ich einen Steuerbescheid ohne Vorläufigkeitsvermerk, im Jahr 2006 wird mir ein neuer Bescheid mit Vorläufigkeitsvermerk zugestellt. Hier kann die Steuerverwaltung natürlich den vorläufigen Steuerbescheid anpassen.

btw: Es wird immer wieder von der echten oder unechten Rückwirkung gesprochen.
Mit Hinweis auf die Debatte um die Steuer wird argumentiert, dass es sich deshalb um eine unechte Rückwirkung handelt, weil der Bürger bereits Anfang 2006 sich auf die Steuer einstellen konnte. Liege ich da richtig?
Wenn ja, dann muss ich argumentieren, dass ich bis zum Beschluss am 23.12.2006 auf die Lippenbekenntnisse vieler Politiker vertraut habe, mit denen angeblich eine Steuererhöhung nicht machbar wäre. :evil: Und daher ist es für mich eine echte Rückwirkung.
Viele Grüße, Peter
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Garfield
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Re: Verwaltungsrecht

Beitrag von Garfield »

Wilfried.M hat geschrieben:Das beschlossene Gesetz steht über dem Verwaltungsrecht.
Hallo!
Das sehe ich etwas anders - Ein Gesetz kann nicht gegen bestehendes Recht angelegt werden.

Aber wahrscheinlich hast du Recht: Die Finanzverwaltung hat ein eigenes "Verwaltungsrecht"?!?
Viele Grüße, Peter
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Gesetze

Beitrag von Wilfried.M »

Hallo Peter,
es gibt zwei Arten von Gesetzen.
1. ein Gesetz, was noch nicht reglementierte Bereiche zur Reglemetation bringt.
2. ein Gesetz was bereits reglementierte Bereiche durch das Gesetz erneuert.

Ergo, es werden dadurch vorhergehende Gesetze und Verordnungen abgelöst.

Gruß
Wilfried
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Re: Gesetze

Beitrag von starlight »

Wilfried.M hat geschrieben:Hallo Peter,
es gibt zwei Arten von Gesetzen.
1. ein Gesetz, was noch nicht reglementierte Bereiche zur Reglemetation bringt.
2. ein Gesetz was bereits reglementierte Bereiche durch das Gesetz erneuert.

Ergo, es werden dadurch vorhergehende Gesetze und Verordnungen abgelöst.

Gruß
Wilfried
Wobei natürlich immer das Grundgesetz zu beachten ist, und das besagt, (welcher Artikel fällt mir gerade nicht ein), dass eine "Eigentumsgarantie" besteht, aus der sich letztlich auch Vertrauensschutz und daraus resultierende gesetzliche Übergangs/Besitzschutzregelungen ableiten; Und mit der rückwirkenden höheren WOMO-Steuer wurden diese grundgesetzlichen Mindestgarantien nicht beachtet, weshalb auch von diversen Verbänden Rechtsbehelfe bzz. Rechtsmittel eingelegt wurden.
Gruß starlight

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wie umgekehrt das Leben Reise ist.
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Beitrag von heulnet »

ihr könnt alle schreiben, was ihr wollt. es bleibt unrecht was da mit uns gemacht wurde und noch wird.
wenn mir mein finanzamt zb ein schreiben im dezember 2005 geschickt hätte, in dem ich darüber informiert worden wäre, dass die steuer zum 1.1.2006 steigt, dann hätte ich entscheiden können, ob ich das machen will, oder ob ich mein auto mangels kasse verkaufe. im nachhinein ist und bleibt es ein akt der piraterie oder von mir auch des beschisses.
ganz korrekt wäre es gewesen, wenn sie die steuern erhöhen wollen, dass sie das beim besitzerwechsel tun und dem neukäufer selbst die entscheidung überlassen, ob er dann kauft oder ob ihm das zu teuer ist.
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Dakota
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Beitrag von Dakota »

Moin,

wieso ungerecht?

Das abgeänderte, rechtskräftige KFZ-Steuergesetzt, ab April 2005, war doch bekannt. Auch wurde es frist & formgerecht veröffentlicht. Somit konnte sich doch ein jeder auf die zu erwartenden Nachzahlungen einstellen. Das die FAs die (berechtigten) Forderungen, aus dem KFZ-Steuergesetz nach wegfall der Gewichtsbesteuerung für KFZ der Klasse M1, gegen Womobesitzer nicht einforderten war doch soetwas wie ein zinsloser Kredit ;-)

Und für die meisten wäre es nach der Grundfassung des Gesetzes doch noch teuer gekommen (z.B. 2.8 JTD = 28 x 16,05 = 449,40 .- €) statt nun 340 € :P

Wenn der vorausschauende, steuerpflichtige Bürger nun diese absehbare Erhöhung auf Sparbuch gebracht hätte ......
Gruß
Klaus
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Beitrag von Garfield »

Hallo Dakota,
grundsätzlich gebe ich dir Recht. Jedoch: was ist mit meinem rechtskräftigen Steuerbescheid, der vor dem neuen Gesetz ausgestellt wurde. Die Finanzverwaltung ist davon abgegangen, jedes Jahr einen Bescheid zu versenden - nur noch, wenn sich Änderungen ergeben. Da ich keinen Änderungsbescheid (z.B. mit Vorläufigkeitsvermerk) bekommen habe, muss ich auf den bestehenden Bescheid vertrauen, bis ein neuer kommt.
Viele Grüße, Peter
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Dakota
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Beitrag von Dakota »

Moin Garfield,

fast......... ;-)

Die Rechtskraft richtet (wird geregelt nach) der AO, hier § 164.... und besonders Abs. 2
§_164 AO

Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
(1) 1Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf.
2. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Da KFZ Steuer immer eine Voraussteuer ist..... braucht es rechtlich keinen Hinweis auf die Vorläufigkeit.
Gruß
Klaus
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Garfield
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Beitrag von Garfield »

Dakota hat geschrieben:Die Rechtskraft richtet (wird geregelt nach) der AO, hier § 164.... und besonders Abs. 2
§_164 AO

Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
(1) 1Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf.
2. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Da KFZ Steuer immer eine Voraussteuer ist..... braucht es rechtlich keinen Hinweis auf die Vorläufigkeit.
ja ja - das ist ja das schlimme - aber es gibt noch andere Argumentationen... und die werden hoffentlich auf unserer Seite sein.
Viele Grüße, Peter
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horst-lehner
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Muster für Einspruch gegen Steuerbescheid

Beitrag von horst-lehner »

Hallo allerseits,

Jetzt ist auch mein Steuerbescheid da. Mit der anscheinend üblichen Klausel von der "Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach §164 Abs. 3 AO".

In meinen Einspruch habe ich alles reingepackt, was ich bei der Eisemobil Union und anderswo an Munition finden konnte:
Kfz-St.-Nr. ..., Einspruch gegen den Änderungsbescheid vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Steuerbescheid vom 26.10.2007 lege ich hiermit Einspruch ein.

Die Änderung des Steuertarifs für Wohnmobile wurde am 21.12.2006 beschlossen und soll Kraft der hierzu ergangenen Übergangsregelung generell ab dem 1. Januar 2006 gelten. Das Gesetz ist zu diesem Zweck rückwirkend zum 1.5.2005 in Kraft getreten. Eine rückwirkende Erhöhung hätte der Gesetzgeber allenfalls für den zum Zeitpunkt des Änderungsbescheids laufenden einjährigen Entrichtungszeitraum vornehmen dürfen, in unserem Fall also für den Zeitraum ab .... Die generelle Steuererhöhung ab dem 1. Januar 2006 ist verfassungswidrig.

Darüber gehe ich davon aus, dass die im gleichen Gesetz getroffene Regelung, Wohnmobile höher zu besteuern als technisch nahezu identische (Klein-) Lastkraftwagen im Widerspruch zum verfassungsmäßigen Gleichbehandlungsgrundsatz steht.

Zahlreiche Gerichtsverfahren haben diese Themen mittlerweile zum Gegenstand:
  • Beim Bundesfinanzhof ist zur Zeit unter dem Aktenzeichen IX R 26/07 ein Verfahren anhängig. Es geht u. a. darum, ob die rückwirkende Änderung des KraftStG durch das 3. KraftStÄndG von 2006 einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot darstellt.
  • An mehreren Finanzgerichten sind Klagen gegen die verfassungswidrigen Bestandteile des 3. KraftStÄndG anhängig (u. a. Finanzgericht Saarbrücken, Az. 2 K 1439/07; Finanzgericht München, Az. 4 K 2853/07 und 4 K 2875/07; Finanzgericht Köln, Az. 6K 2378/05; Finanzgericht Hannover, Az. 14 K 209/07).
Im Hinblick auf die schwebenden Verfahren beantrage ich gemäß § 363 Abs. 2 AO das Ruhen des Verfahrens in meinem Fall.

Mit freundlichen Grüßen
Zwar glaube ich nicht, dass alle genannten Gerichtsverfahren mit Urteilen in meinem Sinne ausgehen. Wo immer sie das aber tun, möchte ich vorsichtshalber meine Rechte wahren.

Im Optimalfall werden so viele Bestandteile des KraftStÄndG als verfassungswidrig beanstandet, dass es zu einer kompletten Neuregelung kommt. Mein Vorschlag für diesen Fall wäre ja (immer noch) die Abschaffung der Kfz-Steuer und aufkommensneutrale Umlegung auf die Mineralölsteuer. Für diesen Fall kann ich mir auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken vorstellen...

Grüße von Horst
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