LKW Maut Änderungen ab 1.1.2024
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LKW Maut Änderungen ab 1.1.2024
Liebes Forum,
Die Maut Berechnung wurde/ wird geändert und somit wird die technisch zulässige Gesamtmasse relevant und NICHT mehr das zulässige Gesamtgewicht.
Zur Frage der Begrifflichkeiten:
Es gibt Besitzer die haben ihr Fahrzeug in den Papieren auf 3,495t abgelastet, damit das mit dem Führerschein oder eben wegen der Mautersparnis gepasst hat. Wenn im Fahrzeugschein die betroffenen Felder F.1 und F.2 die gleichen Werte haben, habt ihr Glück. Steht aber in einem Feld die ursprünglich mögliche Gesamtmasse drin, zahlt ihr ab dem 1.7.2024 auch.
Erschwerend kommt auch noch eine Einstufung nach CO2 dazu.
Informationen für DE und AT in den Links.
Maut DE
https://www.toll-collect.de/de/toll_col ... 5_co2.html
Maut AT
https://www.asfinag.at/maut-vignette/go-maut/
Viel Erfolg beim Mauträtsel in der einheitlichen EU
Die Maut Berechnung wurde/ wird geändert und somit wird die technisch zulässige Gesamtmasse relevant und NICHT mehr das zulässige Gesamtgewicht.
Zur Frage der Begrifflichkeiten:
Es gibt Besitzer die haben ihr Fahrzeug in den Papieren auf 3,495t abgelastet, damit das mit dem Führerschein oder eben wegen der Mautersparnis gepasst hat. Wenn im Fahrzeugschein die betroffenen Felder F.1 und F.2 die gleichen Werte haben, habt ihr Glück. Steht aber in einem Feld die ursprünglich mögliche Gesamtmasse drin, zahlt ihr ab dem 1.7.2024 auch.
Erschwerend kommt auch noch eine Einstufung nach CO2 dazu.
Informationen für DE und AT in den Links.
Maut DE
https://www.toll-collect.de/de/toll_col ... 5_co2.html
Maut AT
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Viel Erfolg beim Mauträtsel in der einheitlichen EU
Grüße Michael
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Re: LKW Maut Änderungen ab 1.1.2024
Michael, du fährst LKW?
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Re: LKW Maut Änderungen ab 1.1.2024
Alf, ich habe mir die Gesetzesänderung gegoogelt und durchgelesen.
Du hast Recht, die Maut betrifft nur den Güterkraftverkehr (in Deutschland).
Da ist der Tag ja wieder gerettet.
Bin da wegen der Österreichischen Regelung wohl etwas auf die falsche Bahn gekommen.
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/3 ... l?nn=55638
PS: Zu deiner Frage ob ich ein LKW fahre.
Manchmal hab ich das Gefühl es könnte auch ein "Panzer" sein.
Du hast Recht, die Maut betrifft nur den Güterkraftverkehr (in Deutschland).
Da ist der Tag ja wieder gerettet.
Bin da wegen der Österreichischen Regelung wohl etwas auf die falsche Bahn gekommen.
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/3 ... l?nn=55638
PS: Zu deiner Frage ob ich ein LKW fahre.
Manchmal hab ich das Gefühl es könnte auch ein "Panzer" sein.
Zuletzt geändert von mpetrus am 09.12.2023, 13:12, insgesamt 2-mal geändert.
Grüße Michael
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Re: LKW Maut Änderungen ab 1.1.2024
Mir ist noch etwas eingefallen, was evtl. doch wichtig ist.
(Obwohl das im ersten Beitrag auch angedeutet wurde.)
In Österreich wird ja für jedes Fahrzeug Maut kassiert.
Wenn ein Besitzer mit einem abgelasteten 3,5t WoMo bis jetzt nur das "Pickerl" (PKW Maut) bezahlt hatte, muss er, evtl. ab den 1.7.2024, doch eine
"Go Box" (LKW Maut) anschaffen und LKW Maut bezahlen.
Also kann man diesen Besitzer nur raten doch mal in den Fahrzeugschein zu schauen, was für Gewichtsangaben unter F.1 und F.2 stehen.
(Obwohl das im ersten Beitrag auch angedeutet wurde.)
In Österreich wird ja für jedes Fahrzeug Maut kassiert.
Wenn ein Besitzer mit einem abgelasteten 3,5t WoMo bis jetzt nur das "Pickerl" (PKW Maut) bezahlt hatte, muss er, evtl. ab den 1.7.2024, doch eine
"Go Box" (LKW Maut) anschaffen und LKW Maut bezahlen.
Also kann man diesen Besitzer nur raten doch mal in den Fahrzeugschein zu schauen, was für Gewichtsangaben unter F.1 und F.2 stehen.
Grüße Michael
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Re: LKW Maut Änderungen ab 1.1.2024
Servus zusammen,
In der Änderungsabnahme vom TÜV ist nur der Wert von F.2 auf 3500 vermerkt, bei F.1 steht - , somit wäre hier eigentlich keine Änderung vom ursprünglichen Wert erforderlich gewesen. Bei der Zulassungsstelle wurde es so eingetragen und gut ist´s.
Notiz am Rande: Unter 7.2 (Hinterachlast) steht 24300 ;) ... Ich probiers lieber mal nicht aus! Überladen kann ich die Hinterachse jedenfalls nicht.
Viele Grüße,
Tourist
Da hab ich zumindest in diesem Punkt Glück gehabt: Sowohl bei F.1 und F.2 steht da 3500, obwohl im ursprünglichen COC 4430 stand (hatte ihn ablasten lassen).
In der Änderungsabnahme vom TÜV ist nur der Wert von F.2 auf 3500 vermerkt, bei F.1 steht - , somit wäre hier eigentlich keine Änderung vom ursprünglichen Wert erforderlich gewesen. Bei der Zulassungsstelle wurde es so eingetragen und gut ist´s.
Notiz am Rande: Unter 7.2 (Hinterachlast) steht 24300 ;) ... Ich probiers lieber mal nicht aus! Überladen kann ich die Hinterachse jedenfalls nicht.
Viele Grüße,
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Re: LKW Maut Änderungen ab 1.1.2024
Wenn da "3500" steht, kommt es sicherlich auf die Spitzfindigkeiten der Auslegung an.
Denn ab "3500"kg gilt die LKW Maut und nicht ab "3501"kg.
Du bräuchtest also Zahlenwerte wie z.B. "3499"kg, dann bist du 100% unter dem im Gesetzestext genannten "3,5t".
Im Anhang der Link dazu. Allerdings gibt es eine Übergangsregelung für "Altfahrzeuge".
https://www.go-maut.at/serviceseiten/te ... entrichten.
Da sind die Österreicher sehr genau.
Es gab ja früher auch viele Reklamationen bzw. Falschinterpretationen bezüglich Autobahnabfahrt "Kufstein Süd". Die war vom Grenzübergang bis Abfahrt für PKW Mautfrei, aber nicht für KFZ ab 3,5t. Sprich viele "Mautpreller" (WoMo Besitzer) wurden nach der Abfahrt von den freundlichen Herren der Polizei in Verbindung der ASFINAG zur Kasse gebeten.
Ich kann mir sehr gut vorstellen, das ab dem 1.7.2024 sehr genau (in Österreich) auf Zahlenwerte geachtet wird.
PS: Ich habe keinen persönlichen Groll gegen die "Österreicher", da gibt es wie bei den Deutschen auch "gute" und "andere".
Denn ab "3500"kg gilt die LKW Maut und nicht ab "3501"kg.
Du bräuchtest also Zahlenwerte wie z.B. "3499"kg, dann bist du 100% unter dem im Gesetzestext genannten "3,5t".
Im Anhang der Link dazu. Allerdings gibt es eine Übergangsregelung für "Altfahrzeuge".
https://www.go-maut.at/serviceseiten/te ... entrichten.
Da sind die Österreicher sehr genau.
Es gab ja früher auch viele Reklamationen bzw. Falschinterpretationen bezüglich Autobahnabfahrt "Kufstein Süd". Die war vom Grenzübergang bis Abfahrt für PKW Mautfrei, aber nicht für KFZ ab 3,5t. Sprich viele "Mautpreller" (WoMo Besitzer) wurden nach der Abfahrt von den freundlichen Herren der Polizei in Verbindung der ASFINAG zur Kasse gebeten.
Ich kann mir sehr gut vorstellen, das ab dem 1.7.2024 sehr genau (in Österreich) auf Zahlenwerte geachtet wird.
PS: Ich habe keinen persönlichen Groll gegen die "Österreicher", da gibt es wie bei den Deutschen auch "gute" und "andere".
Grüße Michael
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Re: LKW Maut Änderungen ab 1.1.2024
Österreich - Asfinag - auch für Wohnmobile -
Ihr dürft die Übergangsregelung bis 31.1.2029 nicht übersehen
https://www.asfinag.at/maut-vignette/go-maut/
Auszug (F1 und F2 zur Info vom mir ergänzt)
hzG = F2 wird zu tzGM = F1
"Ab 1. Dezember 2023 wird vom bisher üblichen höchsten zulässigen Gesamtgewicht (hzG = F2) auf die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm = F1) umgestellt. Bezog sich die für die Mautpflicht maßgebliche Gewichtsgrenze bisher stets auf das höchste zulässige Gesamtgewicht (hzG = F2), entscheidet künftig die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm = F1) darüber, ob ein Fahrzeug der Vignettenpflicht bzw. Streckenmaut (bis 3,5 Tonnen tzGm) oder der GO-Maut-Pflicht (mehr als 3,5 Tonnen tzGm) unterliegt. Somit ist diese Information speziell auch für Wohnmobile wichtig, wenn es darum geht, ob eine Vignette oder eine GO-Box zur Entrichtung der Maut notwendig ist.
Der ASFINAG-Tipp "Übergangsfrist"
Wenn ein Fahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen vor dem 1. Dezember 2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen und das höchste zulässige Gesamtgewicht ebenfalls vor dem 1. Dezember 2023 mit nicht mehr als 3,5 Tonnen festgelegt wurde, unterliegt dieses Fahrzeug noch bis 31. Jänner 2029 der Vignettenpflicht und der Streckenmaut für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen tzGm (§ 33 Abs 18 Z 8 BStMG).
Somit ist sichergestellt, dass diese Fahrzeuge innerhalb dieser Übergangsfrist weiterhin mit Vignette und Streckenmaut das österreichische Autobahnen- und Schnellstraßennetz befahren können."
Helmut
Ihr dürft die Übergangsregelung bis 31.1.2029 nicht übersehen
https://www.asfinag.at/maut-vignette/go-maut/
Auszug (F1 und F2 zur Info vom mir ergänzt)
hzG = F2 wird zu tzGM = F1
"Ab 1. Dezember 2023 wird vom bisher üblichen höchsten zulässigen Gesamtgewicht (hzG = F2) auf die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm = F1) umgestellt. Bezog sich die für die Mautpflicht maßgebliche Gewichtsgrenze bisher stets auf das höchste zulässige Gesamtgewicht (hzG = F2), entscheidet künftig die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm = F1) darüber, ob ein Fahrzeug der Vignettenpflicht bzw. Streckenmaut (bis 3,5 Tonnen tzGm) oder der GO-Maut-Pflicht (mehr als 3,5 Tonnen tzGm) unterliegt. Somit ist diese Information speziell auch für Wohnmobile wichtig, wenn es darum geht, ob eine Vignette oder eine GO-Box zur Entrichtung der Maut notwendig ist.
Der ASFINAG-Tipp "Übergangsfrist"
Wenn ein Fahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen vor dem 1. Dezember 2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen und das höchste zulässige Gesamtgewicht ebenfalls vor dem 1. Dezember 2023 mit nicht mehr als 3,5 Tonnen festgelegt wurde, unterliegt dieses Fahrzeug noch bis 31. Jänner 2029 der Vignettenpflicht und der Streckenmaut für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen tzGm (§ 33 Abs 18 Z 8 BStMG).
Somit ist sichergestellt, dass diese Fahrzeuge innerhalb dieser Übergangsfrist weiterhin mit Vignette und Streckenmaut das österreichische Autobahnen- und Schnellstraßennetz befahren können."
Helmut
Grüße vom Traunsee -
basste315
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Re: LKW Maut Änderungen ab 1.1.2024
Auf der verlinkten Seite der österreichischen Asfinag steht was anderes:
Das Gleiche steht auch auf den Schildern selbst:Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen unterliegen der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht.
Bei TollCollect in Deutschland ist es nicht anders.
Also Go-Box / LKW-Maut doch erst ab 3501 kg zGm ...
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Re: LKW Maut Änderungen ab 1.1.2024
Also, was unter dem Strich bleibt:
In D ändert sich für Wohnmobile überhaupt nichts, und in Ö frühestens zum 01.02.2029.
Mich würde interessieren: Hat irgendjemand im Fahrzeugschein bei F.1 und F.2 unterschiedliche Werte stehen?
Wenn nicht, dann könnte man das ganze Thema ad acta legen.
Gruß
Sigi
In D ändert sich für Wohnmobile überhaupt nichts, und in Ö frühestens zum 01.02.2029.
Mich würde interessieren: Hat irgendjemand im Fahrzeugschein bei F.1 und F.2 unterschiedliche Werte stehen?
Wenn nicht, dann könnte man das ganze Thema ad acta legen.
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Re: LKW Maut Änderungen ab 1.1.2024
Das technisch zulässige Geamtgewicht ergibt sich aus den Achslasten.
Und bis 3,5 Tonnen gilt die Vignette, erst wenn man drüber ist die Box, bringt doch nicht alles durcheinander.
Und bis 3,5 Tonnen gilt die Vignette, erst wenn man drüber ist die Box, bringt doch nicht alles durcheinander.
Deitsch un frei wolln mr sei, weil mr Arzgebirgler sei.
Anton Günther
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Re: LKW Maut Änderungen ab 1.1.2024
Habe ich gerade bekommen:
ASFINAG-Logo
Newsletter GO-Maut
für Lkw, Busse und schwere Wohnmobile
GO-Logo mit Text "Ein Produkt der ASFINAG"
Inhalt
Zusätzliches tarifrelevantes Merkmal: CO2-Emissionsklasse
CO2-Emissionsklasse 1 oder Nachweis erforderlich
Technisch zulässige Gesamtmasse statt höchsten zulässigen Gesamtgewichts
Übergangsregelung
Erleichterungen für Menschen mit Behinderung
GO-Maut-Tarife online
Ab 1.1.2024 wird es einige Änderungen im GO-Maut-Tarifsystem geben. Was sich ändert und was das für Sie bedeutet, erfahren Sie in diesem Newsletter und auf den verlinkten Webseiten.
Zusätzliches tarifrelevantes Merkmal: CO2-Emissionsklasse
Bildausschnitt aus Video, illustrierte Berglandschaft mit Beschriftung "CO2-Bemautung"
Neben den Infrastrukturkosten und den verkehrsbedingten Kosten durch Luftverschmutzung und Lärmbelastung werden ab 1.1.2024 auch die CO2-Emissionen in die Maut einbezogen. Das neue Tarifsystem für die fahrleistungsabhängige Maut (GO-Maut) gilt für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse und wird von 2024 bis 2026 stufenweise eingeführt. Damit setzt Österreich die EU-Wegekosten-Richtlinie 2022/362 um.
Das Wichtigste: Fast alle Fahrzeuge gehören in die CO2-Emissionsklasse 1. Nur wenn Ihr Fahrzeug eine andere CO2-Emissionsklasse hat (2 bis 5), müssen Sie uns das durch entsprechende Dokumente nachweisen. Das ist zum Beispiel bei reinem Elektroantrieb oder Wasserstoff-Brennstoffzellen-Antrieb der Fall.
Video zur neuen CO2-Emissionsklasse
CO2-Emissionsklasse 1 oder Nachweis erforderlich
Bildausschnitt CO2-Emissionsklassen-Rechner
Wir stufen alle Fahrzeuge automatisch in die CO2-Emissionsklasse 1 ein. Nur Fahrzeuge mit bereits nachgewiesener Antriebsart E/H2 (reiner Elektroantrieb und Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb) werden automatisch der CO2-Emissionsklasse 5 zugeordnet.
Wenn Ihr Fahrzeug in eine andere CO2-Emissionsklasse fällt, müssen Sie uns Nachweise zusenden. Nutzen Sie am besten unseren CO2-Emissionsklassen-Rechner, um die CO2-Emissionsklasse Ihres Fahrzeugs zu berechnen.
PS: Die technisch zulässige Gesamtmasse finden Sie in Feld F.1, das höchste zulässige Gesamtgewicht finden Sie in Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein).
Zum CO2-Emissionsklassen-Rechner
Technisch zulässige Gesamtmasse statt höchsten zulässigen Gesamtgewichts
Bildausschnitt Zulassungsbescheinigung
Ab 1.1.2023 ist nicht mehr das höchste zulässige Gesamtgewicht (hzG), sondern die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) für die Mautpflicht ausschlaggebend: Für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen zahlen Sie fahrleistungsabhängige Maut. Bislang entschied sich das am höchsten zulässigen Gesamtgewicht (hzG).
Daran ändert sich aber nichts: Zum Entrichten der GO-Maut benötigen Sie für Ihr Fahrzeug eine GO-Box oder ein anderes für die GO-Maut in Österreich freigeschaltetes Fahrzeuggerät (Toll-Collect-OBU, emotach, EETS-Fahrzeuggerät).
Diese Änderung betrifft abgelastete Fahrzeuge, bei denen das höchste zulässige Gesamtgewicht (Angabe der Zulassungsstelle) niedriger ist als die technisch zulässige Gesamtmasse (Herstellerangabe).
Mehr Infos auf go-maut.at
Übergangsregelung
Für folgende Kraftfahrzeuge gibt es eine Übergangsregelung:
Wurde das Kraftfahrzeug bereits vor dem 1.12.2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen und wies es zu diesem Zeitpunkt ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht (hzG) von nicht mehr als 3,5 t auf, kann es noch für weitere 5 Jahre (bis 31.1.2029) Vignette und Streckenmaut nutzen, auch wenn es eine technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 t hat.
Kraftfahrzeuge über 3,5 t tzGm und mit einem erstmaligen Zulassungsdatum ab 1.12.2023 müssen die fahrleistungsabhängige Maut entrichten (GO-Maut).
Erleichterungen für Menschen mit Behinderung
Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die auf Menschen mit Behinderung zugelassen sind, sind unter folgenden Bedingungen von der fahrleistungsabhängigen Maut ausgenommen:
Das Kraftfahrzeug ist auf eine anspruchsberechtigte Person zugelassen.
Für das Kraftfahrzeug wurde ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t festgelegt.
Die anspruchsberechtigte Person hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Die anspruchsberechtigte Person ist im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 bis 47 Bundesbehindertengesetz, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Blindheit eingetragen sind.
Wenn Sie diese Bedingungen erfüllen, müssen Sie das der ASFINAG durch geeignete Dokumente nachweisen. Mehr dazu finden Sie in der Mautordnung Punkt 3.4, Teil B
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Zusätzliches tarifrelevantes Merkmal: CO2-Emissionsklasse
CO2-Emissionsklasse 1 oder Nachweis erforderlich
Technisch zulässige Gesamtmasse statt höchsten zulässigen Gesamtgewichts
Übergangsregelung
Erleichterungen für Menschen mit Behinderung
GO-Maut-Tarife online
Ab 1.1.2024 wird es einige Änderungen im GO-Maut-Tarifsystem geben. Was sich ändert und was das für Sie bedeutet, erfahren Sie in diesem Newsletter und auf den verlinkten Webseiten.
Zusätzliches tarifrelevantes Merkmal: CO2-Emissionsklasse
Bildausschnitt aus Video, illustrierte Berglandschaft mit Beschriftung "CO2-Bemautung"
Neben den Infrastrukturkosten und den verkehrsbedingten Kosten durch Luftverschmutzung und Lärmbelastung werden ab 1.1.2024 auch die CO2-Emissionen in die Maut einbezogen. Das neue Tarifsystem für die fahrleistungsabhängige Maut (GO-Maut) gilt für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse und wird von 2024 bis 2026 stufenweise eingeführt. Damit setzt Österreich die EU-Wegekosten-Richtlinie 2022/362 um.
Das Wichtigste: Fast alle Fahrzeuge gehören in die CO2-Emissionsklasse 1. Nur wenn Ihr Fahrzeug eine andere CO2-Emissionsklasse hat (2 bis 5), müssen Sie uns das durch entsprechende Dokumente nachweisen. Das ist zum Beispiel bei reinem Elektroantrieb oder Wasserstoff-Brennstoffzellen-Antrieb der Fall.
Video zur neuen CO2-Emissionsklasse
CO2-Emissionsklasse 1 oder Nachweis erforderlich
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Wenn Ihr Fahrzeug in eine andere CO2-Emissionsklasse fällt, müssen Sie uns Nachweise zusenden. Nutzen Sie am besten unseren CO2-Emissionsklassen-Rechner, um die CO2-Emissionsklasse Ihres Fahrzeugs zu berechnen.
PS: Die technisch zulässige Gesamtmasse finden Sie in Feld F.1, das höchste zulässige Gesamtgewicht finden Sie in Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein).
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Technisch zulässige Gesamtmasse statt höchsten zulässigen Gesamtgewichts
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Ab 1.1.2023 ist nicht mehr das höchste zulässige Gesamtgewicht (hzG), sondern die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) für die Mautpflicht ausschlaggebend: Für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen zahlen Sie fahrleistungsabhängige Maut. Bislang entschied sich das am höchsten zulässigen Gesamtgewicht (hzG).
Daran ändert sich aber nichts: Zum Entrichten der GO-Maut benötigen Sie für Ihr Fahrzeug eine GO-Box oder ein anderes für die GO-Maut in Österreich freigeschaltetes Fahrzeuggerät (Toll-Collect-OBU, emotach, EETS-Fahrzeuggerät).
Diese Änderung betrifft abgelastete Fahrzeuge, bei denen das höchste zulässige Gesamtgewicht (Angabe der Zulassungsstelle) niedriger ist als die technisch zulässige Gesamtmasse (Herstellerangabe).
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Übergangsregelung
Für folgende Kraftfahrzeuge gibt es eine Übergangsregelung:
Wurde das Kraftfahrzeug bereits vor dem 1.12.2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen und wies es zu diesem Zeitpunkt ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht (hzG) von nicht mehr als 3,5 t auf, kann es noch für weitere 5 Jahre (bis 31.1.2029) Vignette und Streckenmaut nutzen, auch wenn es eine technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 t hat.
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Erleichterungen für Menschen mit Behinderung
Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die auf Menschen mit Behinderung zugelassen sind, sind unter folgenden Bedingungen von der fahrleistungsabhängigen Maut ausgenommen:
Das Kraftfahrzeug ist auf eine anspruchsberechtigte Person zugelassen.
Für das Kraftfahrzeug wurde ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t festgelegt.
Die anspruchsberechtigte Person hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Die anspruchsberechtigte Person ist im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 bis 47 Bundesbehindertengesetz, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Blindheit eingetragen sind.
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Deitsch un frei wolln mr sei, weil mr Arzgebirgler sei.
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Re: LKW Maut Änderungen ab 1.1.2024
Bist Du sicher, dass das immer so ist? Ich nicht. - Meine COC-Bescheinigung weist aus:Bergbewohner hat geschrieben: ↑13.12.2023, 18:08 Das technisch zulässige Geamtgewicht ergibt sich aus den Achslasten.
- 3.500 kg Technisch zulässige Gesamtmasse
- 1.850 kg Technisch zulässige maximale Achslast (Achse 1)
- 2.120 kg Technisch zulässige maximale Achslast (Achse 2)
Grüße aus Ladenburg als der ältesten Stadt rechts des Rheins,
Johann
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Re: LKW Maut Änderungen ab 1.1.2024
Die COC interessiert in Ö Niemanden, die Daten in Zulassung oder Brief sind entscheidend.Johann hat geschrieben: ↑13.12.2023, 18:26Bist Du sicher, dass das immer so ist? Ich nicht. - Meine COC-Bescheinigung weist aus:Bergbewohner hat geschrieben: ↑13.12.2023, 18:08 Das technisch zulässige Geamtgewicht ergibt sich aus den Achslasten.
- 3.500 kg Technisch zulässige Gesamtmasse
- 1.850 kg Technisch zulässige maximale Achslast (Achse 1)
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Re: LKW Maut Änderungen ab 1.1.2024
Das ist nicht richtig.Bergbewohner hat geschrieben: ↑13.12.2023, 18:08 Das technisch zulässige Geamtgewicht ergibt sich aus den Achslasten.
Bei meinem stehen, in beiden Felder, 3500 obwohl die Addition der zulässigen Achslasten deutlich darüber liegt.
Grüße aus OWL
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- spezielles zum Fahrzeug: B 524, Maxi, 2.3 JTD, Partikelfilter, EZ: 3/2006
- Spritmonitor: 100000
- Wohnort: Ladenburg
Re: LKW Maut Änderungen ab 1.1.2024
Bisher verstand ich diese Diskussion so, dass es nicht ausschließlich um Österreich geht sondern um alle Länder, vor allem um Europa.Bergbewohner hat geschrieben: ↑14.12.2023, 18:52 Die COC interessiert in Ö Niemanden, die Daten in Zulassung oder Brief sind entscheidend.
Grüße aus Ladenburg als der ältesten Stadt rechts des Rheins,
Johann
Johann