Aufforderung Rücknahme Einspruch WoMo-Steuer - mit Antwort!

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Garfield
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Aufforderung Rücknahme Einspruch WoMo-Steuer - mit Antwort!

Beitrag von Garfield »

Zuletzt geändert von Garfield am 15.09.2008, 23:52, insgesamt 3-mal geändert.
Viele Grüße, Peter
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Garfield
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Beitrag von Garfield »

geklaut aus dem Forum der RU und/oder Camperline:
Peter1 im RU- und Camperline-Forum hat geschrieben:Bundesfinanzhof fällt Urteil zu Klage IX R 26/07


In der Kfz-Steuerangelegenheit hat sich jetzt etwas bewegt.
Unter dem AZ IX R 26/07 20.6.2007 kannten wir die beim BFH anhängige Klage des Landcruisers mit leider unbekanntem Kläger gegen die Rückwirkung des KraftStG.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt dazu das Urteil mit dem AZ II R 62/07 vom 09.04.2008 gesprochen

Wie weit sind die Wohnmobile von diesem Urteil betroffen?
Welche Auswirkungen sind auf die Wohnmobilsteuerklage zu erwarten?

Die Klage BFH IX R 26/07 vom 20.6.2007 wurde mit Urteil des BFH vom 09.04.2008 unter AZ II R 62/07 entschieden.
Die Vorinstanz dazu war das FG Hamburg vom 30.03.2007 mit AZ 7K 22/06

Der Kläger wollte seinen Landcruiser mit zGG über 2,8 t und 5 Sitzplätzen, Fahrzeugart (Straßenverkehrsrecht) PKW geschlossen, weiterhin als "anderes Fahrzeug" besteuert haben und hat auch die "Rückwirkung" für sein betroffenes Kfz beanstandet.

Der BFH hat in dem Klagefall entschieden:
- die Änderungsbefugnis des Steuerbescheides ergibt sich aus § 12 (2) 1 des KraftStG. (Änderung der Bemessungsgrundlage zur Steuerfestsetzung)
- die Feststellung als PKW stützt sich auf § 4 Abs. 4 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes
- es ist nach Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen, ob ein PKW oder LKW vorliegt. Unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale ist die objektive Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs zu bewerten.
- für die Umrüstung und Umwidmung eines PKW in einen LKW ist ein dauerhafter Umbau erforderlich.
- das betroffene Kfz hat nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO als PKW der PKW-Besteuerung unterlegen.
- eine Verletzung des Vertrauensschutzes liegt im benannten Fall nicht vor,
- es liegt in diesem Fall eine verfassungsrechtlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte Rückwirkung") vor.
- die rechtliche Würdigung der Rückwirkung des KraftStG für Kfz die erst durch das geänderte KraftStG betroffen wurden, wurde nicht entschieden.

Nach meiner Auffassung ist durch das Urteil des BFH die Musterklage / Wohnmobilsteuerklage nicht betroffen.
Es ist für Wohnmobile weiterhin offen, ob durch das 3. Änderungsgesetz zum KraftStG die verfassungsmäßigen Rechte der Gleichbehandlung und das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen durch das 3. ÄndG z KraftStG verletzt wurden.
Die Musterklage Wohnmobilsteuerklage der RU liegt erst bei den Finanzgerichten Saarbrücken, München und Kassel vor. Bis heute haben diese Gerichte noch keinen Verhandlungstermin anberaumt. Nach den Finanzgerichten geht die Musterklage in die nächste Instanz und zwar zum BFH.
Das letzte Wort hat in Verfassungsfragen das Bundesverfassungsgericht und dort soll die Musterklage Wohnmobilsteuerklage auch letztendlich hin.

Bis dorthin ist noch ein weiter und zeitlich langer Weg und dieser Weg kostet Geld. Bitte helft der Wohnmobilsteuerklage mit eurer Spende.

Hinweis:
Als es noch keine Aktenzeichen für die Musterklage / Wohnmobilsteuerklagen der RU gab, haben wir für die Anträge auf Ruhen des Einspruchverfahrens das Aktenzeichen dieser Klage BFH IX R 26/07 anheimgestellt. Falls jemand beim Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens sich nur auf dieses Aktenzeichen des BFH bezogen hat, sollte er nun im Nachgang zu seinem Antrag den Bezug auf die Aktenzeichen der Musterklage / Wohnmobilsteuerklage der RU erweitern.

Da der BFH die Klage IX R 26/07 negativ entschieden hat, könnten die FA die ruhenden Einsprüche mit nur diesem Bezug nun wieder bearbeiten und einen negativen Einspruchsentscheid erlassen. Für die Betroffenen gäbe es dann nur noch die Einzelklage.
Zitat:
Text des Urteils;
BUNDESFINANZHOF

1. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO gilt ab 1. Mai 2005 auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt. Soweit danach § 2 Abs. 2a KraftStG die Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.

2. Ergibt sich in Folge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO eine Änderung der Bemessungsgrundlage, ist die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG neu festzusetzen.

KraftStG § 2 Abs. 2 und 2a, § 8 Nrn. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 4
PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1
StVZO § 23 Abs. 6a

Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07

Vorinstanz: FG Hamburg vom 30. März 2007 7 K 22/06
(EFG 2007, 1368)


Gründe

I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Toyota Landcruiser (Typ J8). Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor mit einem Hubraum von 4 164 ccm, ein zulässiges Gesamtgewicht von 2 960 kg und einschließlich des Führerplatzes fünf Sitzplätze. Es ist seit dem 30. November 1990 mit der Fahrzeug- und Aufbauart "Personenkraftwagen geschlossen" auf den Kläger zugelassen. Umbauten an dem Fahrzeug hat der Kläger nicht vorgenommen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stufte das Fahrzeug des Klägers mit Bescheid vom 14. Februar 2000 als "anderes Fahrzeug" i.S. § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ein, unterwarf es der Gewichtsbesteuerung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG und setzte die Steuer ab dem 30. November 1997 auf jährlich 337 DM (= 172,31 €) fest.

Mit dem auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG gestützten Änderungsbescheid vom 21. Oktober 2005 setzte das FA die Steuer für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 29. November 2005 auf 921 € und für die Zeit ab 30. November 2005 auf jährlich 1 578 € neu fest. Dabei ging das FA aufgrund der durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl I 2004, 2772) mit Wirkung ab 1. Mai 2005 vorgenommenen Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) davon aus, dass das Fahrzeug des Klägers ab diesem Zeitpunkt als PKW gemäß § 8 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG zu besteuern sei.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) sah in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1368 veröffentlichten Urteil nicht die Änderungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG, sondern diejenigen des § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG als erfüllt an und vertrat die Auffassung, das Kfz sei ab 1. Mai 2005 aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit nach Bauart und Einrichtung unabhängig von der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 3344) rückwirkend zum 1. Mai 2005 eingefügten Vorschrift des § 2 Abs. 2a KraftStG gemäß § 8 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG als PKW zu besteuern.

Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen die Beurteilung des Fahrzeugs als PKW. Die Aufhebung des früheren § 23 Abs. 6a StVZO könne diese Beurteilung nicht rechtfertigen. Die rückwirkende Einführung des § 2 Abs. 2a KraftStG sei nicht zulässig gewesen.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und den Steuerbescheid vom 21. Oktober 2005 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.
Die Revision ist unbegründet. Zwar ergeben die Entscheidungsgründe eine Verletzung des bestehenden Rechts, doch stellt sich die Entscheidung selbst aus anderen Gründen als richtig dar. Die Revision war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das FG hat zu Unrecht angenommen, die Rechtsgrundlage für die Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid vom 21. Oktober 2005 ergebe sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, weil die ursprüngliche Steuerfestsetzung nicht von Anfang an fehlerhaft war. Vielmehr sind ab 1. Mai 2005 in Folge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO Kfz (sog. Kombinationskraftwagen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t --wie im Streitfall-- nicht mehr ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild als LKW zu besteuern, sondern es ist neu zu entscheiden, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt (s. unten 2.b); ergibt sich danach eine Änderung der Bemessungsgrundlage, folgt die Änderungsbefugnis aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2008 II B 102/07, juris; ebenso zur Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts BFH-Urteil vom 31. März 1998 VII R 116/97, BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487).

2. Die Vorentscheidung ist gleichwohl nicht aufzuheben, weil sie sich im Ergebnis als richtig erweist. Das FG ist nämlich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, beim streitgegenständlichen Kfz handele es sich um einen PKW i.S. des § 8 Nr. 1 KraftStG.

a) PKW sind solche Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes). Diese Definition ist maßgebend für die Einordnung eines Kfz als PKW (BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72; BFH-Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721). Auf die Einwände des FG gegen diese Rechtsprechung braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht eingegangen zu werden. Denn das FG folgt für die im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage, wie PKW gegen LKW abzugrenzen sind, der Rechtsprechung des BFH.

b) Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO gilt auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt (vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 13. April 2007 IX B 14/07, BFH/NV 2007, 1352). Hierzu obliegt es dem FG als Tatsacheninstanz, unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale die objektive Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs zu bewerten. Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers. Kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Kfz kann dabei als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahelegen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1352; vom 22. Februar 2007 IX B 221/06, BFH/NV 2007, 1714; vom 30. November 2006 VII B 209/06, nicht veröffentlicht; vom 7. November 2006 VII B 96/06, BFH/NV 2007, 783; vom 25. Oktober 2006 VII B 263/06, BFH/NV 2007, 766; vom 26. Oktober 2006 VII B 136/06, BFH/NV 2007, 773; in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721). Die Einstufung des Kfz durch die Verkehrsbehörde hat dagegen kraftfahrzeugsteuerrechtlich keine Bindungswirkung (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721; in BFH/NV 2007, 773, und in BFH/NV 2007, 783).

c) Das FG hat seiner Würdigung, dass es sich beim streitgegenständlichen Kfz um einen PKW handele, das Gesamtbild der Verhältnisse zu Grunde gelegt. An diese Tatsachenwürdigung ist der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden; sie lässt im Revisionsverfahren beachtliche Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze, nicht erkennen.

aa) Der Einwand des Klägers, das FG habe zu Unrecht nicht darauf abgestellt, dass durch bloßes Umklappen der Rücksitzbank die Ladefläche vergrößert werden könne, geht fehl. Das Erscheinungsbild eines Kfz wird durch die Möglichkeit, die Rücksitzbank umzuklappen, nicht entscheidend geprägt (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003 VII B 65/03, BFH/NV 2004, 536). Der Kläger verkennt zudem die Rechtslage, wenn er meint, ein Ausbau der Sitzbank sei nicht erforderlich und es genüge, die Sitzbank dauerhaft umgeklappt zu halten. Für die Umrüstung und Umwidmung eines PKW in einen LKW ist es vielmehr erforderlich, die Sitze auszubauen und Sitzbefestigungspunkte und Gurthalterungen auf Dauer unbrauchbar zu machen (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 37/99, BFH/NV 2001, 345; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 VII B 120/06, BFH/NV 2007, 503). Soweit der Kläger schließlich einwendet, das streitgegenständliche Fahrzeug werde als Zugfahrzeug eingesetzt und könne große Lasten ziehen und transportieren, verkennt er, dass es auf die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs ankommt, nicht jedoch auf dessen tatsächliche Verwendung (BFH-Urteil vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

bb) Soweit der Kläger sich dagegen wendet, das FG habe die Auskleidung des Gepäckraums mit Teppich als Merkmal gewürdigt, das für die Bestimmung und Eignung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung spreche, so ist diese Schlussfolgerung nicht nur möglich, sondern sogar nahe liegend.

3. Der angefochtene Änderungsbescheid verstößt auch nicht gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Vertrauensschutzes.

a) Der Bescheid beruht, wie dargelegt, nicht auf der durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 rückwirkend zum 1. Mai 2005 in Kraft gesetzten Regelung des § 2 Abs. 2a KraftStG, nach der bestimmte Fahrzeuge als PKW gelten. Dieser Vorschrift kommt im Streitfall keine konstitutive, sondern allenfalls eine klarstellende Bedeutung zu (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1352). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine bloße rückwirkende Klarstellung der Rechtslage bestehen nicht (vgl. Urteile des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 24. Juli 1968 1 BvR 537/65, BVerfGE 24, 75, 92, und des BFH vom 14. April 1986 IV R 260/84, BFHE 146, 411, BStBl II 1986, 518).

Wie die Rückwirkung des § 2 Abs. 2a KraftStG verfassungsrechtlich zu beurteilen ist, wenn sich im Einzelfall die Eigenschaft eines Fahrzeugs als PKW anders als im Streitfall nicht schon aus den bereits am 1. Mai 2005 bestehenden Bestimmungen, sondern erst aus dieser Vorschrift ergeben sollte, ist in der vorliegenden Streitsache nicht entscheidungserheblich.

b) Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen. Zwar beziehen sich die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und die sich unmittelbar daraus ergebenden Folgen für die Kraftfahrzeugsteuer auch auf bereits vor der Verkündung der Änderungsverordnung vom 2. November 2004 zugelassene Fahrzeuge; dabei handelt es sich jedoch um eine verfassungsrechtlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung), die unter Berücksichtigung der vergleichsweise geringen Intensität des in der Steuererhöhung liegenden Eingriffs durch die Interessen des Staates und des Gemeinwohls gerechtfertigt ist.

Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93 u.a., BVerfGE 105, 17, 40). Das gilt auch für den Bereich der Kraftfahrzeugsteuer (BFH-Beschluss vom 24. April 2001 VII S 6/01, BFH/NV 2001, 1303). Zwischen der Verkündung der Verordnung vom 2. November 2004 und dem Wirksamwerden der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO lagen zudem mehrere Monate, in denen sich die Steuerpflichtigen auf die neue Rechtslage einstellen konnten.

c) Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFH/NV 2008, 651, m.w.N.) bestehen schon deshalb nicht, weil eine Änderung der maßgebenden Vorschriften einer solchen Kontinuität entgegensteht
Zuletzt geändert von Garfield am 16.09.2008, 00:16, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag von Garfield »

Ich gehe genauso wie Peter1 im RU-Forum davon aus, dass von diesem Urteil die Reisemobile nicht betroffen sind.

Der Landcruiser ist nach der Neufassung des Gesetzes seit Mai 2005 tatsächlich als KFZ einzustufen. Daher handelt es sich in diesem Fall um eine unechte Rückwirkung.
Im Gegenteil dazu wurden auf eche WoMo's die erst am 28.12.2006 beschlossenen Gesetze rückwirkend angewendet. Daher liegt eine echte Rückwirkung vor, weil die WoMo's bis zum Inkrafttreten als LKW nach Gewicht zu besteuern waren. Es liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor.
Viele Grüße, Peter
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PHoeNix
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Re: erste Aufforderung zur Rücknahme Einspruch WoMo-Steuer

Beitrag von PHoeNix »

Damit die Diskussion nicht an zu vielen Stellen weitergeführt wird, habe ich einige der Threads gesperrt.

Also munter hier diskutieren.
* wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten *
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Garfield
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Beitrag von Garfield »

Meine Auftragsarbeit: Der Text an das Finanzamt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich halte meinen Einspruch vom 16.07.2007 aufrecht und bitte darum, das Verfahren weiterhin ruhen zu lassen bis die Musterklage der RU (Reisemobil-Union e. V.) abschließend entschieden ist.

In Ihrem Schreiben vom 24.07.2007 beziehen Sie sich genau wie im Schreiben vom 29.08.2008 auf das BFH-Aktenzeichen IX R 26/07 bzw. II R 62/07. Mit meinem Einspruch hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass die RU eine Musterklage für Wohnmobile einreichen wird und hatte Ihnen das Aktenzeichen 2 K 1439/07 des Finanzgerichts Saarland in Saarbrücken genannt. Es sind also weitere Verfahren in dieser Sache anhängig. Die Entscheidung des BFH mit Aktenzeichen II R 62/07 ist für mein Einspruchsverfahren nicht anwendbar.

Entgegen Ihren Ausführungen, dass
"der BFH .. in diesem Urteil unter anderem entschieden [hat], dass das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) - in dem Steuer bei Wohnmobilen rückwirkend ab dem 1.1.2006 nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen zu bemessen ist - keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung darstellt",
sehe ich, dass der BFH für einen Toyota Landcruiser (Typ J8) eine Entscheidung getroffen hat. Diese Entscheidung trifft also ausschließlich auf ein Fahrzeug des oben genannten Typs zu, jedoch nicht auf Wohnmobile und insbesondere nicht auf den Kraftfahrzeugsteuerbescheid, gegen den ich Einspruch eingelegt habe.

Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO gilt ab 01.05.2005 auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt. Das BFH geht in seinem o. g. Urteil (II R 62/07) zu Recht davon aus, dass der Toyota Landcruiser (Typ J8) nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO automatisch als PKW einzustufen und zu besteuern ist.

Im Gegensatz dazu war mein Wohnmobil weiterhin als LKW einzustufen und zu besteuern. Es erfüllt nicht die Kriterien eines PKW, da die überwiegende Grundfläche des Fahrzeugs eben nicht dem Personentransport dient. Als ECHTE Wohnmobile werden die Kraftfahrzeuge bezeichnet, welche im Sinne des KraftStG § 2 (2b) als Wohnmobil definiert sind (Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.). Da es sich hier um ein echtes Wohnmobil handelt, ist mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ab 01.05.2005 entsprechend keine Änderung bei der Einstufung und der Besteuerung eingetreten. Dies bestätige Sie sogar im "Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer" vom 09.07.2007 dadurch, dass Sie den Zeitraum vom 15.05.2005 bis zum 31.12.2005 nach den LKW-Bemessungsgrundlagen abrechnen. Dagegen wurde der Toyota Landcruiser bereits ab dem 01.05.2005 nach den PKW-Bemessungsgrundlagen versteuert.

Der BFH stellt klar, dass im Falle des Toyota Landcruiser der Steuerbescheid nicht auf der durch das Gesetz vom 21.12.2006 rückwirkend zum 01.05.2005 in Kraft gesetzten Regelung des § 2 Abs. 2a KraftStG, nach der bestimmte Fahrzeuge als PKW gelten, beruht. Der BFH sagt aber ausdrücklich, dass die Rückwirkung des § 2 Abs. 2a KraftStG verfassungsrechtlich anders zu beurteilen ist, wenn sich im Einzelfall die Eigenschaft eines Fahrzeugs als PKW anders als im Streitfall nicht schon aus den bereits am 01.05.2005 bestehenden Bestimmungen, sondern erst aus dieser Vorschrift (Gesetz vom 21.12.2006 mit der rückwirkend zum 01.05.2005 in Kraft gesetzten Regelung des § 2 Abs. 2a KraftStG) ergeben sollte.

In meinem Einspruchsverfahren ist jedoch erst durch das Gesetz vom 21.12.2006 mit der rückwirkend zum 01.05.2005 in Kraft gesetzten Regelung des § 2 Abs. 2a KraftStG eine neue Besteuerungsgrundlage geschaffen worden. Der Steuerbescheid, gegen den Einspruch eingelegt wurde, basiert also auf einer Besteuerungsgrundlage, die erst mit dem Gesetz vom 21.12.2006 (verkündet am 28.12.2006) geschaffen wurde. Aus diesem Gesetz, welches mit der Verkündung vom 28.12.2006 in Kraft getreten ist, werden also in echter Rückwirkung steuerliche Bemessungsgrundlagen zum 01.01.2006 genommen. Diese echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zulässig.

Die Klage beim Finanzgericht Saarland in Saarbrücken (2 K 1439/07) für die sogenannten ECHTEN Wohnmobile richtet sich in der Hauptsache gegen die rückwirkende Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Zeitraum vor Verkündung des Gesetzes und die ungleiche Besteuerung der Wohnmobile zu vergleichbaren Kraftfahrzeugen. Die Klage rügt damit Verstöße gegen das Grundgesetz.

Mit freundlichen Grüßen
Viele Grüße, Peter
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