Neue Besteuerung ab 01.Mai 2005?

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BPHennek
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Neue Besteuerung ab 01.Mai 2005?

Beitrag von BPHennek »

Ihre Annahme, dass ab 01.05.2005 die Gewichtsbesteuerung für schwere Pkw über 2,8 t (insbesondere für schwere Geländewagen) entfällt, ist zutreffend.

Grundlage für die derzeitige steuerliche Sachbehandlung der in Frage stehenden Fahrzeuge ist die Begriffsbestimmung "Kombinationskraftwagen" in § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Nach dieser Vorschrift sind als Pkw auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t anzusehen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder von Gütern zu dienen, und die außer dem Fahrersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben (Kombinationskraftwagen). Entsprechende Kombinationskraftwagen über 2,8 t sind dagegen nicht als Pkw, sondern als "andere Fahrzeuge" i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG (Gewichtsbesteuerung) zu qualifizieren.

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung gelten diese für Kombinationskraftwagen maßgebenden Besteuerungskriterien sinngemäß - unter Berücksichtigung der 2,8 t-Grenze - insbesondere auch für Wohnmobile.
Diese differenzierte steuerliche Sachbehandlung führt bei Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t zu einem erheblichen Steuervorteil, da der Steuertarif auf der Grundlage der Gewichtsbesteuerung - im Vergleich zur Hubraumbesteuerung - in der Regel zu einer deutlich niedrigeren Steuerbelastung führt.

Die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 02.11.2004 (BGBl I S. 2712) sieht nunmehr eine Aufhebung der Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO vor; diese Rechtsänderung wird am 01.05.2005 in Kraft treten. Ab 01.05.2005 ist demgemäß eine Besteuerung von Wohnmobilen unter Berücksichtigung der genannten 2,8 t-Grenze i. S. des § 23 Abs. 6a StVZO aus Rechtsgründen nicht mehr möglich.

Die derzeitige Gewichtsgrenze von 2,8 t steht im Widerspruch zum europäischen Verkehrsrecht und wird gerade auch aus diesem Grunde aufgehoben. Es wäre systemwidrig und letztlich willkürlich, diese gemeinschaftsrechtswidrige Gewichtsgrenze nachträglich im Steuerrecht wieder einzuführen.

Derzeit wird diskutiert, Wohnmobile unter Zugrundelegung einer 3,5 t-Grenze künftig wie folgt zu besteuern:
- zulässiges Gesamtgewicht bis 3,5 t: Besteuerung als Pkw,
- zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t: Besteuerung als "andere Fahrzeuge" i. S. des § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG - (= Gewichtsbesteuerung).
Hierzu ist eine Änderung des KraftStG erforderlich. Die Differenzierung anhand der Gewichtsgrenze von 3,5 t erscheint sachgerecht, da bei schweren Wohnmobilen über 3,5 t in der Regel die Lkw-typischen Beschaffenheitsmerkmale überwiegen. Zudem kommt dieser Gewichtsgrenze auch im Verkehrsbereich eine spezifisch Bedeutung zu (z. B. bezieht sich die Pkw-bezogene Fahrerlaubnisklasse B gemäß § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung auf Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 3,5 t; für Kraftfahrzeuge über 3,5 t gelten nach § 3 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen; die Gewichtsgrenze von 3,5 t ist zudem maßgebend für die Abgrenzung der Fahrzeugklassen N1 und N2 gemäß Anhang II A Nr. 2 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970, ABl. EG Nr. L 42 S. 1).

Derzeit wird geprüft, ob eine entsprechende Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes realisierbar ist. Diese Prüfung ist zurzeit noch nicht abgeschlossen. Erst nach Abschluss dieser Prüfung lässt sich konkret beurteilen, wann und wie die angestreb-te Neuregelung der Besteuerung von Wohnmobilen verwirklicht wird. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich Ihnen derzeit insoweit eine abschließende Auskunft nicht geben kann.

Mit freundlichen Grüßen


gez. Dr. Marhofer-Ferla
Quelle: Meldung im Ducato-Forum
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PHoeNix
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Beitrag von PHoeNix »

Hallo Bruno,
ich glaube, man braucht zwar einen starken Kaffee bei diesem Thema - aber im Bereich "Recht" ist es meines erachtens besser aufgehoben.
* wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten *
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Garfield
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Beitrag von Garfield »

Ein Auszug:
www.mobiletouren.de hat geschrieben:Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrtzeugsteuergesetzes.
A. Problem und Ziel
Artikel 1 Nr.1 der siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl.IS. 2712) sieht eine Aufhebung des §23 Abs.6a StVZO mit Wirkung ab 1.Mai 2005 vor. Aufgrund dieser Rechtsänderung entfällt die verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung "Kombinationskraftwagen". Daraus ergeben sich unmittelbare kraftfahrzeugsteuerliche Auswirkungen insbesondere für folgende Fahrzeugarten mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.8 t:
...
Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro- und Konferenzmobile

Diese Fahrzeuge werden bisher auf der Grundlage des ab 1. Mai 2005 entfallenden §23 Abs. 6a StVZO und der daraus resultierenden höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung, als der Gewichtsbesteuerung unterliegende "andere Fahrzeuge" im Sinne des §8 Nr.2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), behandelt. Für diese steuerliche Sachbehandlung entfällt somit ab 1.Mai 2005 die Rechtsgrundlage. Die Besteuerung dieser Fahrzeuge ist daher systemkonform anzupassen.

B. Lösung
Mit der vorgeschlagenen Änderung des KraftStG wird die Besteuerung der betroffenen Kraftfahrzeuge neu geregelt. Insbesondere Geländefahrzeuge, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse, die nach ihren objektiven Beschaffenheitskriterien die Begriffsmerkmale für Personenkraftwagen erfüllen, sind hiernach künftig - wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2.8t - als Personenkraftwagen nach Hubraum und Emissionsverhalten zu besteuern. Für Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge wird ebenfalls eine Besteuerung nach diesen Kriterien vorgesehen.
...
C. Alternativen: Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Für die Länder ergeben sich schätzungsweise Mehreinnahmen in der Größenordnung von jährlich bis zu 200 Mio. €.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen
Artikel 1
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26 September 2002 (BGBl IS.3818), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung von EU - Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG) vom 2004 (BGBl IS.), wird wie folgt geändert:
In § 2 werden nach Absatz 2. folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
"(2a) Unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung gelten als Personenkraftwagen auch folgende Kraftfahrzeuge:
...
5. Wohnmobile nach Anhang II A Nr.5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie Bauart ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro- und Konferenzmobile) mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
...
I. Begründung
Allgemeines
1. Inhalt
Auf der Grundlage der bis 30. April 2005 geltenden Vorschrift des §23 Abs. 6a StVZO und der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Begriffsdefinition "Kombinationskraftwagen", sind bisher bestimmte Fahrzeugarten als "andere Fahrzeuge" im Sinne des §8 Nr.2 KraftStG zu behandeln und demgemäß nach dem verkehrsrechtlichen Gesamtgewicht zu besteuern. Dies gilt insbesondere für folgende Fahrzeuge mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlichen Gesamtgewicht von mehr als 2.8t:
...
Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro - und Konferenzmobile) - vgl. BFH Urteil vom 01.02.1984, BStBl II 1984, 461.

Artikel 1 Nr.1 der siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl.IS. 2712), sieht eine Aufhebung der für die bisherige kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung relevante Vorschrift des §23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1.Mai 2005 vor. Die Kraftfahrzeugbesteuerung der betroffenen Fahrzeuge ist daher systemkonform anzupassen.

- Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Finanzämter an die verkehrsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen rechtlich nicht gebunden (BFH Urteil vom 29.04.1997, BSBl II 1997, 627). Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit verkehrsrechtlicher Vorschriften auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht (BFH Urteil vom 30.03.2004, BFH/NV 2004, 1294). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung wird festgehalten.
...
- Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BFH Urteil vom 01.08.2000, BSBl II 2001, 72). Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht (BFH Urteil vom 05.05.1998, BSBl II 1998, 489). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entsprechen der grundlegenden Systematik des Kraftfahrzeugsteuerrechts und sind daher auch weiter zu berücksichtigen.
...
- Wohnmobile sind verkehrsrechtlich der Fahrzeugklasse M zugeordnet (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern nach Anhang II A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970, ABI.EG Nr. L42 S.1). Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesentliche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der Personenbeförderung besteht. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, Wohnmobile mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlichem Gesamtgewicht von mehr als 2.8t - wie Personenkraftwagen zu besteuern.
Auch für bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro - und Konferenzmobile) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.8t, ist eine Besteuerung nach den für Personenkraftwagen geltenden Kriterien systemgerecht.
...
2. Finanzielle Auswirkungen
Für die Länder ergeben sich schätzungsweise Mehreinnahmen in der Größenordnung von jährlich bis zu 200 Mio. €.
II. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetz)
...
Zu § 2 Abs. 2a Nr. 5
Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Wohnmobile nach Anhang II A Nr. 5.1. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1) sowie bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro - und Konferenzmobile), mit höchstens acht Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz. Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahr-zeugklasse M. Es schein daher sachgerecht, Wohnmobile allgemein nach den für Personenkraftwagen geltenden Kriterien zu besteuern. Gleiches gilt für bauartähnliche Fahrzeuge.
...
...Beitrag mit Genehmigung geklaut... :-D

Wer bis hier alles durchgelesen UND verstanden hat, verdient eigentlich einen Orden...
Viele Grüße, Peter
:mrgreen: Ein Reisemobil braucht zwei Jahre, bis es erwachsen ist. Direkt anschließend beginnen nahtlos die Alterskrankheiten. ;-)
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Garfield
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Beitrag von Garfield »

kleiner Nachsatz:
Da es sich bei der Kraftfahrzeugsteuer um eine sog. Ländersteuer handelt, deren Ertrag und Verwaltung nach dem Grundgesetz vollständig bei den Ländern liegt, ist es in erster Linie Sache der Länder, über Folgerungen aufgrund der geänderten Gesetzeslage zu entscheiden...
Eigentlich jeder klar denkende Mensch muss doch zwangsläufig auf die eine Antwort kommen: Da es den Ländern im Moment richtig schlecht geht und sie um jeden müden Euro kämpfen kommt so eine kleine Finanzspritze von 200 Mio. Euro doch gerade recht.... :twisted: Was meint ihr denn, welche Entscheidung getroffen wird?!?
Viele Grüße, Peter
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BPHennek
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Beitrag von BPHennek »

neues dazu vom ADAC aus dem Ducato-Forum:
Durch eine Entscheidung des Bundesrates am 24. September 2004, § 23 Abs. 6a
StVZO aufzuheben, ist der Weg frei gemacht worden für Erhöhungen der
Kfz-St. von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von
mehr als 2,8 t, die in den Fahrzeugpapieren nicht als LKW eingetragen sind.
Betroffen sind neben schweren Geländewagen, wie z. B. VW Tuareg, Porsche
Cayenne, Mercedes ML, Range Rover, Nissan Patrol, Mitsubishi Pajero, Toyota
Land Cruiser, auch Kleinbusse und Vans, wie z. B. der VW Bus T4 sowie
Wohnmobile.
Zur Zeit ist noch offen, wie die Neuregelungen bei der Kfz-St. derartiger
Fahrzeuge aussehen wird, da diese derzeit von den Länderfinanzministern erst
noch erarbeitet werden. Mit einem Inkrafttreten ist frühestens zum 1. Mai
2005 zu rechnen.
Auch weiterhin wird nach Informationen des ADAC die Möglichkeit bestehen
bleiben, Geländewagen sowie Kleinbusse/Vans auf ein zulässiges Gesamtgewicht
von mehr als 2,8 t zGG aufzulasten, einen Umbau vorzunehmen und das Kfz als
"LKW" eintragen zu lassen, um auch zukünftig der Gewichtsbest... zu
unterliegen. Verbleibt es dagegen bei der Eintragung "PKW", muss in Zukunft
davon ausgegangen werden, dass auch bei Kfz über 2,8 t zGG, die hubraum- und
schadstoffbezogene Kfz-St. zum Ansatz kommt.
Der ADAC setzt sich in diesem Zusammenhang nicht nur für die generelle
Beibehaltung der Gewichtsbest... von Wohnmobilen und Geländewagen von
Kleinunternehmern ein (z. B. Handwerksbetriebe, Land- und Forstwirte)
sondern auch für Halter von Kleinbussen/Vans, bei denen die finanzielle und
familiäre Situation (z. B. kinderreiche Familien) das Halten eines
derartigen Kfz notwendig macht.
Sobald dem ADAC nähere Informationen vorliegen, werden wir unsere Mitglieder
informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Geißler-Cebulla
ADAC Juristische Zentrale - RechtsService - JSS
ADAC e. V.
Am Westpark 8
Ich wankte zwar bin aber nun wieder da...
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BPHennek
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Beitrag von BPHennek »

Erneut gibt es Neuigkeiten bezüglich Besteuerung von Wohmobilen:
Sehr geehrter Herr ...

Für Ihr Schreiben , in dem Sie die Erhöhung der KfZ-Steuer für Wohnmobile kritisieren,danke ich Ihnen.

Der Bundesrat hat am 24. September 2004 mit der Verabschiedung der 27. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) auch die Aufhebung des § 23 Absatz 6 a der StVZU beschlossen, da dies heute nicht mehr mit dem EG Recht übereinstimmt.

Die bisherige Privilegierung der zum großen Teil für Freizeitzwecke eingesetzten Wohnmobile, war weder aus Gründen der Steuergerechtigkeit vertretbar noch war sie vetretbar mit den klimapolitischen Grundsätzen der Bundesregierung. Aufgrund ihres hohen Gewichts sind die Fahrzeuge durch hohen Kraftstoffverbrauch und zum Teil erhöhten Abgasemmissionen gekennzeichnet. Es gibt deshalb keinen sachlichen Grund, die Fahrzeuge mit einer niedrigeren Kfz-Steuer zu begünstigen. Für die Reduktion der Emmission im Verkehrsbereich und die im Sinne der Ressourcenschonung anzustrebende Minderung des Kraftstoffverbrauchs ist eine angemessene Berücksichtigung der ökologischen Kosten des Straßenverkehrs sicher zu stellen.,
Die Aufhebung des § 23 Abs 6 a der StVZO führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass diese Kombifahrzeuge (Wohnwagen, die in den Fahrzeugpapieren mit "SO.KFZ WOHNM,UEB.2,8T" beschrieben sind) kraftfahrzeugsteuerlich wie PKW nach Hubraum besteuert werden.
Die KfZ-Steuer fließt nach dem Grundgesetz vollständig den Bundesländern zu, die das Kraftfahrzeugsteuergesetz auch als eigene Angelegenheit ausführen. Deshalb entscheiden auch die Länder selbst wie künftig Wohnmobile besteuert werden. Eine einheitliche Regelung wird jedoch über den Bundesrat angestrebt.

Mit freundlichen Grüßen
Karl Hermann Haak

Mitglied des Deutschen Bundestages
Quelle: Ducato-Forum
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Beitrag von Garfield »

Die bisherige Privilegierung der zum großen Teil für Freizeitzwecke eingesetzten Wohnmobile, war ...[nicht] vetretbar mit den klimapolitischen Grundsätzen der Bundesregierung. Aufgrund ihres hohen Gewichts sind die Fahrzeuge durch hohen Kraftstoffverbrauch und zum Teil erhöhten Abgasemmissionen gekennzeichnet. ... Für die Reduktion der Emmission im Verkehrsbereich und die im Sinne der Ressourcenschonung anzustrebende Minderung des Kraftstoffverbrauchs ist eine angemessene Berücksichtigung der ökologischen Kosten des Straßenverkehrs sicher zu stellen.
Wir verstecken uns mal wieder hinter Geschwafel und schieben irgendwelche Argumentationen vor. Am besten natürlich Öko-Argumente. Dagegen wird schon keiner was sagen und brav die höhere Steuern bezahlen. Unter dem Öko-Mantel läßt sich schön abzocken.

@BPHennek: darf ich mal gehässig sein? Ich bin es einfach: Wie kannst du - die oben komprimierte Zusammenfassung lesend - noch guten Gewissens jemals wieder den Motor deines Ungetüms anwerfen.
Die Frage muss ich mir auch stellen - also: nur noch bei Dunkelheit und hoch geschlagenem Kragen....
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Beitrag von Franjo »

Wir verstecken uns mal wieder hinter Geschwafel und schieben irgendwelche Argumentationen vor.
Die Herren da oben arbeiten doch alle zielorientiert, da können die Argumente schon mal wechseln. :-(
Gruß Franjo
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Beitrag von BPHennek »

@Garfield,
ich denke zunächst muss jeder vor seiner eigenen Tür kehren und seine persönliche Ökobilanz überprüfen, vor seinem Gewissen...

Bis 1989 habe ich mir da keine großen Gedanken gemacht, wie die meisten Leute heute auch. Das anschliessend von der Fa. DESWAG in meiner Familie ausgelöste Ereignis, welches fast zu einer Vernichtung geführt hätte, hat mich und meine Familie nachdenklich gemacht. Nun aber schon fast 16 Jahre kann sich unsere persönliche Ökobilanz sehen lassen. Ich würde manchmal noch mehr tun wollen, wenn es Lösungen geben würde. Zum Beispiel warte ich auf diesen Rußpartikelfilter, es geht um ca. 3 kg Ruß auf rund 85.000 km Fahrtstrecke, wie das Bundesumweltamt ausgerechnet hat..

Mit Gehässigkeit haben solche Überlegungen nichts zu tun, eher mit Lebenserfahrung und dem Erhalt der Schöpfung. Das aber müßte man tiefgründiger diskutieren... Manche Leute beruhigen schon ihr Öko-Gewissen durch einfaches Korkensammeln... , mir wäre das zuwenig!

Aufklärung über: Steuer-Fahndung
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Beitrag von BPHennek »

Bald ist es soweit, der 01. Mai 2005 steht vor der Tür und unsere Wohnmobile über 2,8 Tonnen werden nicht mehr als "Sonstige Kraftfahrzeuge" besteuert, sondern nach Hubraum, je nach Schadstoffklasse.

Protest von Promobil
Die Folgen sind für Reisemobilisten extrem: Für Mobile der jüngsten Generation, die in der Regel mit einem 2,8-Liter-Dieselmotor ausgestattet sind, steigt die jähr-liche Kfz-Steuer von bisher 210 Euro auf 449 Euro an - ein Aufschlag von 114 Prozent. Noch härter trifft es die rund 200 000 Besitzer älterer Reisemobile ohne Abgas-regelung: Sie müssen für ihr Fahrzeug mit 2,8-Liter-Motor sogar 1052 Euro zahlen - das entspricht einer Steuererhöhung um mehr als 500 Prozent!
Steuertabelle für Diesel: Hier klicken!!
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Beitrag von aci »

Hallo liebe WoMo Eigner(innen),

meine große Hoffnung ist, dass irgendwann einmal EU-weit alle Subventionen gestrichen werden und somit ein großer Teil der Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden. Einfache Gesetze ohne unzählige Ausnahmen, sind mein Wunsch. Nur ein Beispiel: In den USA gilt, wenn ein Schulbus blinkt und die Kelle fährt aus, hat alles anzuhalten. Bei uns ................!? Viele unserer Mitbürger werden mit solchen einfachen Gesetzen anfangs sicher Schwierigkeiten haben, jedoch wird nach einer Übergangszeit die Einsicht von selbst kommen.

Für mich mich kann das nur heißen: Abschaffung der Kfz-Steuer und eine Umlegung dieser Steuer auf den Kraftstoffpreis. Dadurch wird die Steuerverwaltung entlastet und die Leute können für sinnvollere Aufgaben eingesetzt werden. Gleichzeitig wird auch der Güterverkehr wesentlich mehr nach dem Verursacherprinzip zur Schadensbeseitigung herangezogen.

Noch eines solltet ihr wissen; ich bin weder ein Grüner noch bin ich ein selbsternannter Umweltpapst. Ich halte mich für einen ganz durchschnittlichen Bürger, dem einfach -und dies zunehmend- stinkt, was in unserem Lande so politisch "läuft". Also versucht bitte nicht, mich in eine Schublade zu stecken, auch wenn einige von euch dieses Posting vielleicht als provokant empfinden werden.

Gruß aci
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Beitrag von BPHennek »

Dadurch wird die Steuerverwaltung entlastet und die Leute können für sinnvollere Aufgaben eingesetzt werden.
Es gibt keine Ersatzarbeitsplätze, die Zahl der Arbeitslosen wächst ständig an.
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Beitrag von aci »

@BPHennek....kann ich dir im Bezug auf die Steuerverwaltung leider nicht zustimmen! Der Steuerverwaltung fehlt jede Menge Personal u.a. für Betriebsprüfungen (Stichwort Steuererlichkeit), für die Steuerfahndung, wenig sinnvoll eingesetztes Personal, dass für die Bearbeitung von aufwendigen Lohn- & Einkommenssteuererklärungen herhalten muss. Was meinst du, was da an hinterzogenen Euronen in die Staatskasse gespült werden würde.

Spreche einmal die Finanzamtsmitarbeiter darauf an, ich bin sicher, dass du staunen wirst. Doch verzetteln wir uns da, laß uns bei der Steuer für WoMo bleiben, auch wenn das Eine vom Anderen nur schwer zu trennen ist.

Gruß aci
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Beitrag von BPHennek »

Jetzt gibt es sogar eine spezielle Homepage bezüglich Steuererhöhung für Wohnmobile:

Bitte hier klicken!

Ich kompensiere die bevorstehende Steuererhöhung ganz leicht:

- Kündigung meines schlafmützigen Automobilclubs
- Kündigung der Tageszeitung, da wir meist unterwegs sind

also, loß gehts mit der Planung für neue Touren. :-D

Zusatzinfo!
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Beitrag von wk »

BPHennek hat geschrieben:... Bitte hier klicken!
Nur ein kleines Zitat aus dieser Seite:
Im Gegensatz dazu erwarten die Kommunen durch den Wegfall des Paragraphen 23 Absatz 6a zukünftig Mehreinnahmen in Höhe von 200 Millionen Euro pro Jahr.
Hier droht uns jetzt Ungemach, da unter dieser Verlockung mittlerweile immer mehr Länderfinanzministerien einknicken und der Versuchung auf höhere Einnahmen erliegen.
... wie Garfield bereits am 15.2. in seinem Beitrag oben prophezeit hatte...
p.s.: wer von uns würde wohl zur Bank gehen und sagen: "Nein, die Erhöhung der Zinsen auf mein Sparbuch möchte ich nicht..."
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