Kein Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Videos
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Kein Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Videos
Es wurde auch langsam Zeit:
http://www.jurablogs.com/2016/01/12/kei ... cam-videos
Dieses Urteil war längst überfällig.
http://www.jurablogs.com/2016/01/12/kei ... cam-videos
Dieses Urteil war längst überfällig.
LG
Peter
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Es gibt kein sichereres Mittel festzustellen,
ob man einen Menschen mag oder hasst,
als mit ihm auf Reisen zu gehen.
Mark Twain
Peter
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ob man einen Menschen mag oder hasst,
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Mark Twain
Re: Kein Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Videos
Hi,
ist ja nur ein LG, hat also kaum eine "allgemeine" Bedeutung.
Ich bin mir nicht sicher, ob wir wirklich Russische Verhältnisse auf den Strassen haben wollen.
Und, wenn sie zulässig wären/sind............kann/muß die Polizei/Unfallgegner die Aufnahmen auch sichern, und kann sie genau so gut GEGEN Dich verwenden.
Sieht dann mit Ton ganz Toll aus wenn einer beim Einfädeln anbumst: " den A... laß ich nicht rein"
tschüß
Ludo
ist ja nur ein LG, hat also kaum eine "allgemeine" Bedeutung.
Ich bin mir nicht sicher, ob wir wirklich Russische Verhältnisse auf den Strassen haben wollen.
Und, wenn sie zulässig wären/sind............kann/muß die Polizei/Unfallgegner die Aufnahmen auch sichern, und kann sie genau so gut GEGEN Dich verwenden.
Sieht dann mit Ton ganz Toll aus wenn einer beim Einfädeln anbumst: " den A... laß ich nicht rein"
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Ludo
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Re: Kein Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Videos
Ich sehe mehr Vorteile als Nachteile und ansonsten befolge ich die StVo.
LG
Peter
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Mark Twain
Peter
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- Sigi
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Re: Kein Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Videos
Hallo Peter,
das sehe ich genau so.
Und da bisher in Bayern (durch eine Verwaltungsanordnung des Landesamtes für Datenschutz) die Verwendung von Dashcams verboten war, kommt dem Urteil eines Landgerichts wohl doch erhebliche Bedeutung zu. Gerade die Frage des Schutzes der Privatspäre ist in dem Urteilstext sehr ausführlich behandelt, und die Richter verneinen ausdrücklich ein grundsätzliches Verbot der Herstellung von Aufnahmen des Verkehrsgeschehens.
Wenn Ludo Angst davor hat, dass seine Aufnahmen im Zweifel gegen ihn verwendet werden können, weil er grundsätzlich lieber einen Zusammenstoß riskiert als einen Einfädler reinzulassen (oder ähnliches), dann sollte er natürlich lieber keine Kamera laufen lassen.
Gruß
Sigi
das sehe ich genau so.
Und da bisher in Bayern (durch eine Verwaltungsanordnung des Landesamtes für Datenschutz) die Verwendung von Dashcams verboten war, kommt dem Urteil eines Landgerichts wohl doch erhebliche Bedeutung zu. Gerade die Frage des Schutzes der Privatspäre ist in dem Urteilstext sehr ausführlich behandelt, und die Richter verneinen ausdrücklich ein grundsätzliches Verbot der Herstellung von Aufnahmen des Verkehrsgeschehens.
Wenn Ludo Angst davor hat, dass seine Aufnahmen im Zweifel gegen ihn verwendet werden können, weil er grundsätzlich lieber einen Zusammenstoß riskiert als einen Einfädler reinzulassen (oder ähnliches), dann sollte er natürlich lieber keine Kamera laufen lassen.
Gruß
Sigi
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Re: Kein Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Videos
Ich wäre auch sehr dafür.
Aber wie leider oben beschrieben wäre eine Entscheidung eines höheren Gerichtes schon besser bzw. mächtiger.
Aber wie leider oben beschrieben wäre eine Entscheidung eines höheren Gerichtes schon besser bzw. mächtiger.
Gruß aus Bremen,
Heiko
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Re: Kein Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Videos
Ich fahre seit zwei Jahren mit einer Dashcam herum und fühle mich (gerade im Ausland) sicherer damit.
Wenn es wirklich mal so weit kommt das ich die Aufnahmen als Beweis benötigen könnte, lasse ich es darauf ankommen.
Übrigens sind die Aufnahmen auch als Urlaubserinnerungen (z.B. Passstraßen) hervorragend zu gebrauchen
Jürgen
Wenn es wirklich mal so weit kommt das ich die Aufnahmen als Beweis benötigen könnte, lasse ich es darauf ankommen.
Übrigens sind die Aufnahmen auch als Urlaubserinnerungen (z.B. Passstraßen) hervorragend zu gebrauchen
Jürgen
Hymer Tramp CL588, Ducato X290 (Facelift), Mj. 2015, 2.3l 148 PS
Re: Kein Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Videos
Seltsam,
bei den letzten 4 grösseren Schäden stand mein Auto an der roten Ampel.
1x Auffahrunfall bei Glatteis
2x Auffahrunfall mit relativ hoher geschwindigkeit
1x zu weit ausgeholt und mein Auto von vorderem Radlauf bis zum hinteren Radlauf spanlos verformt. Totalschaden.
Selber habe ich die letzten 30 Jahre keinen Unfall verursacht.
tschüß
Ludo
bei den letzten 4 grösseren Schäden stand mein Auto an der roten Ampel.
1x Auffahrunfall bei Glatteis
2x Auffahrunfall mit relativ hoher geschwindigkeit
1x zu weit ausgeholt und mein Auto von vorderem Radlauf bis zum hinteren Radlauf spanlos verformt. Totalschaden.
Selber habe ich die letzten 30 Jahre keinen Unfall verursacht.
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Re: Kein Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Videos
So etwas gibt es immer wieder, so unglaublich es auch klingen mag.
Meine Frau hatte einen Arbeitskollegen, auf einem Auge blind,
der hatte auch in den letzten 20 Jahren mindestens 5 Auffahrunfälle.
Bei keinem einzigen war er selber schuld.
Ich fahre seit 48 Jahren Auto, dabei habe ich fast 4 Millionen Kilometer zurück gelegt (lebenslanger Außendienst)
und hatte noch nie einen Auffahrunfall und insgesamt nur 2 Bagatellunfälle.
Meine Frau hatte einen Arbeitskollegen, auf einem Auge blind,
der hatte auch in den letzten 20 Jahren mindestens 5 Auffahrunfälle.
Bei keinem einzigen war er selber schuld.
Ich fahre seit 48 Jahren Auto, dabei habe ich fast 4 Millionen Kilometer zurück gelegt (lebenslanger Außendienst)
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LG
Peter
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Mark Twain
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Re: Kein Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Videos
Hallo,
da das Urteil von einem LG gefällt wurde ist es mit Vorsicht zu genießen. In dieser Sache sind viele Urteile dafür und dagegen gefällt worden. Es gibt keine einheitliche und keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Man kann sich also der gewünschten Entscheidung nicht sicher sein.
Gruß Michael
da das Urteil von einem LG gefällt wurde ist es mit Vorsicht zu genießen. In dieser Sache sind viele Urteile dafür und dagegen gefällt worden. Es gibt keine einheitliche und keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Man kann sich also der gewünschten Entscheidung nicht sicher sein.
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Reise in die weite Welt hinaus, denn etwas besseres als den Tod findest du überall. Wilhelm Busch
Wenn der Tod kommt, hat der Reiche kein Geld und der Arme keine Schulden mehr. Estländisches Sprichwort
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- Ralf_B
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Re: Kein Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Videos
Ich wäre auch dafür das Dashcams für Beweisvideos zugelassen werden. Allerdings nur mit Aufnahmen von ca. 1-10min und immer wieder überschreiben, so kann meiner Meinung nach, kein Datenschützer etwas dagegen haben.
Wichtig ist, dass die Cam einen G-Sensor hat, der das Ereignis/ den Unfall erkennt und abspeichert.
Wichtig ist, dass die Cam einen G-Sensor hat, der das Ereignis/ den Unfall erkennt und abspeichert.
Gruß Ralf
Unterwegs mit einem angepassten 3,5t Carado T399/ Clever.
Wer etwas will findet Wege und wer etwas nicht will findet leider nur Ausreden !
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Re: Kein Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Videos
Hallo Andi,
das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 04. Mai 2016 bei schwerwiegenden Verstößen (das ist sehr wichtig!) die Verwendung eines Dashcam-Videos zugelassen. Vielleicht eine Kehrtwendung bei der Rechtsprechung, die aber zunächst mit Vorsicht zu genießen ist, da der Verkehrsteilnehmer und nicht der Dashcam Besitzer vom Amtsgericht verurteilt wurde. Somit unterscheidet sich dieser Fall doch schon von den bisher geführten Verfahren.
Dabei hat der Senat offen gelassen, ob bzw. unter welchen Umständen die Nutzung einer „Dashcam“ durch einen Verkehrsteilnehmer gegen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstößt, der die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulässt.
Somit kann nicht ausgeschlossen werden, der der betroffene Verkehrsteilnehmer gegen den Besitzer der Dashcam mit einer Klage vorgeht und dieser wegen Verstoß gegen das BSG verurteilt wird.
Recht
das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 04. Mai 2016 bei schwerwiegenden Verstößen (das ist sehr wichtig!) die Verwendung eines Dashcam-Videos zugelassen. Vielleicht eine Kehrtwendung bei der Rechtsprechung, die aber zunächst mit Vorsicht zu genießen ist, da der Verkehrsteilnehmer und nicht der Dashcam Besitzer vom Amtsgericht verurteilt wurde. Somit unterscheidet sich dieser Fall doch schon von den bisher geführten Verfahren.
Dabei hat der Senat offen gelassen, ob bzw. unter welchen Umständen die Nutzung einer „Dashcam“ durch einen Verkehrsteilnehmer gegen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstößt, der die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulässt.
Somit kann nicht ausgeschlossen werden, der der betroffene Verkehrsteilnehmer gegen den Besitzer der Dashcam mit einer Klage vorgeht und dieser wegen Verstoß gegen das BSG verurteilt wird.
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Re: Kein Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Videos
Hallo allerseits,
Ein Verstoß gegen den Datenschutz stellen Dashcam-Videos nach herrschender Meinung vor allem dann dar, wenn
Grüße von Horst
Es handelt sich um eine Einzelfallentschedung, die allenfalls auf andere Bußgeld- und Strafsachen übertragbar sein wird. Im Zivilrecht gelten jedenfalls andere Regeln, so dass sie dort nicht ohne Weiteres anwendbar ist.Michael Sorgenfrey hat geschrieben:das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 04. Mai 2016 bei schwerwiegenden Verstößen (das ist sehr wichtig!) die Verwendung eines Dashcam-Videos zugelassen. Vielleicht eine Kehrtwendung bei der Rechtsprechung, die aber zunächst mit Vorsicht zu genießen ist, da der Verkehrsteilnehmer und nicht der Dashcam Besitzer vom Amtsgericht verurteilt wurde. Somit unterscheidet sich dieser Fall doch schon von den bisher geführten Verfahren.
In der Tat begründen Verstöße gegen den Datenschutz unter Umständen Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche. Ein juristischer Treppenwitz wäre dieser:Michael Sorgenfrey hat geschrieben:Somit kann nicht ausgeschlossen werden, der der betroffene Verkehrsteilnehmer gegen den Besitzer der Dashcam mit einer Klage vorgeht und dieser wegen Verstoß gegen das BSG verurteilt wird.
- Zeuge filmt schwerwiegenden Verkehrsverstoß
- Gericht verknackt den Betroffenen zu Bußgeld, weil aus möglicherweise widerrechtlicher Datenerhebung durch den Zeugen kein Beweisverwertungsverbot folgt.
- Betroffener verklagt Zeugen wegen Datenschutzverstoß auf Schadenersatz und bekommt Recht.
- Zeuge zahlt im Wege des Schadensersatzes das Bußgeld (und dazu evtl. noch die Kosten für beide Gerichstsverfahren).
Ein Verstoß gegen den Datenschutz stellen Dashcam-Videos nach herrschender Meinung vor allem dann dar, wenn
- anlasslos und durchgehend aufgezeichnet wird
- die Aufnahmen nicht nach einer gewissen Zeit automatisch gelöscht werden
Grüße von Horst
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Re: Kein Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Videos
Hallo Horst,
danke für die dezidiertere und sicher auch verständlichere Darstellung der Problematik.
Leider suggeriert die Presse dem Bürger öfter eine Rechtssicherheit, die in Wirklichkeit nicht gegeben ist und unter Umständen im Streitfall zu einem bösen Erwachen führen kann.
Gruß Michael
danke für die dezidiertere und sicher auch verständlichere Darstellung der Problematik.
Leider suggeriert die Presse dem Bürger öfter eine Rechtssicherheit, die in Wirklichkeit nicht gegeben ist und unter Umständen im Streitfall zu einem bösen Erwachen führen kann.
Gruß Michael
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- Sigi
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- Spritmonitor: 100000
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Re: Kein Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Videos
Hallo,
nach meiner Kenntnis hat bisher in Deutschland nur das Landesamt für Datenaufsicht in Bayern grundsätzlich den Einsatz von Dashcams für gesetzwidrig erklärt, und das Verwaltungsgericht Ansbach hat sich in einem Urteil von 2014 dieser Auffassung angeschlossen. Knackpunkt ist dabei, dass es immer um die Verwertung von anlasslos erfassten Daten / Videoaufzeichnungen geht, auf denen andere Personen zu identifizieren sind.
"Anders verhalte es sich nur dann, wenn von vornherein feststehe, dass die Aufnahmen den rein privaten Bereich bis zum Löschen der Daten nicht verlassen werden; in diesem Fall sind keine datenschutzrechtlichen Belange betroffen", sagt das bayerische Landesamt.
Wie oben zu lesen, haben andere Gerichte auch festgestellt, dass gegen aus konkretem Anlass erstellte Videobeweisaufnahmen keine Bedenken bestehen, insbesondere, wenn sie von kurzer Dauer sind.
Ich habe meine Dashcam daher so installiert, dass ich sie mit einem Schalter am Armaturenbrett ein- und ausschalten kann; zudem hat sie einen eingebauten Crashsensor, der bei hohen Beschleunigungs- / Verzögerungswerten einschaltet, und sie ist so programmiert, dass älteres Material im Betrieb laufend überschrieben wird.
Natürlich ist die Dashcam ganz am oberen Rand der Windschutzscheibe weit außerhalb des Fahrersichtfelds montiert (wird in einigen Ländern gefordert), und bei der Fahrt durch Österreich nehme ich sie ab (wenn ich daran denke), weil sie dort strikt verboten ist.
So meine ich, auf der sicheren Seite zu sein.
Im Übrigen nutze ich das Gerät, um Aufnahmen von interessanten Wegstrecken auf Urlaubsfahrten zu machen, wie z.B. kürzlich in Griechenland einer Schotterstraße mit dreimaliger Wasserdurchquerung; da sind garantiert keine Personen drauf zu sehen außer mir, wie ich (vor der Durchfahrt) durch das Wasser wate, um es auf Tiefe und Hindernisse zu prüfen.
Als Ergebnis meiner Testfahrt kann ich mitteilen, dass 40 cm Wassertiefe zu bewältigen sind; die seitlichen Staukästen (alte B-Klasse), die ja deutlich tiefer reichen, haben dicht gehalten.
Gruß
Sigi
nach meiner Kenntnis hat bisher in Deutschland nur das Landesamt für Datenaufsicht in Bayern grundsätzlich den Einsatz von Dashcams für gesetzwidrig erklärt, und das Verwaltungsgericht Ansbach hat sich in einem Urteil von 2014 dieser Auffassung angeschlossen. Knackpunkt ist dabei, dass es immer um die Verwertung von anlasslos erfassten Daten / Videoaufzeichnungen geht, auf denen andere Personen zu identifizieren sind.
"Anders verhalte es sich nur dann, wenn von vornherein feststehe, dass die Aufnahmen den rein privaten Bereich bis zum Löschen der Daten nicht verlassen werden; in diesem Fall sind keine datenschutzrechtlichen Belange betroffen", sagt das bayerische Landesamt.
Wie oben zu lesen, haben andere Gerichte auch festgestellt, dass gegen aus konkretem Anlass erstellte Videobeweisaufnahmen keine Bedenken bestehen, insbesondere, wenn sie von kurzer Dauer sind.
Ich habe meine Dashcam daher so installiert, dass ich sie mit einem Schalter am Armaturenbrett ein- und ausschalten kann; zudem hat sie einen eingebauten Crashsensor, der bei hohen Beschleunigungs- / Verzögerungswerten einschaltet, und sie ist so programmiert, dass älteres Material im Betrieb laufend überschrieben wird.
Natürlich ist die Dashcam ganz am oberen Rand der Windschutzscheibe weit außerhalb des Fahrersichtfelds montiert (wird in einigen Ländern gefordert), und bei der Fahrt durch Österreich nehme ich sie ab (wenn ich daran denke), weil sie dort strikt verboten ist.
So meine ich, auf der sicheren Seite zu sein.
Im Übrigen nutze ich das Gerät, um Aufnahmen von interessanten Wegstrecken auf Urlaubsfahrten zu machen, wie z.B. kürzlich in Griechenland einer Schotterstraße mit dreimaliger Wasserdurchquerung; da sind garantiert keine Personen drauf zu sehen außer mir, wie ich (vor der Durchfahrt) durch das Wasser wate, um es auf Tiefe und Hindernisse zu prüfen.
Als Ergebnis meiner Testfahrt kann ich mitteilen, dass 40 cm Wassertiefe zu bewältigen sind; die seitlichen Staukästen (alte B-Klasse), die ja deutlich tiefer reichen, haben dicht gehalten.
Gruß
Sigi